{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-04-19","aktenzeichen":"2 StR 688/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 688/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Schreiner Franz-Josef 2 GEM au EB -\" EB,\ngeboren am EEE 1962 in HEN, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\n2. die Steuerfachgehilfin Astrid Marianne N EEE\naus AQD-- WE, Jevoren am EEE 1965 in 2-\n2\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nwIII\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. April 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nDetter\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nl. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. Juli 1988,\nsoweit es den Angeklagten ZB petrifft, mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das vorgenannte Urteil, soweit\nes die Angeklagte N betrifft,\nwird verworfen.\n\nInsoweit fallen die Kosten des\nRechtsmittels und die der Ängeklagten\ndurch das Rechtsmittel erwachsenen\nnotwendigen Auslagen der Staatskasse\n\nzur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\n54\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten zu wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, die Angeklagte nu wegen Beihilfe zum\nunerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen verurteilt. Dem Angeklagten Z{ hat es darüberhinaus die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist\nangeordnet. Des weiteren wurden Betäubungsmittel und mehrere\nGegenstände eingezogen sowie Geldbeträge für verfallen erklärt.\n\nGegen diese Entscheidung richtet sich die zuungunsten\nder Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nI. Hinsichtlich des Angeklagten Zaun hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge Erfolg.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Angeklagte im Juli und August 1986 in den Niederlanden insgesamt 1.000 g Haschisch mittlerer bis guter Qualität und verbrachte es selbst mit seinem Pkw in die Bundesrepublik\nDeutschland. Von September 1986 bis Ende Januar 1988 kaufte\ner weiterhin bei mehreren Fahrten Haschisch in den Niederlanden, \"auf Vorschlag des niederländischen Verkäufers verbrachte er dieses nicht selbst über die Grenze, sondern nahm\n\nes auf deutschem Boden aus einem Depot, das ihm vorher vom\nniederländischen Verkäufer genau bezeichnet worden war\".\nZusätzlich zum Verkaufpreis hatte der Angeklagte für die\nentstandenen Transportkosten 500 DM je Kilogramm Haschisch\nzu entrichten (UA S. 7). Das Landgericht wertet ersichtlich\nnur die beiden Vorfälle im Juli und August 1986 als unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n(vgl. UA S. 13, 20). Dies rügt die Revision zutreffend als\n\nrechtsfehlerhaft.\n\nDer Tatbestand der Einfuhr von Betäubungsmitteln verlangt kein eigenhändiges Verbringen des Rauschgifts in die\nBundesrepublik Deutschland. Mittäter kann auch derjenige\nsein, der Betäubungsmittel von anderen Personen über die\nGrenze transportieren läßt. Wesentliche Anhaltspunkte für\neine Mittäterschaft sind der Grad des eigenen Interesses am\nErfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und der Tatherrschaft (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 4; 6;\n8; 9; vgl. auch BGHSt 34, 180 ff; BGH StV 1986, 384 mit\nAnmerkung von Roxin).\n\nWarum das Vorgehen des Angeklagten ab September 1986\nnicht als unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln zu werten\nist, ergeben die Urteilsgründe nicht eindeutig. Wenn das\nRauschgift unmittelbar im Anschluß an das Kaufgeschäft in\nden Niederlanden von dort durch Kuriere in die BRD gebracht\nund für den Angeklagten \"gebunkert\" wurde, dürften gegen die\nAnnahme mittäterschaftlichen Handelns keine Bedenken bestehen, selbst wenn dem Angeklagten die Person und der Weg des\njeweiligen Rauschgiftkuriers nicht bekannt waren.