{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1989-08-16_2_StR_205_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-08-16","aktenzeichen":"2 StR 205/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 205/89\n\n(6.2.39 URTEIL\non\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBenjamin M > :.: ro, dort geboren\non GE 1555,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nwIII\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. August 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\n\nTheune\nDetter\nDr. Schäfer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof I]\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt > au: reg\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte «EEE >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 3. November 1988, soweit es ihn be-\n\ntrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer\nFreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nA.\nI. Das Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte\n\nME und der Mitangeklagte Le hatten in der Nacht\n\nzum 10. November 1986 in einer Gaststätte zwei anderen\n\nAls der Wirt Feierabend bot, verließen gegen 1.00 Uhr “>\n@ und I und gegen 1.30 Uhr die beiden Spieler das\nLokal. EP und HD 1iesen sich vom Wirt Würfel und\nBecher mitgeben, um auf dem Ablagebrett des Kiosks, der sich\nim Erdgeschoß unter der Gaststätte befindet, weiterzuwürfeln. Das Ablagebrett ist an einer Längsseite des Kiosks angebracht, vor ihr befindet sich ein kleiner freier Platz.\nNeben der (bei Blickrichtung auf diese Längsseite) rechten\nSchmalseite befindet sich eine Bushaltestelle. Während ee )\n(rechts, zur Bushaltestelle hin stehend) und HE im Licht\nder Straßenbeleuchtung auf dem Ablagebrett würfelten, wurden\nsie von MB und LED beobachtet, bemerkten aber ihrerseits diese nicht. Gegen 3.30 Uhr hielt sich mW Hinter dem Kiosk oder auf dessen zur Bushaltestelle gewandten\nSchmalseite auf. I, der sich inzwischen mit einem\nKnüppel bewaffnet hatte, kam um die Ecke herum und ging auf\ndem freien Platz vor der Längsseite des Kiosks auf die beiden Spieler zu.\n\n\"Der Zeuge ce fragte dann den Angeklagten\nLED, 05 es jetzt Streit gäbe, was |\nGE pejante. Da sich der Zeuge G@ in diesem Moment dem Angeklagten IB zuwandte,\nkonnte der Angeklagte I ] in diesem Moment\nebenfalls um die Ecke des Kiosks herumkommen\nund ce» von hinten auf den Kopf schlagen. Fast\n\ngleichzeitig zog der Angeklagte Le den\nvom Zeugen Hg als \"Ochsenziemer’ bezeich-\n\nna 2 Ka ta u EEE en\n\nN\nA,\n5\n\nneten massiven Holzknüppel aus seiner Jacke\n\nund schlug auf den Zeugen HD und forderte\nvon diesem, daß er sein Geld hergebe. Der Zeuge\nHB» versuchte, die Schläge mit dem Arm abzuwehren, wobei er auch zu Boden ging. Der Zeuge\nFB sab dann zunächst mindestens 100,--DM an\nden Angeklagten oo ) in der Hoffnung,\n\ndieser würde aufhören, weiter auf ihn einzuschlagen. Zwischenzeitlich schlug der Angeklagte\nLO auch dem unmittelbar danebenstehenden\nZeugen cn mit dem Knüppel auf den Kopf, worauf\ndieser zu Boden ging. Da der Angeklagte LgiiD\nzu dem Zeugen rg 'alles’ sagte, als dieser\nihm 100,--DM gab und weiter auf den Zeugen Hg»\neinschlug, wobei auch der Angeklagte 1 auf\nden Zeugen schlug, gab der Zeuge |] sein restliches Geld, insgesamt ca. 1.300,--DM heraus. Danach ließen die Angeklagten vom Zeugen HB +,\nder dann flüchtete. Dem vom Schlag auf den Kopf\nzu Boden gegangenen Zeugen BB nahm der Angeklagte LED 400,--DM aus der linken Hosentasche, wobei er ihn auf dem Boden festhielt. Dem\nZeugen e | zogen dann die Angeklagten den Schuh\naus, weil sie auf Grund ihrer Beobachtungen im\n\"Brückekopp’ dort das Geld vermuteten\" (UA Bl. 17).\n\nII. Der Angeklagte und LlB haben vor der Polizei\nund in der Hauptverhandlung ihre Anwesenheit beim Würfelspiel in der Gaststätte und zur Tatzeit am Tatort eingeräumt. Sie haben sich jedoch dahin eingelassen, sie hätten\ndie Gaststätte erst um 3.00 Uhr verlassen, und die Tat sei\n\nvon zwei Unbekannten ausgeführt worden. LED hat weiter\nerklärt, während des Streits zwischen den Unbekannten und\nden Spielern selbst einen Stoß und einen Schlag bekommen und\ndann mit einem irgendwie in seine Hand gelangten Ast in\neiner durch Wut und Alkoholgenuß hervorgerufenen Aggressivität ohne weiteren Anlaß auf Henn eingeschlagen zu haben.\nAls er gegen 11.00 Uhr zu Hause aufgewacht sei, habe er in\nseinen Taschen 350,--DM gefunden, die nicht ihm gehörten und\nderen Herkunft er nicht kenne. Der Angeklagte M hat\nbezüglich der bei ihm sichergestellten 100,--DM vor der Polizei zunächst angegeben, er habe das Geld am Tatort vom Boden aufgehoben, nachdem es bei dem Streit zwischen den vier\n\nPersonen heruntergefallen sei; später hat er erklärt, den\nBetrag von Leg bekommen zu haben.