{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1989-07-19_2_StR_288_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-07-19","aktenzeichen":"2 StR 288/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR _ 288/89\nURTEIL\nut?\nFk in der Strafsache\ngegen\nCharles Franklin S ED . in der Bundesrepublik\n\nDeutschland ohne festen Wohnsitz, geboren an Ge 1937\n\nin ng (s2),\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln\n\nin nicht geringer Menge u.a.\n\nwııl\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nVerhandlung vom 19. Juli 1989 in der Sitzung vom 21. Juli\n\n1989, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune\nGollwitzer\nDetter\nDr. Schäfer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EP au: resp\n\nals Verteidiger des Angeklagten\nin der Verhandlung vom 19. Juli 1989,\n\nJustizangestellte gun ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt am\n\nMain vom 5. September 1988 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staats-\n\nkasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln freigesprochen. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die\nVerletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren.\nDas Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\nDie Verfahrensrügen entsprechen nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Nach dieser Vorschrift\nmuß die Revision die den Mangel enthaltenden Tatsachen\nangeben. Das hat so vollständig und so genau zu geschehen,\ndaß das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift\n\nprüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (BGHSt 3, 213).\n\nSoweit die Beschwerdeführerin die Ablehnung eines Beweisamtrags durch die Strafkammer als Verstoß gegen S 244\nAbs. 3 StPpo beanstandet, hat sie den diesen Beweisamtrag zurückweisenden Gerichtsbeschluß nicht vollständig mitgeteilt,\nwobei den nicht wiedergegebenen Erwägungen des Landgerichts\nnicht von vornherein jegliche Bedeutung für die Beurteilung\nder Verfahrensrüge abgesprochen werden kann. Die Prüfung, ob\nein Beweisamtrag zu Unrecht abgelehnt wurde, setzt aber die\nWürdigung der Gesamtheit der Ablehnungsgründe und damit auch\nihre vollständige Mitteilung voraus (vgl. KK-Pikart 2. Aufl.\nStPO S 344 Rdn. 54 m.w.N.). Die von der Beschwerdeführerin\nerhobene Aufklärungsrüge genügt den Erfordernissen des Ss 344\n\nHH\n\nAbs. 2 S. 2 StPO deshalb nicht, weil die Beweistatsache nicht\nmitgeteilt worden ist, die nach Ansicht der Beschwerdeführerin durch Zuziehung eines Sachverständigen hätte bewiesen\nwerden sollen (vgl. KK-Herdegen 2. Aufl. StPO S 244 Rdn. 36\nund 37 m.w.N.).\n\nDie auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des angefoch-\n\ntenen Urteils hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt.\n\nHerdegen Theune Gollwitzer\nDetter Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-07-19/2-str-288-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-07-19/2-str-288-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:38.424067+00:00"}}