{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1989-05-31_2_StR_130_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-05-31","aktenzeichen":"2 StR 130/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"EN;\nar\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 130/89\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gas- und Wasserinstallateur Erich Eduard A (ui\n\naus EEE, dort geboren am EEE 195, zur zeit\n\nin der Justizvollzugsanstalt MW:\n\nwegen versuchter Vergewaltigung\n\nwımlI\n\n-2- 73\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 31. Mai 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Müller\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Mainz vom\n\n6. Dezember 1988 mit den Feststellungen\naufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\n\nsechs Monaten verurteilt.\n\nDagegen richtet sich seine Revision, mit der er Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. Es dringt mit der Sachrüge\ndurch, so daß es auf die Verfahrensbeschwerden nicht ankommt. Die Annahme des Landgerichts, ein strafbefreiender\nRücktritt vom Versuch (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB) scheide aus,\nweil der Angeklagte die weitere Ausführung der Tat nicht\nfreiwillig aufgegeben habe, wird von den Feststellungen\n\nnicht getragen.\n\n1. Der Angeklagte und die 15-jährige Birgit P. befanden\nsich in der Nacht vom 9./10. Januar 1988 zu Fuß auf dem\nHeimweg nach B.. Dabei faßte der Angeklagte den Entschluß,\nmit Birgit, auch gegen ihren Willen, geschlechtlich zu verkehren. Er legte mehrmals den Arm um ihre Schulter, den sie\njedesmal wegschob, griff ihr dann - über der Bluse - an die\nBrust und hielt ihren rechten Oberarm fest. Birgit wehrte\nsich, kam frei und lief einige Schritte davon. Der Angeklagte holte sie jedoch ein, schlang den Arm um ihren Hals, versuchte vergeblich, sie zu Boden zu drücken, hob sie hoch und\ntrug sie einige Meter weiter. Sie konnte sich aber erneut\nbefreien und rief um Hilfe. Als der Angeklagte ihr daraufhin\nden Mund zuhielt, biß sie ihn in den Finger. Der Angeklagte\nschrie auf, gab den Mund des Mädchens frei, hielt jedoch\nmit der anderen Hand Birgits Kleidung fest. Diese war durch\nihre Abwehrbewegungen hochgerutscht. Dadurch gelang es Birgit, nach unten aus Daunenjacke und Thermopulli herauszuschlüpfen. Sie lief in Richtung S. zurück, um dem Angeklagten zu entkommen. Dieser rief ihr hinterher, er \"kriege\" sie\ndoch noch. Ob er sie verfolgte, konnte nicht festgestellt\n\nwerden.\n\n2. Die Strafkammer hat auf Grund dieses Sachverhalts\neinen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch der Vergewaltigung verneint. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung führt\nsie aus, der Angeklagte sei \"lediglich durch die Abwehr und\nFlucht der Zeugin ... an der weiteren Tatbegehung gehindert\nworden\" und habe \"die Tatausführung deshalb nicht freiwillig\naufgegeben\". Dies gelte \"selbst dann, wenn der Angeklagte\nvon einer Verfolgung der Zeugin abgesehen\" habe, \"denn auch\nin diesem Fall\" sei \"die Aufgabe der weiteren Tatbegehung\n\n73\n\nauf das Verhalten der Zeugin zurückzuführen und nicht auf\ndas freiwillige Verhalten des Angeklagten\".\n\n3. Die Annahme, der Angeklagte habe nicht freiwillig\nvon der Tatausführung Abstand genommen, hält rechtlicher\nPrüfung nicht stand. Die getroffenen Feststellungen ergeben\nnicht, daß der Angeklagte, als er von der Weiterverfolgung\nseines Zieles abließ, sich auf Grund äußerer oder innerer\nHemmnisse außerstande gesehen hätte, die begonnene Tat zu\n\nvollenden.\n\nDie im Rahmen der rechtlichen Würdigung stehende Wendung, der Angeklagte sei \"lediglich durch die Abwehr und\nFlucht der Zeugin ... an der weiteren Tatbegehung gehindert\nworden\", beschreibt den Grund für das Ausbleiben der Tatvollendung nur in äußerlicher Beziehung. Maßgebend ist aber\ndie subjektive Vorstellung, die den Angeklagten dazu bestimmte, das Mädchen \"laufen zu lassen\". Dazu verhält sich\n\ndas Urteil nicht.\n\nFreiwilligkeit des Rücktritts scheidet freilich dort\naus, wo der Täter die Ausführung seines Tatplans nicht mehr\nfür möglich hält, sei es, daß eine äußere Zwangslage ihn\ndaran hindert, sei es, daß seelischer Druck ihn unfähig\nmacht, die begonnene Tat zu vollenden (BGHSt 35, 184, 186\nm.w.N.). Dazu fehlt es an den notwendigen Feststellungen.\n\nSo bleibt insbesondere offen, ob es dem Angeklagten\netwa nach den objektiven Gegebenheiten unmöglich war, das\nMädchen, als es - zum zweiten Mal - fortgelaufen war, einzuholen, zu überwältigen und sich gefügig zu machen. Insoweit\n\nhätte es näherer Feststellungen dazu bedurft, wieweit sich\nBirgit bereits entfernt hatte, als der Angeklagte den Tatentschluß aufgab, und ob er - unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände, insbesondere seines eigenen Laufvermögens\nund der Schnelligkeit des Mädchens - noch in der Lage gewesen wäre, es an einer Stelle zu erreichen, wo Hilferufe kei-\n\nnen Erfolg versprachen.\n\nWäre der Angeklagte des Glaubens gewesen, die der Verwirklichung seiner Absicht entgegenstehenden äußeren Hemmnisse überwinden zu können, so käme es darauf an, warum er\ndies nicht getan hat. Den bisher getroffenen Feststellungen\nist nicht zu entnehmen, daß er aus psychischen Gründen (seelischer Druck, emotionaler Zwang) unfähig geworden wäre, die\nTat zu vollenden. Ärger, Verstimmung und Unmut über den bisherigen Verlauf seiner \"Annäherungsbemühungen\" wären keine\n\n73\n\nMotive, welche die Freiwilligkeit des Rücktritts aus-\n\nschließen würden.\n\nDie Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entschei-\n\n‚dung.\nRiBGH Theune kann seine\nUnterschrift nicht beifügen, weil er sich in\nUrlaub befindet.\nHerdegen ‘ Müller Herdegen\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-31/2-str-130-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-31/2-str-130-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:36.359067+00:00"}}