{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-04-19","aktenzeichen":"2 StR 97/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Schweren Raub begeht auch, wer bei der Tat ein Kabelstück bei sich führt, um das Opfer zu fesseln und dadurch\n\nwiderstandsunfähig zu machen.","text_plain":"ST\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 § 250 Abs. 1 Nr. 2\n\nSchweren Raub begeht auch, wer bei der Tat ein Kabelstück bei sich führt, um das Opfer zu fesseln und dadurch\n\nwiderstandsunfähig zu machen.\n\nBGH, Urt. v. 19. April 1989 - 2 StR 97/89 - LG Bonn\n\nBUNDESGERICHTSHOF >:\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 97/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler Manfred S EB . seboren am GER\n\n1954 in EEE, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nwıIl\n\nSL\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. April 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nDetter\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt uuuiiunmuiß\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte EM\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\n. wird das Urteil des Landgerichts Bonn\nvom 3. November 1988\n\nl. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte des schweren Raubes in\n\nTateinheit mit Körperverletzung schuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIn der Liste der angewendeten Vorschrif-\n\nten tritt § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB an die\n\nStelle des § 249 StGB.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n54\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in\nTateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdeführerin macht mit der Sachrüge geltend, daß der Angeklagte wegen schweren Raubes zu verurteilen gewesen wäre. Das vom Generalbundesanwalt vertretene\n\nRechtsmittel hat Erfolg.\nII.\n\n1. Nach den Feststellungen suchte der Angeklagte am\n21. März 1988 die 77 Jahre alte Zeugin Oe. auf. Im Laufe des\nBesuchs entschloß er sich, die Zeugin gewaltsam zur Herausgabe von Geld zu zwingen. Er umfaßte sie, drückte sie auf\nden Boden, kniete sich auf sie und schlug ihr mehrmals mit\nder Faust ins Gesicht. Von einem Handtuchhalter in der Küche\nnahm er ein Tuch, legte es ihr über den Mund und verknotete\nes hinter ihrem Kopf. Die Zeugin gab zu verstehen, daß sie\nkeine Luft mehr bekomme. Hierauf erklärte der Angeklagte,\nihm sei es gleichgültig, wenn sie \"kaputtgehe\" - er habe\nschon jemanden auf dem Gewissen. Tatsächlich hatte die\n\nZeugin das Gefühl, keine Luft mehr zu bekommen. Sie dachte,\nes gehe mit ihrem Leben zu Ende. Objektiv war dies nicht der\nFall, da sie durch die Nase weiteratmen konnte. Sodann\ndrehte der Angeklagte die Zeugin auf den Bauch und fesselte\nihr die Hände auf dem Rücken. Hierzu benutzte er ein Kabelstück (zweiadrige Elektrolitze), das er - nach seiner unwiderlegten Einlassung - nicht schon zu diesem Zweck mitgebracht hatte, sondern zufällig bei sich trug. Er griff sodann in die Einkaufstasche der Zeugin, holte ein Portemonnaie heraus und entnahm ihm 140 DM. Als die Zeugin auf\ndie Frage, wo sie noch weiteres Geld habe, mit einer Kopfbewegung auf ihr Schlafzimmer deutete, geleitete der Angeklagte sie dorthin und ließ sich von ihr in derselben Weise\ndie Schranktür zeigen, hinter der unter der Wäsche ein Kuvert mit 2.800 DM Bargeld lag. Auch dieses Geld fand er\nund nahm es an sich. Dann entfernte er sich; die Zeugin\nblieb gefesselt und geknebelt in der Wohnung zurück.