{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1989-08-09_2_StR_326_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-08-09","aktenzeichen":"2 StR 326/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 326/89 BESCHLUSS\nIR .20\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz WB ohne festen Wohnsitz, geboren am «ui\n«a 1952 in TREE , zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nwııIl\n\n- 2 - AR\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August\n1989 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bonn vom 23. Februar 1989\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen Körperverletzung, sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen eines Verstoßes ge-\n\ngen das Waffengesetz verurteilt wird,\n\nb) im Ausspruch über die wegen der Verstöße\ngegen das Waffengesetz und das Kriegswaffenkontrollgesetz verhängten Einzelstrafen und im Gesamtstrafenausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\ndel\n\nGründe:\n\nDer Ankauf der Maschinenpistole \"Uzzi\" und ihr Rückerwerb sind - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausführt - allein nach S 52 a Abs. 1\nNr. 1 WaffG strafbar. Die Vorschriften des Gesetzes über die\nKontrolle von Kriegswaffen finden im vorliegenden Falle\n\nkeine Anwendung.\n\nDer Erwerb der Waffe steht mit der späteren Rückgabe\n(überlassen) in Tateinheit. Beide Verstöße werden durch die\nunerlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe\nzu einer Tat verbunden. Der Schuldspruch war deshalb ent-\n\nsprechend zu ändern.\n\nDie Strafaussprüche waren im angegebenen Umfang aufzuheben. Mit der Rückgabe der Waffe hat der Angeklagte insoweit den Zustand wiederhergestellt, der vor dem Erwerb bestand. In der Zwischenzeit hat er sie versteckt unter Verschluß gehalten. Diese Umstände wird der neu entscheidende\nTatrichter bei der Strafzumessung vor allem zu berücksichti-\n\ngen haben.\n\nHerdegen Maier Theune\nDetter Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-09/2-str-326-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-09/2-str-326-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:39.227480+00:00"}}