{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1989-07-19_2_StR_270_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-07-19","aktenzeichen":"2 StR 270/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":"79,78)\nFfm\n\nStGB 1975 S$S 24 Abs. 1\n\nHält der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des angestrebten Erfolgs zwar zunächst für möglich,\nerkennt er aber unmittelbar darauf, daß er sich geirrt hat,\nso erlangt die an der wahrgenommenen Wirklichkeit korrigierte Vorstellung für den \"Rücktrittshorizont\" maßgebliche Bedeutung mit der Folge, daß der Täter, dessen Handlungsmöglichkeiten unverändert fortbestehen, durch Abstandnahme von\n\nweiteren Ausführungshandlungen mit strafbefreiender Wirkung\nzurücktreten kann.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja \"e\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja ohne Ziffer 4 der Gründe\nBGHR: ja\n\n79,78)\nFfm\n\nStGB 1975 S$S 24 Abs. 1\n\nHält der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des angestrebten Erfolgs zwar zunächst für möglich,\nerkennt er aber unmittelbar darauf, daß er sich geirrt hat,\nso erlangt die an der wahrgenommenen Wirklichkeit korrigierte Vorstellung für den \"Rücktrittshorizont\" maßgebliche Bedeutung mit der Folge, daß der Täter, dessen Handlungsmöglichkeiten unverändert fortbestehen, durch Abstandnahme von\n\nweiteren Ausführungshandlungen mit strafbefreiender Wirkung\nzurücktreten kann.\n\nBGH, Urt. v. 19. Juli 1989 - 2 StR 270/89 - LG SchwG Frank-\n\nfurt am Main\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 270/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMehmet Emin K BD aus HE -VEEB , seboren am\n\nl. Januar 1965 in Pg@@ (Türkei),\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nwıll\n\n2_ K\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. Juli 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune\nGollwitzer\nDetter\nDr. Schäfer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof gb\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. > au: rgiiiiENEEEREnD>\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte uu>- >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main\n\nvom 6. Februar 1989 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die\n\nVerletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\nl. Das Landgericht hat festgestellt: Um den Nebenkläger, den Zeugen AD-CeW; zu töten, stach der Angeklagte mit einem Messer auf ihn ein, wobei die Stiche überwiegend gegen dessen linke Oberkörperseite geführt wurden und\ndort auch Verletzungen hervorriefen. \"Schließlich ließ der\nAngeklagte vom Zeugen ab, wobei er äußerte: ’Jetzt bist Du\nerledigt’. Er war der Meinung, er habe nun alles Erforderliche getan, um AD-C@iW zu töten. Der Zeuge erwiderte\njedoch: ’Ich lebe noch, ich rufe die Polizei’. Er wandte\nsich ab und lief davon. Der Angeklagte steckte das Messer\nein, folgte aber dem davonlaufenden Zeugen nicht\" (UA S. 7),\n\nder schwer, aber nicht lebensgefährlich verletzt war.\n\nDas Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte sei\nvom Versuch der Tötung nicht strafbefreiend zurückgetreten.\nDer Versuch des Angeklagten, den Nebenkläger zu töten, sei\nbeendet gewesen. Denn der Angeklagte habe mit der tödlichen\nWirkung der dem Opfer beigebrachten Stiche gerechnet, zumindest habe er nach der letzten Ausführungshandlung den tatbestandsmäßigen Erfolg für möglich gehalten. Hieran habe sich\nnichts geändert, als der Nebenkläger geäußert habe, er lebe\nnoch und hole die Polizei, und davongegangen sei. Bei dieser Sachlage hätte Straffreiheit nur in Betracht kommen können, wenn der Angeklagte sich freiwillig und ernsthaft be-\n\nmüht hätte, die Vollendung der Tat zu verhindern.\n\n2. Die Feststellung, der Angeklagte habe auch nach der\nÄußerung des Nebenklägers, er lebe noch, und nach dessen\nweggang vom Tatort den Eintritt des Todes seines Opfers für\nmöglich gehalten, gründet die Strafkammer auf die Erwägung,\nder Nebenkläger habe sich in diesem Zeitpunkt in der gleichen Lage befunden wie in dem Augenblick, in dem der Angeklagte in der Annahme, alles für den Erfolgseintritt Erforderliche getan zu haben, von ihm abgelassen habe. Diese Erwägung begegnet durchgreifenden Bedenken. Zwar hatte sich an\nden Verletzungen des Opfers nichts geändert, wohl aber daran, wie sich sein Zustand dem Angeklagten darbot. Denn im\nGegensatz zu seinem vorherigen Erscheinungsbild machte der\nNebenkläger nun nicht mehr den Eindruck eines möglicherweise\ntödlich Getroffenen. Die Strafkammer hätte sich daher mit\nder Frage auseinandersetzen müssen, ob der Angeklagte in\ndiesem Zeitpunkt erkannte, daß er einem Irrtum\n\nerlegen war, als er nach dem letzten Stich den Eintritt des\nTodes des Nebenklägers für möglich hielt.