{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1989-05-12_2_StR_684_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-05-12","aktenzeichen":"2 StR 684/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"62\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 684/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGiovanni L B „aus SO, seboren am\n\nGEB 1957 in ra,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nwIII\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 1989\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Giovanni\nLO wird das Urteil des Landgerichts\nHanau vom 1. Juli 1988, soweit es ihn be-\n\ntrifft, aufgehoben\n\n1. im Schuldspruch wegen vorsätzlichen Vollrauschs einschließlich der zugehörigen\n\nFeststellungen,\n2. im Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis\nund vorsätzlichen Vollrauschs unter Einbeziehung eines anderen Urteils zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nSeine hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge insoweit Erfolg, als er den Schuldspruch wegen vorsätz-\n\nlichen Vollrauschs angreift.\n\nDieser Schuldspruch hält rechtlicher Prüfung nicht\nstand. Die Annahme, der Angeklagte habe den Tatbestand des\nVollrauschs vorsätzlich verwirklicht, findet in den Feststellungen keine Stütze. Vorsätzlich im Sinne des § 323 a\nStGB handelt, wer bei dem Genuß von Rauschmitteln weiß oder\nbilligend in Kauf nimmt, daß er sich dadurch in einen\n\nRauschzustand versetzt, der seine Schuldfähigkeit jedenfalls\nerheblich vermindert, wenn nicht gar ausschließt (BGHSt 16,\n187 ff; vgl. auch BGH NJW 1967, 579; Lackner, StGB 18. Aufl.\nS 323 a Anm. 4 a). Dazu ist nichts festgestellt. Welche Vorstellungen sich der Angeklagte über die Auswirkungen seines\nAlkoholkonsums machte, als er \"etliche Gläser Wodka und etliche Gläser Wodka-Lemmon\" trank, läßt sich dem Urteil auch\nunter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe nicht entnehmen. Der Schuldspruch wegen vorsätzlichen\nVollrauschs muß daher mitsamt den zugehörigen Feststellungen aufgehoben werden. Dies bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDie weitergehende Revision ist im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO unbegründet. Aufrechterhalten bleibt daher der\nSchuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen\nvorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Gleiches gilt im\nübrigen auch für die Feststellungen zum Strafausspruch,\nnamentlich zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten.\n\nVRiBGH Herdegen ist im Maier Niemöller\nUrlaub ortsabwesend und\n\nkann deshalb seine Unter-\n\nschrift nicht beifügen.\n\nMaier\n\nGollwitzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-12/2-str-684-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-12/2-str-684-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:35.859416+00:00"}}