{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-07-19","aktenzeichen":"2 StR 182/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 182/89 URTEIL\n05\nFA vv\nNa recht\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMrko SD aus ri - EB, sehoren am\nGE 195: in ng S@ (Jugoslawien),\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nwıIl\n\nFe\n\n7m\n\nwin\n- 2. ae\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. Juli 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune\n\nGollwitzer\nDetter\nDr. Schäfer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof «ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEE m\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Darmstadt vom 15. November 1988\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.\n\nSeine Revision gegen diese Entscheidung hat Erfolg.\n\nDer Angeklagte hat den Vorwurf, die Zeugin G. in der\nNacht vom 5. zum 6. September 1987 in seinem PKW vergewaltigt zu haben, bestritten; er behauptet, der Geschlechtsverkehr habe im Einvernehmen mit der Zeugin stattgefunden.\n\nSeine Verurteilung stützt sich auf die Aussage der\nZeugin G. Die Entscheidung über Freispruch oder Verurteilung\nhängt somit davon ab, ob die Bekundungen der Zeügin glaubhaft sind. In derartigen Fällen darf der Angeklagte nicht\n\nverurteilt werden, wenn Umstände vorliegen oder als unwiderlegbar zu seinen Gunsten angenommen werden müssen, die aus\nrationalen Gründen dem Schluß entgegenstehen, daß die Zeugenaussage mit hoher Wahrscheinlichkeit das tatsächliche Geschehen wiedergibt. Gründe, die zu vernünftigen Zweifeln in\neiner für den Schuldspruch relevanten Frage Anlaß geben,\nStehen einer Verurteilung entgegen. Der \"vernünftige Zweifel\" hat seine Grundlage in rationaler Argumentation, welche\nauch die Indizien, die zugunsten des Angeklagten sprechen,\nvollständig und in ihren sachverhaltsbedeutsamen Aspekten\nerfaßt. Wo er Platz greift, ist ein Beweismaß der hohen\nWahrscheinlichkeit - auf der die für die Entscheidung notwendige Überzeugung des Tatrichters aufbauen muß - nicht zu\nerreichen.\n\nDie subjektive Überzeugung des Tatrichters ist auch nur\ndann eine rechtsfehlerfreie Grundlage für die Verurteilung\ndes Angeklagten, wenn sich der Tatrichter mit allen wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände\nauseinandergesetzt hat (vgl. BGH StV 88, 190 = NStz 88,\n236 = MDR 88, 425 = BGHR StPO S 261 Überzeugungsbildung 7).\n\nIn einem Fall, in dem wie hier Aussage gegen Aussage\nsteht und die Entscheidung allein davon abhängt, welcher\nAussage das Gericht Glaubwürdigkeit beimißt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in\nseine Überlegungen einbezogen hat (BGH, Beschluß vom\n22. April 1987 - 3 StR 141/87 = BGHR StPO § 261 Beweiswürdi-\n\ngung 1). Dabei hat der Tatrichter auch eine Gesamtwürdigung\nvorzunehmen und zu bedenken: Selbst wenn einzelne Indizien\njeweils für sich genommen noch keine \"vernünftigen Zweifel\"\nan der Richtigkeit einer den Angeklagten belastenden Aussage\naufkommen lassen, so kann doch eine Häufung solcher Indizien\nbei einer Gesamtbetrachtung zu Zweifeln führen (BGH, Urteil\nvom 16. Dezember 1987 - 2 StR 495/87 = StV 88, 511 = BGHR\nStPO $S 261 Zeuge 3).\n\nDen genannten Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht:\n\nl. Das Landgericht meint, die Zeugin G. habe \"nichts\ninszenieren\" müssen, um einen Grund zu finden, ihre Abwesenheit während der Nacht gegenüber ihrem Freund B. zu erklären. Sie hätte durchaus die Möglichkeit gehabt, ein sexuelles Abenteuer mit dem Angeklagten auf andere Weise zu vertuschen als durch vortäuschen einer Vergewaltigung. Denn ihr\nFreund hätte sich mit der (falschen) Erklärung, sie habe bei\neiner Freundin übernachtet oder sich von jemandem nach Hause\n\nfahren lassen, zufrieden gegeben.