{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1989-05-22_2_StR_642_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-05-22","aktenzeichen":"2 StR 642/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 642/88 BESCHLUSS\n\nl.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwarter aufons 2 EEE 21: EN,\ngeboren am —— 1934 in er\n\nT EN,\n\n. Carl Peter K gu :=.: \"u\n\ner yore\n\nZeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\nHeimut 1. aus FOR geboren am\nGENE 151 :r. <>,\n\n. Christine TER aus OEE Scnoren\n\n2. EEE 1952 VE:\n\nwegen Betrugs u.a.\n\n20\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n22. Mai 1989 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Die Revisionen der Angeklagten K (us\nund TBB gegen das Urteil des Landgerichts\nFrankfurt am Main vom 9. März 1988 werden\nverworfen. Jedoch wird der den Angeklagten\nKR betreffende Strafausspruch wie\nfolgt ergänzt:\n\n\"Die von dem Angeklagten in Frankreich\nerlittene Auslieferungshaft wird im\nVerhältnis 1 : 1,5 auf die erkannte\nFreiheitsstrafe angerechnet.\"\n\nJeder der beiden Beschwerdeführer hat die\n\nKosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nII. 1. Auf die Revisionen der Angeklagten BEE\nund LP wird das unter I. genannte Urteil,\nsoweit es sie und die Mitangeklagte Kuga\nbetrifft, mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben\n\na) hinsichtlich des Angeklagten BB.\n\naa) soweit er wegen Beihilfe zum Betrug\n\nverurteilt worden ist,\n\nbb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheits-\n\nstrafe,\n\nb) hinsichtlich der Angeklagten LE und\n\nKu in vollem Umfang.\n\n72\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel der Ange-\n\nklagten Pi und LE an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten KCEEER uns TEE\nwegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung, den Angeklagten BEER wegen Beihilfe zum Betrug sowie wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung, und den Angeklagten Li wegen\nBeihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Mißbrauch einer Berufsbezeichnung verurteilt. Hiergegen haben die Angeklagten Re-\n\nvision eingelegt.\n\n1. Die Rechtsmittel der Angeklagten KB und TEN\nsind als unbegründet zu verwerfen, da die Prüfung des Urteils\n\nauf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil dieser Angeklagten ergeben hat (s 349 Abs. 2\nStPO).\n\nSoweit das Urteil den Angeklagten I — ] betrifft, war\nlediglich der Anrechnungsmaßstab der von dem Angeklagten in\nFrankreich erlittenen Auslieferungshaft auch in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. BGHR StGB S§ 51 Abs. 3, Anrechnung ]).\n\nII. Dagegen führen die Revisionen des Angeklagten BB-BB. der Einwendungen nur gegen seine Verurteilung wegen\nBeihilfe zum Betrug erhebt, und des Angeklagten I] jeweils\nmit der Sachbeschwerde zum Erfolg: Bei beiden Angeklagten\nkann die Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug nicht bestehen-\n\nbleiben, bei dem Angeklagten 1 demzufolge wegen bestehender\n\nTateinheit auch nicht die - an sich rechtlich nicht zu\nbeanstandende - Verurteilung wegen Mißbrauchs einer Be-\n\nrufsbezeichnung.\n\nl. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte Kup\nin Zusammenwirken mit der Angeklagten TER durch betrüge-\n\nrische Handlungen erreicht, daß die w GE in\nTEE auf vier von ihm bei anderen Geldinstituten\n\neingerichtete Konten insgesamt 1.691.800 DM überwies. während\ner über das Geld auf drei dieser Konten ohne Schwierigkeiten\nverfügen konnte, verweigerte ihm die CE a1 viertes\nGeldinstitut die Auszahlung der an sie gelangten 348.200 DM,\nda sie wegen einer negativen Schufa-Auskunft über |\ndessen Konto noch am Tag der Eröffnung wieder gekündigt\nhatte. Gleichwohl verfolgte = — | sein Ziel, die Auszahlung\ndes Geldes zu erreichen, weiter. Dabei unterstützten ihn die\nAngeklagten I | und LM. Deren nachhaltiger Einsatz,\nbei dem sie der Bank gegenüber unzutreffende Angaben machten,\nblieb jedoch ebenfalls erfolglos.\n\n2. Da die Bemühungen KG, nit Hilfe der anderen\nAngeklagten die CE zur Auszahlung des an sie von\nder vg überwiesenen Geldes zu bewegen (Fall 4\nder Anklage), gescheitert sind, kommt, soweit die Angeklagten\nSEE uni IA betroffen sind, allenfalls Beihilfe zum\nversuchten, nicht aber, wie die Strafkammer meint, zum vollendeten Betrug KG in Betracht. Nach den bisherigen\nFeststellungen näher liegt indessen, daß DB una Lu\nnicht nur Gehilfen KÜW waren, sondern den Betrugsversuch in (sukzessiver) Mittäterschaft mit KW begangen\nhaben (vgl. hierzu z.B. Lackner, StGB 18. Aufl. § 25 Anm. 2 b)\naa)).\n\nDer Senat ist mit Rücksicht auf § 265 StPO gehindert,\nden Schuldspruch selbst zu ändern. Er hat deshalb die Sache\n\nzu neuer Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIII. Gemäß § 357 StPO war die Aufhebung des Urteils\n\nauf die Mitangeklagte Ku die keine Revision eingelegt hat, zu erstrecken.\n\nHerdegen Müller Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-22/2-str-642-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-22/2-str-642-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:36.117463+00:00"}}