{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1989-07-26_2_StR_325_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-07-26","aktenzeichen":"2 StR 325/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 325/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMato J dB , in der Bundesrepublik Deutschland\nohne festen Wohnsitz, geboren am EEEEEED 1963 in TED\n\n(Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten schweren Raubes\n\nwIIll\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli\n1989 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 15. März 1989 im Strafausspruch mit den\n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nschweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\n\nvom 28. Juni 1989 ausgeführt:\n\n\"Hinsichtlich des Schuldspruchs hat die Überprüfung des\nUrteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-\n\ngeben. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tra-\n\ngen die Bewertung der Tat als versuchten schweren Raub.\n\nDer Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand. Die Strafkammer geht davon aus, daß § 250 StGB einen\nStrafrahmen von fünf bis fünfzehn Jahren eröffnet, der nach\nSS 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern ist, da die Tat im\nVersuchsstadium stecken geblieben ist. Für die Bestrafung\nvon schwerem Raub stehen jedoch zwei Strafrahmen zur Verfügung: der von der Kammer angewandte Regelstrafrahmen des\n§ 250 Abs. 1 StGB und der Sonderstrafrahmen des S§ 250 Abs. 2\nStGB für minder schwere Fälle. Sieht das Gesetz bei einer\nStraftat einen minder schweren Fall vor, so muß der Tatrichter zunächst prüfen, ob ein solcher gegeben ist (BGH NStZ\n1984, 357 und 1985, 546; BGH StV 1982, 71). Bei dieser Prüfung ist auch das Vorliegen eines vertypten Milderungsgrundes - wie hier des § 23 Abs. 2 StGB - zu berücksichtigen\n(BGH StV 1982, 69 bis 72; BGHR StGB vor $S 1/mF Gesamtwürdigung, unvollständige 5 und 7 sowie Strafrahmenwahl 1, 2, 5\nund 6). Die Strafzumessungserwägungen der Kammer lassen\nnicht erkennen, daß sie sich der Möglichkeit der Annahme\neines minder schweren Falles gerade auch im Hinblick darauf,\ndaß ein Versuch des schweren Raubes vorliegt, bewußt war.\nDarlegungen zur Frage des Vorliegens eines minder schweren\nFalles waren auch nicht ausnahmsweise entbehrlich (vgl. BGHR\n\nStGB vor S 1/mF/Gesamtwürdigung, fehlende 1), da die Kammer\ndem Angeklagten die fakultative Strafmilderung nach S 23\nAbs. 2 StGB nicht versagt hat und die Anwendung des § 250\nAbs. 2 StGB mit Rücksicht darauf, daß die Tat infolge der\nfrühzeitigen Einschaltung der Polizei von vorneherein zum\nScheitern verurteilt war, nicht fernliegend oder gar abwegig\n\nerschien. Der aufgezeigte Mangel führt daher zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nRiBGH Niemöller kann RiBGH Gollwitzer\nseine Unterschrift nicht kann seine Unterbeifügen, weil er sich schrift nicht beiin Urlaub befindet. fügen, weil er\n\nsich in Urlaub befindet.\n\nHerdegen Herdegen Herdegen\n\nDetter Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-07-26/2-str-325-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-07-26/2-str-325-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:38.608491+00:00"}}