\n\n2. Die Strafkammer ist der Auffassung, der Angeklagte\nhabe trotz Verwendung des Kabelstücks zur Fesselung des\nOpfers. nicht den Tatbestand des schweren Raubes (§ 250\nAbs. 1 Nr. 2 StGB) verwirklicht. Zum einen habe er diesen\nGegenstand nicht mit sich geführt, um ihn als Tatmittel einzusetzen; zu seinen Gunsten sei davon auszugehen, daß er\ndiesen Gegenstand aus anderem Anlaß bei sich getragen habe\nund erst während der Tatausführung auf den Gedanken gekommen\nsei, ihn zur Fesselung des Opfers zu gebrauchen. Zum anderen\nlasse sich auch nicht feststellen, daß der Angeklagte diesen\nGegenstand eingesetzt habe, um den Widerstand der Zeugin\nauszuschalten; angesichts seiner körperlichen Überlegenheit\nsei es auch möglich, daß er dies Mittel nur benutzt habe,\n\nE27\n\num die Zeugin an einer schnellen Verständigung Dritter, insbesondere der Polizei, zu hindern, um so seine Flucht zu\nsichern. Schließlich sei ein Kabelstück, das zur Fesselung\nder Hände des Opfers gebraucht werde, bei dieser Verwendung\nkein \"Mittel\" im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB.\n\nIII.\n\nDer Angeklagte hat - entgegen der Rechtsauffassung des\nTatgerichts - einen schweren Raub begangen. j\n\nl. Wer bei einer Raubtat ein Kabelstück bei sich führt,\num das Opfer zu fesseln und dadurch widerstandsunfähig zu\nmachen, verwirklicht den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2\n\nStGB.\n\na) Zunächst ist ein Kabelstück, das zu diesem Zweck\nmitgeführt wird, im Sinne der bezeichneten Vorschrift ein\n\"Mittel, ... um den Widerstand eines anderen durch Gewalt\n\nzu verhindern\".\n\nZwar vertritt das Schrifttum überwiegend den Standpunkt, die in § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB genannten Werkzeuge\noder Mittel müßten - da sonst die Schwere der Strafdrohung\nkeine Rechtfertigung finde - geeignet sein, bei dem vom\nTäter geplanten Einsatz eine erhebliche Verletzung des Betroffenen herbeizuführen, also durch ihren Gebrauch Leibesgefahr zu begründen (Lackner, StGB 17. Aufl. § 244 Anm. 2 c;\nEser in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 244 Rdn. .13 f;\n\n- 7 -\n\ns 250 Rdn. 15; Samson in SK StGB, 4. Aufl. $S 244 Rdn. 8;\nMaurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht, Besonderer Teil,\nTeilband 1, 7. Aufl. S. 359; Küper JuS 1976, 647; Geilen\n\n: Jura 1979, 334, 389 £f; Schünemann JA 1980, 355; Eser JR\n\n1981, 768 £; nach anderer Auffassung muß der Täter zumindest\ndie Vorstellung von einer solchen Eignung haben, in diesem\nSinne: Herdegen in LK StGB 10. Aufl. § 250 Rdn. 17, 22).\nDoch ist für eine derartige Einschränkung des Straftatbestands, der danach das Mitführen von Fesselungsgerätschaften\n(Handschellen, Kabel, Schnüre) nicht erfassen würde, kein\nRaum. Der Gesetzeswortlaut rechtfertigt sie nicht. Anders\nals § 223 a StGB, der als eines der Qualifikationsmerkmale\nden Einsatz eines \"gefährlichen\" Werkzeugs bezeichnet, enthält $S 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB keine Beschränkung auf \"gefährliche\" Gegenstände. Daß der Gesetzgeber eine solche Beschränkung vorausgesetzt oder beabsichtigt hätte, ist den\nGesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Dementsprechend hat\nder Bundesgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung\nstets angenommen, daß die Gefährlichkeit des Werkzeugs oder\nMittels im Blick auf erhebliche Verletzungen des Betroffenen\nkein Tatbestandsmerkmal des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB darstelle (BGH, Urteile vom 28. Januar 1976 - 2 StR 453/75 -\nund 19. September 1978 - 5 StR 42/78; beiläufig auch BGH bei\nHoltz MDR 1978, 987 f). Folgerichtig hat er zu den tatbestandsmäßigen Werkzeugen oder Mitteln auch solche Gegenstände gerechnet, die - wie etwa ein äthergetränkter Wattebausch - zwar zur Überwältigung des Opfers taugen, aber\n\n- ebenso wie ein zu dessen Fesselung dienendes Kabelstück -\nnicht geeignet sind, bei ihrem geplanten Gebrauch Leibesgefahr für das Opfer herbeizuführen.