\n\n51\n\nAndererseits besteht nach den Urteilsgründen auch die\nMöglichkeit, daß sich das vom Angeklagten in den Niederlanden erworbene Haschisch schon in der BRD befand, wo es nach\ndem Kaufabschluß auf entsprechende Weisung der niederländischen Verkäufer ihm zur Verfügung gestellt wurde. Bei einem\nsolchen Vorgehen läge eine unerlaubte Einfuhr durch den Angeklagten nicht vor. Die genaue Abwicklung der Rauschgiftgeschäfte bedarf deshalb der Klärung, so daß die Verurteilung\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht gexinger Menge keinen Bestand haben kann. Denn möglicherweise\nist das Landgericht insoweit von einem zu geringen Schuldumfang ausgegangen. Mitaufzuheben ist die - an sich nicht zu\nbeanstandende - Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, da Tateinheit vorliegt.\n\nFür die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes\n\nhin:\n\nl. Die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln begründet für\nsich allein noch nicht eine erhebliche Verminderung der\nSchuldfähigkeit (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Oktober 1988\n- 1 StR 580/88; BGH JR 1987, 206 mit Anmerkung Blau; NJW\n1981, 1221; BGHR StGB § 21 BtMG-Auswirkungen 2 und 4). Das\nLandgericht hat zwar einige Gesichtspunkte angeführt, die\nfür eine mögliche erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit sprechen könnten, es hat dabei aber ersichtlich\naußer acht gelassen, daß sich die Tat des Angeklagten, die\nes als fortgesetzte Handlung wertet, über 19 Monate hin erstreckte (Juli 1986 bis 30. Januar 1988). In einem solchen\n\nFall bedarf es bei der Prüfung der Schuldfähigkeit einer genauen Klärung der Entwicklung der Rauschmittelsucht und der\nAuswirkungen auf die Persönlichkeit. Unter diesen Umständen\nempfiehlt es sich für die neue Hauptverhandlung, einen Sach-\n\nverständigen zuzuziehen.\n\n2. Das Landgericht hat gemäß § 73 StGB \"den Verfall der\ndem Angeklagten gehörenden und im Rahmen dieses Strafverfahrens sichergestellten Geldbeträge\" angeordnet. Es geht\naber davon aus, daß der Gesamtgewinn aus dem Haschischhandel\nweit über den sichergestellten Beträgen lag (UA S. 23). Es\nist zu besorgen, daß das Landgericht die Tragweite der\nss 73, 73 a StGB verkannt hat. Nach diesen Vorschriften ist\nVerfall anzuordnen, wenn und soweit der Täter aus seiner\nrechtswidrigen Tat einen Vermögensvorteil erlangt hat. Ihm\nist der gesamte Gewinn aus der Tat zu entziehen (vgl: BGHSt\n28, 369; BGHR StGB § 73 Gewinn 1). Das Landgericht hat nur\ndie sichergestellten Geldbeträge für verfallen erklärt,\nobwohl nach seinen eigenen Feststellungen der Gesamtgewinn\nweit über diesen Beträgen lag (UA S. 23). Dies könnte ein\nVerstoß gegen SS 73 73 a StGB sein: Das Landgericht war\ngehalten (vgl. dazu BGHSt 28, 369 ff), den gesamten Gewinn\naus den einzelnen Rauschgiftgeschäften zu ermitteln (vgl.\nBGHR StGB $S 73 Vorteil 1; BGH, Beschluß vom 3. August 1988\n- 2 StR 357/88) und für verfallen zu erklären oder den Verfall des Wertersatzes anzuordnen. Ein Absehen davon wäre\nnur unter den Voraussetzungen des § 73 c StGB möglich (vgl.\nBGHSt 33, 37 ff). Dies hätte aber besonders dargelegt werden\n\nmüssen.\n\n51\n\nII. Hinsichtlich der Angeklagten NW ist die Revision\nunbegründet. Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum unerlaubten\nHandeltreiben weist keinen die Angeklagte begünstigenden,\naber auch keinen sie belastenden (vgl. § 301 StPO), Rechts-\n\nfehler auf.\n\nZutreffend weist freilich die Revision darauf hin, daß\ndie Angeklagte zusätzlich den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln erfüllt hat (§ 29 Abs. 1 Nr. 3\nbzw. Abs, 3 Nr. 4 BtMG). Das Besitzen ist nur dann ein unselbständiges, im Handeltreiben aufgehendes Teilstück des\nGeschehens, wenn das Handeltreiben in Täterschaft begangen\nwird. Ist nur Beihilfe anzunehmen, 'so ist Tateinheit mit\nBesitz von Betäubungsmitteln möglich (BGHR BtMG § 29 Abs. 1\nNr. 3 Konkurrenzen 1 mit weiteren Nachweisen).\n\nEine Verurteilung nach dieser Vorschrift scheidet aber\naus, da diese Gesetzesverletzung durch die Staatsanwaltschaft wirksam nach $S 154 a Abs. 1 Nr. 1 StPO von der Verfolgung ausgenommen worden ist (vgl. Anklage vom 15. April\n1988 Bl. 106 der Akte 102 Js 4903/88).\n\nHerdegen Maier Theune\n\nNiemöller Detter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-19/2-str-688-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-19/2-str-688-88","retrieved":"2026-08-21 23:21:34.800102+00:00"},"card":{"id":"bgh/1989-04-19/2-str-688-88","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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