\n\nKam der Angeklagte aber sogleich nach der Tathandlung\nzu der Erkenntnis, daß entgegen seiner ersten Einschätzung\nmit der tödlichen Wirkung der dem Tatopfer beigebrachten\nStiche nicht zu rechnen war, so war er durch den vorübergehenden Irrtum nicht gehindert, durch Abstandnahme von weiteren Ausführungshandlungen, die ihm nach den Feststellungen\ndes Landgerichts ohne weiteres möglich waren, mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch des Totschlags zurückzutre-\n\nten.\n\n3. Ein Versuch ist dann als unbeendet anzusehen, wenn\nder Täter von weiteren möglichen Handlungen absieht, bevor\ner das verwirklicht hat, was nach seiner Vorstellung zur\nHerbeiführung des Erfolges erforderlich oder möglicherweise\nausreichend ist. Wie es um den Erfolgseintritt steht, kann\ner erst nach der Tatausführung beurteilen, so daß es auf\nseine Vorstellung zu diesem Zeitpunkt ankommt (BGHSt 31,\n170, 176). Wenn im hier zu entscheidenden Fall der Angeklagte zwar zunächst den Eintritt des angestrebten Erfolgs\nfür möglich gehalten hat, unmittelbar darauf aber erkannte,\ndaß er sich geirrt hat, so erlangt die an der wahrgenommenen\nWirklichkeit korrigierte Vorstellung für den \"Rücktrittshorizont\" (vgl. Lackner, StGB 18. Aufl. $S 24 Anm. 2 a) maßgebliche Bedeutung. Die nur wenige Augenblicke bestehende falsche Vorstellung über die Wirkung der dem Tatopfer beigebrachten Messerstiche rechtfertigt nicht die Annahme eines\nbeendeten Versuchs, wie sich aus folgenden Erwägungen er-\n\ngibt: Hätte der Angeklagte nach Erkennen seines Irrtums so-\n\ngleich weiter auf den Nebenkläger eingestochen und ihn getötet, hätte er also in engstem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit seinem vorangegangenen Tun und unter Einsatz\ndesselben Tatmittels die Tat vollendet, so würde das gesamte\nTatgeschehen als eine Tat im Rechtssinne zu werten sein. Es\nkann dahinstehen, ob man die angesichts fortbestehender\nHandlungssituation ohne weiteres mögliche Fortsetzung der\nWillensbetätigung als Teil einer iterativen oder sukzessiven\nTatbestandsverwirklichung oder einer natürlichen Handlungseinheit ansehen würde. Bliebe bei einem Sachverhalt, wie er\nhier vorliegt, dem Täter die Chance des Rücktritts durch Abstandnahme von weiterer Tatausführung versagt, verlöre er\njede Rücktrittsmöglichkeit. Denn Rücktritt durch tätige Reue\nkäme nur in Betracht, wenn er Anlaß hätte, die Vollendung\nder Tat zu verhindern, also an den Eintritt des Erfolgs\nglauben würde (BGH NJW 1969, 1073; vgl. auch BGH NStZ 1981,\n388). Von einem fehlgeschlagenen Versuch kann allein auf\n\nGrund einer kurzen irrigen Vorstellung keine Rede sein.\n\nDie Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\n4. Die nun zur Entscheidung berufene Strafkammer wird\ndarauf hingewiesen, daß aus dem Schweigen des Angeklagten\nbei den ersten förmlichen Vernehmungen keine für ihn nachteiligen Schlüsse gezogen werden dürfen (BGH Strafverteidiger 1984, 143; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1986, 208\nNr. 11; BGHR § 261 Aussageverhalten 4, 6, 7 und 9; ständige\nRechtsprechung). Die Entscheidung der Frage, ob der für minderschwere Fälle vorgesehene Strafrahmen anzuwenden ist, erfordert eine Gesamtbetrachtung, für die alle Umstände heran-\n\nzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat\nund des Täters in Betracht kommen, gleichviel, ob sie der\nTat selbst inne wohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder\nnachfolgen (BGHR StGB vor § 1/minderschwerer Fall, Gesamtwürdigung 1 und 5; ständige Rechtsprechung).\n\nHerdegen Theune Gollwitzer\n\nDetter Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-07-19/2-str-270-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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