{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1989-05-17_2_StR_118_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-05-17","aktenzeichen":"2 StR 118/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF =\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 118/89\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Kurt KU aus SC/ TE Sr, Jehoren an\nGE 1955 in zB,\n\n2. Udo S t EB aus son SCHEEE, senoren am\nGER 1960 ir GE.\n\nwegen Raubes u.a.\n\nwıII\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. Mai 1989, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\nTheune\nNiemöller\nDetter\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger des Angeklagten Koch,\n\nRechtsanwalt (HEN\n\nals Verteidiger des Angeklagten Stockum,\n\nJustizangestellte un\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 13. Oktober 1988 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu\nFreiheitsstrafen verurteilt. Mit ihrer zuungunsten der Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die\nVerletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel, das trotz der mißverständlichen Bezeichnung im Revisionseinlegungsschriftsatz ersichtlich von\nAnfang an gegen beide Angeklagte gerichtet ist, führt zur\nAufhebung des Urteils.\n\nZu Recht beanstandet die Revision, daß die Strafkammer\nden festgestellten Sachverhalt nicht ausreichend rechtlich\ngewürdigt hat.\n\nDie Angeklagten haben das Tatopfer in einem PKW von\nBad Kö in Richtung DEE gefahren. Unterwegs kamen\nsie überein, ihm sein Bargeld abzunehmen. In Verfolgung\ndieses Planes bog der Angeklagte stm, der das Fahrzeug\nsteuerte, von der Bundesstraße in einen abgelegenen Waldweg\nein (UA S. 7 und 13). Dort zwangen die Angeklagten den Zeugen Bo auszusteigen und nahmen ihm, als er am Fahrzeug\nlehnte, unter Drohung mit einer Waffe unter anderem 200 DM\nweg. Nach den Urteilsfeststellungen ist der Entschluß zu\ndieser Tat von beiden Angeklagten bereits während der PKW-Fahrt gefaßt worden (UA S. 7). Die rechtlichen Voraussetzungen eines räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer\nnach § 316 a StGB sind deshalb in objektiver Hinsicht gegeben (vgl. BGHSt 13, 27 £f; 15, 322 f, 324, 325; 18, 170 £;\n19, 191 £; NJW 1971, 765, 766; BCHR StGB § 316 a Abs. 1\nStraßenverkehr 1). Der Angriff auf einen Mitfahrer in unmittelbarer Nähe des Kraftfahrzeuges ist dafür ausreichend (BGH\nNIW 1971, 765, 766; BGHSt 13, 27 £; 15, 323, 324),\n\nDie Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung. Das neuerkennende Tatgericht wird die Motivation des Angeklagten\nStockum bei seinem weiteren Vorgehen gegen den Zeugen\nBossert klären müssen. Falls dabei nicht die Sicherung der\n\nes\n\nBeute gewollt war, kommt die Annahme eines selbständigen\nVergehens der Nötigung (in Tateinheit mit gefährlicher Kör-\n\nperverletzung) in Betracht.\n\nMüller Maier Theune\n\nNiemöller Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-17/2-str-118-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-17/2-str-118-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:35.970258+00:00"}}