{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1989-07-14_2_StR_318_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-07-14","aktenzeichen":"2 StR 318/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2S:R 212783 BESCHLUSS\nRG\nM re\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans Michael U aus Ho, geboren am\n\nGEB 1955 in we, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nwıIII\n\nen\nN\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli\n1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mainz vom 8. März\n1989 im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen Diebstahls in zwei Fällen\nverurteilt.\n\nSeine Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs;\nim übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nDie Verneinung eines minderschweren Falls der räuberischen Erpressung und damit die Verhängung der Einzelstrafe\nvon sechs Jahren halten rechtlicher Überprüfung nicht\n\nstand.\n\n.\n\nDas Landgericht wertet zu Gunsten des Angeklagten zwar\nsein umfassendes Geständnis, sein jugendliches Alter, die\nUmstände, daß er in ungünstigen familiären Verhältnissen\naufgewachsen ist und daß das Geld (800,--DM) in voller Höhe\nan den Geschädigten zurückgegeben wurde. Nicht berücksichtigt hat die Strafkammer aber, daß der Angeklagte seit mehr\nals einem Jahr arbeitslos war und mit einer Arbeitslosenhilfe von 800,--DM in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebte (vgl. BGHR StGB $S 46 II - Lebensumstände 7 =\nStrafverteidiger 88, 248).\n\nVor allem aber stellt das Landgericht den mildernden\nUmständen als strafschärfend überwiegend nur solche gegenüber, denen keine oder im Vergleich zu den Milderungsgründen\nallenfalls geringe Bedeutung zukommt (vgl. BGH, Beschluß vom\n20. April 1989 - 2 StR 143/89). Die Vorbereitung der Tat,\ninsbesondere die Mitnahme der Waffe gehört zur regelmäßigen\nTatbestandsverwirklichung. Besondere Energie hat der Angeklagte nach den Feststellungen bei der Tatvorbereitung nicht\nentwickelt. Die objektive Gefährlichkeit der mit Gaspatronen\ngeladenen Schreckschußwaffe ist kein zulässiger Strafschärfungsgrund (BGHR StGB S§ 46 III - Raub IT).\n\n-4- BA\n\nDer Senat hat den gesamten Strafausspruch aufgehoben.\nEs ist nicht auszuschließen, daß sich der Rechtsfehler auch\nauf die anderen Einzelstrafen ausgewirkt hat.\n\nHerdegen Theune RiBGH Niemöller kann\nseine Unterschrift\nnicht beifügen, weil\ner sich in Urlaub\nbefindet.\n\nHerdegen\nRiBGH Gollwitzer kann\nseine Unterschrift\nnicht beifügen, weil er\nsich in Urlaub befindet.\n\nHerdegen Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-07-14/2-str-318-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-07-14/2-str-318-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:38.138655+00:00"}}