\n\nDiese Begründung trägt dem festgestellten Geschehensablauf nicht ausreichend Rechnung. Die Zeugin sah, nachdem\ndas Fahrzeug des Angeklagten - der sie nach Hause fahren\nsollte (UA S. 10, 16) - nicht mehr betriebsbereit war, keine\nMöglichkeit, nach Hause zu kommen. Da sie auch nicht in das\nHaus ihres Freundes gelangen konnte, rief sie am Sonntag gegen 06.00 Uhr früh von einer Telefonzelle aus ihre Freundin,\ndie Zeugin B., an und behauptete, jemand wolle sie umbringen\n\n(UA S. 11). Als die Freundin sie mit einem Taxi hatte abho-\n\nlen lassen, sagte sie ihr, sie sei vergewaltigt worden. Die\nFreundin informierte dann den Freund der Zeugin G., auf dessen Drängen es - gegen ihren ursprünglichen Willen - zur Anzeige kam. Das Landgericht hätte deshalb vor allem erörtern\nmüssen, ob die Zeugin G. nach dem mehrstündigen Zusammensein\nmit dem Angeklagten, der ihr erst nach dem Geschlechtsverkehr mitteilte, daß er verheiratet ist, das Geschehen aus\nEnttäuschung, Verärgerung und Rechtfertigungsbestreben ihrer\nFreundin gegenüber zu Unrecht als Vergewaltigung dargestellt\nhaben könnte.\n\n2. Mehrere Umstände sprechen für die Einlassung des Angeklagten, die Zeugin G. habe freiwillig mit ihm verkehrt:\nDie Zeugin kannte den Angeklagten von früher und hatte ihm\nbereits aus ihrem Urlaub geschrieben. Sie hatte ihm beim\nersten Zusammentreffen an dem fraglichen Abend ihre Telefonnummer gegeben. Sie verließ dann mit dem Angeklagten in seinem PKW das Fest längere Zeit, ohne ihren Freund, mit dem\nsie das Fest besuchte, und bei dem sie die Nacht verbringen\n\nwollte, zu informieren.\n\nDas Landgericht findet für jeden einzelnen Umstand eine\ndie Angaben der Zeugin nicht in Frage stellende Erklärung,\nohne alle Umstände einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen.\nGänzlich unerörtert bleibt dabei, daß der Angeklagte und die\nZeugin G. etwa sechs Stunden lang zusammen waren, der von:\nder Zeugin geschilderte Geschehensablauf diese Zeitspanne\naber nicht ohne weiteres auszufüllen vermag.\n\n3. Das Landgericht hält die Einlassung des. Angeklagten\nauch deswegen für unglaubhaft, weil die Zeugin eine eigene\n\nwohnung hatte und ein freiwilliger Geschlechtsverkehr dort\nbequemer hätte ausgeführt werden können. Abgesehen davon,\ndaß eine solche Argumentation kaum geeignet ist, die Angaben\ndes Angeklagten zu widerlegen, bleibt offen, ob die Zeugin\nAnlaß sah, ein intimes Zusammensein mit dem Angeklagten vor\nihrer im selben Hause wohnenden Freundin oder anderen PerSo-\n\nnen nicht zu offenbaren.\nNach allem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand.\n\nSollte der neu entscheidende Tatrichter wieder zu einer\nVerurteilung des Angeklagten gelangen, so wird er bei der\nStrafbemessung zu berücksichtigen haben, daß Tatumstände,\nvon deren Verwirklichung der Angeklagte freiwillig Abstand\ngenommen hat (Mundverkehr), nicht strafschärfend berücksichtigt werden dürfen (BGHR StGB § 46 Wertungsfehler 12). Anders als bei dem in BGHSt 33, 142 ff entschiedenen Fall\nentwickelte der Angeklagte hier keine intensiven Bemühungen\n\nmit eigenem Unrechtsgehalt, um zum Mundverkehr zu gelangen.\n\nHerdegen Theune Gollwitzer\n\nDetter Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-07-19/2-str-182-89","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-07-19/2-str-182-89","retrieved":"2026-08-21 23:21:38.366463+00:00"},"card":{"id":"bgh/1989-07-19/2-str-182-89","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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