{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1989-08-09_2_StR_306_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-08-09","aktenzeichen":"2 StR 306/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR _306/89 BESCHLUSS\n\nen in der Strafsache\n\ngegen\n\nIbrahim Madei EP aus LER, geboren am un\n\n1955 in MB (Somalia), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nwımll\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August\n1989 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n27. Januar 1989 mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n2. Der Antrag des Angeklagten auf Aufhebung des Haftbefehls wird zurückge-\n\nwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Handels mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und einen Betrag von\n1.500,--DM für verfallen erklärt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen\nRechts. Außerdem beantragt er, den gegen ihn in dieser Sache\nbestehenden Haftbefehl aufzuheben.\n\n1. Das Rechtsmittel hat mit der auf S$S 338 Nr. 5 StPO\n\ngestützten Verfahrensrüge Erfolg.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nvom 26. Juli 1989 ausgeführt:\n\n\"Der Tatsachenvortrag des Beschwerdeführers genügt den\nZulässigkeitserfordernissen des S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und\nwird durch den Akteninhalt bestätigt. Der Zeuge El SD\nist in Abwesenheit des Angeklagten zur Person vernommen worden (Bd. III Bl. 508, 509 d.a.).\n\nDie Erörterung der Personalien des Zeugen stellte einen\nwesentlichen Teil der Hauptverhandlung dar, von dem der Angeklagte nur aufgrund eines ausreichend begründeten Gerichtsbeschlusses ausgeschlossen werden durfte. Daran fehlt\nes hier. Zwar beruhte die Entfernung des Angeklagten aus dem\nVerhandlungssaal auf einem Beschluß des Gerichts. Jedoch\nenthält dieser weder den Hinweis auf eine strafprozessuale\nVorschrift noch sonst eine Begründung. Dieser Mangel begründet hier die Revision, weil nicht klar zutage liegt, daß die\nsachlichen Voraussetzungen für den zeitweiligen Ausschluß\ndes Angeklagten vorgelegen haben (vgl. BGH NStz 1983, 36\nNr. 22; NStZ 1987, 84 Nr. 20).\n\na) Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft hatte\nbeantragt,\n\n‘für die Vernehmung zur Person des nunmehr zu vernehmenden Zeugen den Angeklagten von der Hauptverhandlung gemäß § 247 StPO auszuschließen, da bei Anwesenheit des Angeklagten zu befürchten ist, daß der\nZeuge zur Person nicht die Wahrheit sagen werde’\n(Bd. III Bl. 507 d.aA.).\n\n2\n\nFür diese Befürchtung fehlt es an einem genügenden\nAnhalt. Dem Zeugen El Sg wurde gemäß s 68 StPo\ngestattet, über seinen Wohn- und Aufenthaltsort\nnicht auszusagen’ (Bd. III Bl. 509 d.A.). Er mußte\n\n- außer Alter und Beruf - allein seinen Namen preisgeben. Dieser war dem Gericht offensichtlich bereits\nbekannt; jedenfalls konnte es unschwer in Erfahrung\nbringen, wie der Zeuge richtig heiße. Die Anwesenheit des Angeklagten stellte daher keinen ernstzunehmenden Hinderungsgrund dar, eine wahrheitsgemäße\nAussage des Zeugen El sw herbeizuführen. Etwaige dem entgegenstehenden triftigen Gründe hätten\nim Ausschließungsbeschluß dargelegt werden müssen.\n\nDer wirkliche Grund für den Ausschluß des Angeklagten bestand nach Aktenlage in der Eigenschaft des\nZeugen als eines V-Mannes der Polizei. Insoweit wäre\nes erforderlich gewesen, unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHSt 32,\n32, 35 £) die widerstreitenden Interessen darzulegen. Daß die Abwesenheit des Angeklagten unumgänglich war, versteht sich nicht von selbst. Der Polizeipräsident in Essen hatte sich lediglich dafür\nausgesprochen, die Öffentlichkeit für die Dauer der\nzeugenschaftlichen Vernehmung des Zeugen El Sappagh\nauszuschließen (Bd. II Bl. 453a, 454 d.A.). Daß es\nfür diesen eine zusätzliche Gefährdung bedeuten könne, wenn sein Name dem Angeklagten bekannt werde,\nzog die Polizeibehörde offensichtlich nicht in Betracht.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\n2. Der neue Tatrichter wird auf die Ausführungen des\nGeneralbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 26. Juli\n\n1989 zur Sachrüge hingewiesen.\n\n3. Der Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls war zurückzuweisen, da es sich für das Revisionsgericht nicht \"ohne\nweiteres ergibt\" (S 126 Abs. 3 StPO), daß die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder daß die weitere Untersuchungshaft unverhältnis-\n\nmäßig wäre.\n\nHerdegen Maier Theune\nDetter Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-09/2-str-306-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-08-09/2-str-306-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:39.207988+00:00"}}