\n\nSr\n\nAn dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Er verkennt nicht, daß die Kritik des Schrifttums insoweit .berechtigt ist, als sie darauf hinweist, daß damit der Tatbestand\ndes § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch solche Fallgruppen erfaßt,\nderen Unrechtsgehalt sich nicht wesentlich von demjenigen\ndes einfachen Raubes (§ 249 StGB) abhebt. Doch kann er ein\n- kriminalpolitisch gesehen - zu weit gefaßtes Gesetz nicht\nohne weiteres dadurch \"berichtigen\", daß er entgegen dem\neindeutigen Wortlaut der Vorschrift und ohne jegliche Anhaltspunkte für einen vom Wortlaut abweichenden Regelungswillen des Gesetzgebers selber ein einschränkendes Merkmal,\nhier die Gefährlichkeit des mitgeführten Gegenstands für\nLeib oder Leben des Opfers, in den Tatbestand einfügt. Das\nmuß jedenfalls solange außer Betracht bleiben, wie sich noch\neine andere, vom Gesetz eröffnete Möglichkeit bietet, jenes\nUngleichgewicht zu beseitigen, das durch die Geltung des\nverschärften Strafrahmens für Fälle eines nicht wesentlich\nerhöhten Unrechtsgehalts der Tat geschaffen wird. Diese\nMöglichkeit aber besteht. Dem geminderten Unrechtsgehalt\neines tatbestandsmäßig schweren Raubes, bei dem der Täter\nein lediglich zur Ausschaltung von Widerstand dienendes, im\nübrigen aber nach der Art seiner Anwendung ungefährliches\nWerkzeug oder Mittel bei sich geführt hat, kann gesetzeskonform im Rahmen der Strafzumessung, notfalls durch Annahme\neines minder schweren Falles (§ 250 Abs. 2 StGB), Rechnung\ngetragen werden. Diesen Weg hat der Bundesgerichtshof auch\nschon in anderem Zusammenhang beschritten, wenn sich ergab,\ndaß ein Qualifikationstatbestand nach seinem eindeutigen,\nvom Regelungswillen des Gesetzgebers nicht abweichenden\nWortlaut eine Fallgruppe minderer Strafwürdigkeit miter-\n\nfaßte. Ein Beispiel dafür liefert die Rechtsprechung zur\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (S 30\nAbs. 1 Nr. 4 BtMG); liegt die eingeführte Menge nur unerheblich über dem Grenzwert und ist sie ausschließlich zum\nEigenverbrauch des Täters bestimmt, so ändert dies zwar\nnichts an der Erfüllung des Verbrechenstatbestands, spricht\naber in der Regel für die Bejahung eines minder schweren\nFalles nach § 30 Abs. 2 BtMG (ständige Rechtsprechung, vgl.\nBGHSt 31, 163, 168 f; BGH StV 1985, 369 m.w.N.). Ebenso wie\ndort können auch hier Unzuträglichkeiten, die sich aus der\nWeite des Tatbestandes ergeben, auf der Rechtsfolgenseite im\nWege der Strafzumessung ausgeglichen werden (vgl. auch die\nentsprechende Problemlösung beim Heimtückemord, BGHSt 30,\n\n105).\n\nb) Soweit die Strafkammer meint, möglicherweise habe\nder Angeklagte das Kabelstück lediglich zur Sicherung seiner\nFlucht benutzt, widerspricht die Annahme einer solchen Möglichkeit bereits den getroffenen Feststellungen und muß deshalb außer Betracht bleiben. Die Kammer hat im Rahmen der\nrechtlichen Würdigung selbst ausgeführt: \"Mittel zur Wegnahme war ... die Anwendung von Gewalt, indem er\" (der Angeklagte) \"die Zeugin von hinten umfaßte, zu Boden brachte,\nsich auf sie kniete, ihr den Mund zuhielt, sie knebelte, sie\nfesselte und auch schlug\" (UA S. 22, Unterstreichung durch\nden Senat). Die Annahme, der Angeklagte habe sein Opfer womöglich nur gefesselt, um unbehelligt fliehen zu können, lag\nnach den Feststellungen ohnehin fern; denn er hatte die Zeugin bereits vor der Wegnahme des Geldes gefesselt, obgleich\nes - wenn es ihm nur um Fluchtsicherung zu tun gewesen\nwäre - ausgereicht hätte, die Fesselung erst nach Erlangung\n\nder Beute vorzunehmen.