\n\nIII. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten maßgeblich auf die Aussagen der\nZeugen eg ) und ir gestützt, die diese in der Hauptverhandlung, insbesondere aber im Ermittlungsverfahren, auch im\nRahmen von Lichtbildvorlagen und Wahlgegenüberstellungen,\nvor den ebenfalls als Zeugen vernommenen Polizeibeamten\n\n‘m, :, DOES und Gö@B gemacht haben. Nach den\n\nUrteilsausführungen haben GP und HE seinerzeit\n\n\"eindeutig allein die beiden Angeklagten als Täter benannt und die Geschehnisse gegenüber den Zeugen con\nund KGB unmittelbar nach der Tat sowie später gegenüber dem Zeugen EB so geschildert, wie sie vom\nGericht festgestellt worden sind. Erst mit fortschreitendem Zeitablauf wurde die Erinnerung an die Täter\n\nBi...\n\nsowie die Geschehnisse schwächer, so daß die Zeugen in\nihrer Aussage in der Hauptverhandlung sich nicht mehr\nan Einzelheiten der Vorgänge erinnern konnten. Hinzu\nkommt das gezeigte Aussageverhalten der beiden Zeugen\nin der Hauptverhandlung. Es wurde deutlich, daß diese\nbeiden Zeugen lediglich den Angeklagten Li >--\nlasten wollten, wobei sie beide angaben, daß der Angeklagte Lg von vorne gekommen sei und mit einem\nmassiven Holzknüppel auf sie eingeschlagen hätte, während sie den Angeklagten Mg aus den Geschehnissen\nraushalten wollten. Beiden Zeugen war anzumerken, daß\nhier eine Beeinflussung zugunsten des Angeklagten Mg»\nEB vorlag. Daß auf die Zeugen eingewirkt wurde, zeigt\nauch, daß die Schwester des Angeklagten “MB: die\nZeugin MB, kurz nach dem Vorfall Kontakt zum Zeu-\n\ngen HM aufnahn.\n\nZur Überführung der Angeklagten ist daher entscheidend\nauf die Aussagen der Zeugen e 7 und N] vor dem\neidlich vernommenen Zeugen D ) abzustellen\" (UA\n\nBl. 31 £).\n\nB.\n\nDiese Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft, weil sie\nden Inhalt der von und | in der Hauptverhandlung\nhinsichtlich des Angeklagten “> gemachten Aussagen\nnicht erkennen läßt. Den Urteilsausführungen ist zu entnehmen, daß beide den Angeklagten nicht mehr als Täter benannt\nhaben, Sie ergeben jedoch nicht, ob die Aussagenänderungen\n\nnur in einer nicht einleuchtend begründeten Einschränkung\n\nfrüherer Bekundungen bestand, oder ob die Zeugen den Angeklagten nunmehr mit einer substantiierten Darstellung entlastet haben. So bleibt zum Beispiel offen, ob der früher dem\nAngeklagten zugeschriebenen Tatbeitrag in den geänderten Angaben nur weggelassen oder ob er statt dem Angeklagten einem\nunbekannten Täter angelastet wurde. Die Ausführungen des Gerichts zu der Frage, worauf die Aussagenänderungen zurückzuführen sind, geben ebenfalls keinen weiteren Aufschluß. Es\nnennt zum einen Schwinden der Erinnerung an die Geschehnisse\nsowie an \"die Täter\" (gemeint jedoch nur: an Mg), zum\nanderen, dem Sinne nach, Begünstigungsabsicht, deren Ursache\nes aber nur andeutet und nicht verständlich macht. Unter\ndiesen Umständen muß den Urteilsgründen zu Gunsten des Angeklagten entnommen werden, daß die beiden Zeugen den Angeklagten übereinstimmend mit einer neuen Darstellung des Geschehens entlastet haben, das Gericht ihr aber jeglichen\nBeweiswert abgesprochen hat. Da die Einzelheiten der Darstellungen und die Erwägungen des Gerichts nicht erkennbar\nsind, kann der Senat nicht prüfen, ob die Strafkammer die\nneuen Aussagen der Zeugen G@ und HB in Verbindung mit\nihren lediglich durch Vernehmung anderer Zeugen in die\nHauptverhandlung eingeführten früheren Bekundungen in einer\nrechtlich vertretbaren Weise gewürdigt hat. Eine rechtsfehlerhafte Würdigung, auf der bereits der Schuldspruch beruht,\nist nicht mit Sicherheit auszuschließen.\n\nIm Falle einer erneuten Verurteilung muß das Tatgericht\ndie von ihm bei der Ermittlung des Grades der Alkoholisierung des Angeklagten zu Grunde gelegte Art und Menge der\n\nAKa\n\nkonsumierten Getränke möglichst genau angeben und die Berechnung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch hinsichtlich des Zweifelssatzes, nachvollziehbar darstellen (vgl. zum Resorptionsdefizit BGHR\nStGB $S 21 Blutalkoholkonzentration 1; BGH StV 1987, 477,\n478; BGH, Urteil vom 18. Juli 1989 - 1 StR 151/89; Salger,\nDRiZ2 1989, 174, 176 m.N.).\n\nHerdegen Maier Theune\nDetter Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-16/2-str-205-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-16/2-str-205-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:39.692140+00:00"}}