{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1989-05-17_2_StR_125_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-05-17","aktenzeichen":"2 StR 125/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"N\nSEN\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 125/89\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Paul Wilhelm = aus EB, sort geboren\nar GEB 135,\n\n2. Rolf Dieter HP aus He seporen am EEE 1339\nin Ha,\n\nwegen schweren Diebstahls\n\nwıIII\n\n66\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. Mai 1989, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\nTheune\nNiemöller\nDetter\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nin der Verhandlung,\nStaatsanwalt u pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Mierwald,\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Hahn,\n\nJustizangestellte HB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n66\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 4. Oktober 1988 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen\nnotwendigen Auslagen fallen der Staatskasse\n\nzur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf, am\n9. Juli 1981 in DB einen Einbruchsdiebstahl begangen zu haben, freigesprochen. Mit ihrer Revision rügt die\nStaatsanwaltschaft die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Rüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht\nverletzt, ist unzulässig, weil es schon an der Angabe eines\nbestimmten Beweismittels fehlt.\n\nDie Beweiswürdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\nDas Gericht hat alle für eine Täterschaft der Angeklagten\nsprechenden Umstände in die Prüfung einbezogen. Insbesondere\n\nhat es die belastenden Angaben der früheren Ehefrau des Angeklagten M ] sowie die Tatsache, daß aufgrund ihrer Angaben vor der Polizei Beutestücke aus dem Einbruch bei ihren\nEltern und einer weiteren Bezugsperson gefunden wurden, berücksichtigt. Es hat demgegenüber zahlreiche Umstände angeführt, welche die Zuverlässigkeit der Aussage dieser Zeugin\nvom Hörensagen in Frage stellen und eine Tatbegehung durch\nandere Personen als möglich erscheinen lassen. Die Erwägungen, aus denen es die beiden Angeklagten nicht als überführt\nzu erachten vermochte, sind nachvollziehbar und lassen keine\nÜberspannung der an die Überzeugungsbildung zu stellenden\nAnforderungen erkennen. Die Prüfung des Urteils hat auch\nsonst keinen Rechtsfehler aufgedeckt.\n\nMüller Maier Theune\nNiemöller Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-17/2-str-125-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-17/2-str-125-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:35.989884+00:00"}}