{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1989-07-12_2_StR_486_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-07-12","aktenzeichen":"2 StR 486/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Yr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2_ StR 486/89 BESCHLUSS\n\nPER Yı\nBe\n\nfm ve FH ira\nar\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJosef TEE aus KW, dort geboren am GERD 1939,\n\nwegen versuchten Diebstahls\n\nwIIIl\n\nN\nN\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Beschwerdeführers am 27.\n\n1.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom\n\n12. Juli 1989 wird verworfen.\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Entscheidung über die Nichtgewährung einer Entschädigung für Untersu-\n\nchungshaft aufgehoben.\n\nDer Angeklagte ist für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen, soweit sie\ndie erkannte Gesamtfreiheitsstrafe über-\n\nsteigt.\n\nDie Kosten der Revision hat der Angeklagte\nzu tragen. Die Kosten der sofortigen Beschwerde und die dem Beschwerdeführer dadurch entstandenen notwendigen Auslagen\nfallen der Staatskasse zur Last.\n\nGründe:\n\nOktober 1989 beschlossen:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben ($S 349 Abs. 2 StPO).\n\n2. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Die Ablehnung der Entschädigung für die die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe übersteigende Untersuchungshaft entspricht nach den\nUmständen des Falles nicht der Billigkeit. Zu berücksich-\n\ntigen war insbesondere:\n\nVon dem Vorwurf, am 23. August 1985 einen schweren\nDiebstahl begangen zu haben, der zum Erlaß des Haftbefehls\nvom 21. Januar 1986 führte, wurde der Angeklagte - nach\nseiner ursprünglichen Verurteilung vom 16. Januar 1987 - am\n14. Oktober 1988 schließlich freigesprochen. Bereits am\n5. August 1987 hatte der Bundesgerichtshof diese Verurteilung wegen durchgreifender Mängel in der Beweiswürdigung\naufgehoben. Er hatte bereits damals auf die erheblichen objektivierbaren Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des einzigen Belastungszeugen H. hingewiesen, ehe das Landgericht\nund das Oberlandesgericht nochmals die Fortdauer der Untersuchungshaft anordneten. Die längere Untersuchungshaft\nwar ersichtlich auf die falschen Angaben des Zeugen H. zurückzuführen. Die dem Angeklagten weiter angelastete Tat vom\n23. November 1983 führte nach einer dritten Hauptverhandlung\nin dieser Sache am 12. Juli 1989 lediglich zu einer Einzelfreiheitsstrafe von 11 Monaten. Aus ihr wurde mit einer\nStrafe von 9 Monaten aus einer früheren Verurteilung eine\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten gebildet. Der Angeklagte befand sich jedoch mehr als 20 Monate in\n\n-4- ER\n\nUntersuchungshaft. Ihre Dauer liegt damit nicht unerheblich\n\nüber der nunmehr verhängten Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nHerdegen Maier Theune\n\nDetter Schäfer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-07-12/2-str-486-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-07-12/2-str-486-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:37.989858+00:00"}}