\n\n52\n\n- 10 -\n\nc) Daß der Angeklagte das Kabelstück - wie zu seinen\nGunsten angenommen worden ist - nicht bereits zum Zwecke der\nFesselung des Opfers mitgebracht, sondern sich erst im Laufe\ndes Tatgeschehens zu seiner Benutzung entschlossen hat, ist\nrechtlich ohne Belang. Den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2\nStGB erfüllt auch derjenige, der erst während der Tat den\nEntschluß faßt, einen aus anderem Anlaß mitgebrachten Gegenstand zur Verhinderung eines vom Opfer erwarteten Widerstands einzusetzen (ständige Rechtsprechung, BGHSt 30,\n\n375 £; BGH NJW 1975, 1176 f; BGH, Urteile vom 22. Juni 1977\n- 3 StR 197/77 und 23. Juni 1977 - 4 StR 194/77). Wäre es\nanders, so ergäbe sich die sinnwidrige Folge, daß ein Täter;\nder das Werkzeug oder Mittel zwar zunächst zufällig bei sich\nträgt, dann aber tatsächlich einsetzt, lediglich wegen einfachen Raubes bestraft werden könnte, wiewohl derjenige, der\neinen solchen Gegenstand zum Zweck einer derartigen Verwendung nur bei sich führt, ohne ihn zu gebrauchen, den Tatbestand des schweren Raubes verwirklicht. Es genügt daher, daß\nder Täter dem - aus welchem Grunde auch immer - mitgeführten\nGegenstand zu irgendeinem Zeitpunkt während der Tatausführung die in § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorausgesetzte Zweckbestimmung verleiht. Dies geschieht aber in jedem Falle\nzwangsläufig mit einer der Gebrauchsabsicht entsprechenden\nVerwendung. Spätestens von dem Augenblick an, in dem der\nTäter den Gegenstand tatsächlich einsetzt, um den Widerstand\ndes Opfers zu brechen oder zu unterbinden, führt er. ihn auch\nzu diesem Zweck bei sich.\n\n2. Der Angeklagte hat den Tatbestand des schweren\nRaubes im übrigen auch dadurch verwirklicht, daß er. sich zur\n\n- 11 -\n\nKnebelung des Opfers eines am Tatort aufgefundenen Tuches\nbediente. Insoweit ist auf die Entscheidung BGHR StGB S 250\nAbs. 1 Nr. 2 Mittel 1 zu verweisen, die einen im wesentlichen gleichgelagerten Fall betraf. Daß es sich dort um\neinen Plastiksack handelte, mit dem das Opfer am Schreien\ngehindert werden sollte, begründet keinen erheblichen Unterschied. Auch wird der Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB\nnicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angeklagte das zur\nKnebelung verwendete Mittel erst am Tatort vorgefunden und\nan sich genommen hat (BGH NJW 1975, 1176 £f; BGH, Urteil vom\n25. Mai 1976 - 1 StR 240/76).\n\n3. Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus ändern.\n§ 265 StPO steht dem nicht entgegen. Bereits die unverändert\nzugelassene Anklage legte dem Angeklagten schweren Räub zur\nLast. Daß dabei die Verwendung des Kabelstücks als Werkzeug\noder Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewertet\nworden war, geht daraus hervor, daß die Anklage die Erklärung enthielt, das zur Fesselung benutzte Kabelstück unterliege gemäß § 74 StGB der Einziehung. Soweit die Verwendung\ndes Tuches den Tatbestand des schweren Raubes begründet, ist\ndem Angeklagten zwar kein entsprechender Hinweis erteilt\nworden. Doch läßt sich ausschließen, daß sich der geständige\nAngeklagte im Falle der Erteilung des Hinweises anders als\n\ngeschehen hätte verteidigen können.\n\n4. Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung\ndes Strafausspruchs. Zwar spricht wenig dafür, daß bei Bejahung der Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB auf\n\n527\n\n- 12 -\n\neine höhere Strafe erkannt worden wäre, zumal sich dann - im\nBlick auf die Ungefährlichkeit der den Qualifikationstatbestand begründenden Gegenstände - die Annahme eines minder\nschweren Falles (§ 250 Abs. 2 StGB) aufgedrängt hätte; ganz\nauszuschließen ist diese Möglichkeit aber nicht.\n\nHerdegen Maier Theune\nNiemöller Detter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-19/2-str-97-89-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":14},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-19/2-str-97-89-2","retrieved":"2026-08-21 23:21:34.839058+00:00"},"card":{"id":"bgh/1989-04-19/2-str-97-89-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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