{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1989-09-01_2_StR_387_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-09-01","aktenzeichen":"2 StR 387/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 387/89\n\nBESCHLUSS\n\n23.10: 7°\n\nu in der Strafsache\n\ngegen\n\nFrank Bodo Li aus re, dort geboren am\nGER 1>;5>5,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nWIII\n\nEn\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 1. September 1989 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Gießen vom 18. April\n1989 im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Diebstahls\nin elf und wegen versuchten Diebstahls in vier Fällen zu der\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt.\nSein auf den Strafausspruch beschränktes Rechtsmittel hat\n\nmit der Sachrüge Erfolg.\n\nl. Schon die Zumessung der Einzelstrafen begegnet\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat\nwegen der ersten drei Taten Geldstrafen in Höhe von (zwei\nMal) 120 Tagessätzen und 90 Tagessätzen, wegen der übrigen\n\nzwölf Taten Freiheitsstrafen zwischen zwei und vier Monaten\n\nverhängt. Die unterschiedliche Art und Höhe der Strafen begründet es lediglich mit der \"Höhe der Beute und des angerichteten Sachschadens\". Die Strafkammer hat es unterlassen,\nzu begründen, weshalb sie bei zwölf Einzelfreiheitsstrafen,\ndie weniger als sechs Monate betragen, keine Geldstrafe verhängt hat. Bei dem bisher unbestraften, geständigen Angeklagten, dem die Strafkammer im Hinblick auf \"seine stabile\nberufliche und persönliche Situation\" eine günstige Sozialprognose gestellt hat, versteht sich das nicht von selbst.\nEs bestand deshalb Anlaß, sich mit den Voraussetzungen des\n\nS 47 Abs. 1 StGB auseinanderzusetzen. Kurze Freiheitsstrafen\nbis zu sechs Monaten dürfen nur verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder in der Persönlichkeit des\nTäters liegen, dies zur Einwirkung auf den Täter oder zur\nVerteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen. Dies ist\nauch bei mehreren rechtlich selbständigen Taten grundsätzlich für jede Einzelstrafe zu prüfen (BGHSt 24, 164, 165).\nZu einer solchen Prüfung bestand hier um so mehr Anlaß, als\ndie Freiheitsstrafen in eine Gesamtstrafe einzubeziehen\nwaren, die letztlich auch unter Hinweis auf ihre Höhe nicht\n\nmehr zur Bewährung ausgesetzt wurde.\n\nDieser Fehler führt zur Aufhebung der Strafen auch in\nden Fällen, in denen eine Geldstrafe verhängt wurde, da\nnicht auszuschließen ist, daß eine Neubemessung der anderen\n\nStrafen sich auch auf deren Höhe auswirkt.\n\nDie Aufhebung der Einzelstrafen führt zur Aufhebung\nauch der Gesamtstrafe und der Entscheidung zur Strafausset-\n\nzung zur Bewährung.\n\nAL\n\n2. Auch unabhängig davon hätte der Ausspruch über die\nGesamtstrafe und die Strafaussetzung zur Bewährung keinen\n\nBestand haben können:\n\na) Das Landgericht hat die Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren aus den Einzelfreiheitsstrafen und den Einzelgeldstrafen gebildet. Dabei hat es nicht erörtert und möglicherweise übersehen, daß es gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB\nauf eine Gesamtgeldstrafe hätte gesondert erkennen können,\nworauf die verbleibenden Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von weniger als zwei Jahren geführt hätten. Insbesondere im Hinblick darauf, daß eine solche niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe eher hätte zur Bewährung ausgesetzt werden können, durfte auf diese Prüfung nicht verzichtet werden\n(BGHR StGB § 53 Abs. 2, Einbeziehung 1; Einbeziehung, nachteilige 1, 2).\n\nb) Bei der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ging\ndas Landgericht bei der Prüfung der besonderen Umstände im\nSinne des § 56 Abs. 2 StGB zutreffend von der Notwendigkeit\neiner Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters\naus. Es hat diese Abwägung tatsächlich aber nicht vorgenommen. Wichtige Umstände, die bei der Einzelbewertung nur\ndurchschnittliche und einfache Milderungsgründe wären, durch\nihr Zusammentreffen aber das Gewicht besonderer Umstände erlangen können, blieben außer Betracht: So blieb unberücksichtigt, daß der Täter zum ersten Mal bestraft werden mußte, daß er zur Tatzeit arbeitslos war und daß seine persönliche und berufliche Situation sich jetzt stabilisiert hat.\nVor allem aber hätte das Landgericht hier auf die die Strafaussetzung erleichternde (BGH bei Theune NStZ 1987, 166) Be-\n\nsonderheit eingehen müssen, daß die in die Gesamtstrafe einbezogenen Strafen entweder Geldstrafen waren oder als Freiheitsstrafen für sich allein genommen sämtlich hätten zur\n\nBewährung ausgesetzt werden können (vgl. dazu BGHSt 29, 370;\nwistra 1986, 106).\n\nMaier Theune Niemöller\n\nGollwitzer Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-01/2-str-387-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-09-01/2-str-387-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:40.295623+00:00"}}