{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1989-08-09_2_StR_358_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-08-09","aktenzeichen":"2 StR 358/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 358/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJos Sm aus DEE, seboren an\n«EEE 1932 in e 1 zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.\n\nwill\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 9. August 1989 gemäß $S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Trier vom 27. April\n1989 im Schuldspruch abgeändert und neu\ngefaßt:\n\nDer Angeklagte ist des sexuellen Mißbrauchs\nvon Schutzbefohlenen in Tateinheit mit\nsexuellem Mißbrauch von Kindern in vier\nFällen sowie in einem weiteren Fall des\nsexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung, versuchter\nVergewaltigung und sexueller Nötigung\nschuldig.\n\n2. Im übrigen wird die Revision verworfen.\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels sowie die den Nebenklägerin-\n\nnen durch das Rechtsmittel entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Schuldspruch mußte geändert werden, weil die Straf-\n\nverfolgung wegen des sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlener\nzum Nachteil der Margarethe Sg verjährt ist. Insoweit\nbeträgt die Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StCB\nfünf Jahre. Sie begann mit Beendigung des letzten Teilakts\nder fortgesetzten Handlung frühestens im Herbst 1981 (UA\n\nBl. 21) und endete demnach im Jahre 1986. Zu diesem Zeitpunkt trat wegen dieses Delikts auch Verfolgungsverjährung\nein, da Unterbrechungshandlungen nicht vor Bekanntwerden der\nTaten im Jahre 1988 erfolgen konnten.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs berührt den Strafausspruch nicht. Der Senat kann ausschließen, daß die Strafkammer in Kenntnis der Verfolgungsverjährung der Tat unter\ndem Gesichtspunkt des Mißbrauchs Schutzbefohlener eine geringere Strafe ausgesprochen hätte, denn das Gewicht des\nverjährten Delikts tritt, wie schon die gesetzlichen Strafrahmen zeigen, hinter dem der nicht verjährten Straftaten\nder Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und des sexuellen\n\nMißbrauchs von Kindern völlig zurück.\n\nHerdegen Maier Theune\nDetter Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-09/2-str-358-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-09/2-str-358-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:39.245625+00:00"}}