{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-08-11","aktenzeichen":"2 StR 366/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 366/89\n\nBESCHLUSS\n\nEn |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nTom Arne K «ED in der Bundesrepublik Deutschland ohne\n\nfesten Wohnsitz, geboren am EB 1955 in ob (Norwegen),\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nwIil\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August\n1989 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Wiesbaden vom 7. Dezember 1988\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurge-\n\nrichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe;\n\nDie Überprüfung des angefochtenen Urteils hat zum\nSchuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen\nbleiben.\n\nDas Landgericht hat einen minder schweren Fall. des Totschlags rechtsfehlerhaft verneint.\n\nl. Der Angeklagte war in seiner Schuldfähigkeit erheblich vermindert. Das Landgericht meint, dieser Umstand allein könne deshalb nicht zur Annahme eines minder schweren\n\nFalles führen, weil der Sachverständige die erhebliche Ver-\n\nminderung der Schuldfähigkeit nur nicht mit allerletzter Si.\ncherheit ausgeschlossen habe. Sie (die Verminderung) habe\nsich eher im unteren Rahmen der von s§ 21 StGB erfaßten Fallgestaltungen bewegt, was bei der Bewertung der Tatschuld berücksichtigt werden müsse,\n\nDieser Begründung kann nicht gefolgt werden. Der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit deswegen ein geringeres Gewicht beizumessen, weil sie nicht erwiesen, sondern\nnach dem Zweifelssatz lediglich unterstellt wurde, ist\nrechtsfehlerhaft (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 4).\n\nOb im Rahmen der Anwendung des S§ 21 StGB verschiedene\nGrade der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit Bedeutung erlangen können, ist zweifelhaft (vgl. BGHR StGB\ns 21 Strafrahmenverschiebung 2). Eine - denkbare - differenzierte Bestimmung des Umfangs und eine Begrenzung der Auswirkungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit für die Bemessung der Tatschuld würden jedenfalls entsprechende, vom\nRevisionsgericht nachvollziehbare Darlegungen des Tatrichters voraussetzen. An solchen fehlt es hier.\n\n2. Das Landgericht hat es auch versäumt, die Frage des\nminder schweren Falles auf Grund einer Gesamtbetrachtung aller zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten sprechenden\ntat- und täterbezogenen Umstände zu beantworten und dabei\nstrafmildernde und strafschärfende Umstände einander gegenüberzustellen. Die Urteilsgründe lassen Bedeutung und Gewicht der angeführten Strafzumessungstatsachen für die Bewertung des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat nicht klar\n\n-4 - 22\n\nerkennen (BGHR StGB § 46 I Begründung 2). Bei der Strafrahmenbestimmung wird die Bedeutung von Umständen, die in starkem Maße für den Angeklagten sprechen, durch Erwägungen eingeschränkt, denen - wenn überhaupt - nur geringes Gewicht\nzukommt (UA Bl. 55/56). Die Ausführungen, mit denen das\nLandgericht die Tatsituation kennzeichnet und meint, das\nVerhalten des Angeklagten könne nicht mehr als \"notwehrähnlich\" bezeichnet werden, sondern sei \"von der Absicht getragen gewesen, K. zu Tode zu bringen\", lassen wesentliche zu\nGunsten des Angeklagten getroffene Feststellungen unberücksichtigt. Nach ihnen hatte K. den Angeklagten bisher beherrscht und sogar mit dem Tode bedroht, wenn dieser sich\nihm zu widersetzen wagte. Der Angeklagte hatte nach seinem\nVorgehen gegen K. Angst vor dessen Rache; er fürchtete um\nsein Leben.\n\nDaß er nach der Tat das Opfer in eine Badewanne legte\nund sich dort Hände und Arme von Blut reinigte, ist kein zulässiger Strafschärfungsgrund (vgl. BGHR StGB S§ 46 II Nachtatverhalten 13). Das genannte Verhalten des Angeklagten\nnach der Tat läßt auch in Verbindung mit der Tatsache, daß\nder Getötete sein Freund gewesen war, die Tat nicht in einem\nbesonders ungünstigen Licht erscheinen und läßt sich nicht\nals Ausdruck roher Gesinnung gegen den Angeklagten ins Feld\nführen. Das Landgericht berücksichtigt bei der Strafzumessung im engeren Sinne dann auch richtig, daß sich beim Angeklagten bereits über längere Zeit Verärgerung über das rücksichtslose Verhalten des Getöteten aufgestaut hatte und Auslöser der Tat letztlich der Umstand war, daß K. Frau R. Ge-\n\nwalt angetan hatte. Als eine bewußte schimpfliche Behandlung\n\nder Leiche läßt sich das Verhalten des Angeklagten nicht\n\ndeuten.\n\nNach allem hat der Strafausspruch keinen Bestand.\n\nHerdegen Maier Theune\nDetter Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-11/2-str-366-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-11/2-str-366-89","retrieved":"2026-08-21 23:21:39.496654+00:00"},"card":{"id":"bgh/1989-08-11/2-str-366-89","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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