{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1989-03-31_2_StR_706_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-03-31","aktenzeichen":"2 StR 706/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Hat sich die oberste Dienstbehörde geweigert, Auskunft über\ndie Identität eines anonymen Informanten zu geben oder den\ndarüber unterrichteten Beamten eine entsprechende Aussagegenehmigung zu erteilen, so ist der Informant, falls das\nGericht die Aufhebung der Sperrerklärung nicht zu erwirken\nvermag, ein unerreichbarer Zeuge. Hält das Gericht die\nSperrerklärung für ungerechtfertigt, so begründet dies jedoch kein Verbot, Beamte, die den Informanten vernommen\nhaben, über dessen Angaben als Zeugen zu hören. Das gilt\njedenfalls dann, wenn die Sperrerklärung weder willkürlich\nnoch offensichtlich rechtsfehlerhaft ist. Ob das Gericht die\nhiernach zulässige Beweiserhebung von Amts wegen vornehmen\nmuß, entscheidet sich nach Maßgabe der ihm obliegenden Auf-\n\nklärungspflicht.","text_plain":"43\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHR: ja\nBGHSt: ja\nZeitschriften: ja\n\nStpo 1975 ss 54, 96, 244 Abs. 2, 250, 261\n\nHat sich die oberste Dienstbehörde geweigert, Auskunft über\ndie Identität eines anonymen Informanten zu geben oder den\ndarüber unterrichteten Beamten eine entsprechende Aussagegenehmigung zu erteilen, so ist der Informant, falls das\nGericht die Aufhebung der Sperrerklärung nicht zu erwirken\nvermag, ein unerreichbarer Zeuge. Hält das Gericht die\nSperrerklärung für ungerechtfertigt, so begründet dies jedoch kein Verbot, Beamte, die den Informanten vernommen\nhaben, über dessen Angaben als Zeugen zu hören. Das gilt\njedenfalls dann, wenn die Sperrerklärung weder willkürlich\nnoch offensichtlich rechtsfehlerhaft ist. Ob das Gericht die\nhiernach zulässige Beweiserhebung von Amts wegen vornehmen\nmuß, entscheidet sich nach Maßgabe der ihm obliegenden Auf-\n\nklärungspflicht.\n\nBGH, Urteil vom 31. März 1989 - 2 StR 706/88 - LG Aachen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 706/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzgergesellen Dietmar Sc ı EB us\nNO SEE, dort geboren am EEE 1961,\n\nwegen schweren Raubes\n\nwıIl\n\n42\n\n43\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nVerhandlung vom 29. März 1989 in der Sitzung vom 31. März\n1989, an denen teilgenommen haben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nDetter\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten\nin der Verhandlung vom 29. März 1989,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n43\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Aachen\nvom 27. Juni 1988 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf freigesprochen, als Mittäter an einem Banküberfall beteiligt gewesen zu sein, der am 27. März 1986 unter Einsatz von Faustfeuerwaffen auf die Zweigstelle der Kreissparkasse DB in\n\nNEEED-ScH@R verüpt worden ist.\n\nGegen dieses Urteil (auszugsweise veröffentlicht in StV\n1988, 476 ff) richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel wird vom Generalbundesanwalt\n\nvertreten. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung\n\nförmlichen und sachlichen Rechts.\n\nII.\n\nDie Revision hat Erfolg.\n\nAls begründet erweist sich die Rüge, das Landgericht\nhabe seine Aufklärungspflicht verletzt (S 244 Abs. 2 StPO).\nDie Beschwerdeführerin bemängelt zu Recht, daß es die Strafkammer unterlassen hat, Staatsanwalt D. und Kriminalhauptmeister H. als Zeugen über die Aussage zu vernehmen, die ein\nvon ihnen verhörter anonymer Informant bei seiner Einvernah-\n\nme gemacht hat.\n\n1. Maßgeblich für die Beurteilung dieser Rüge sind fol-\n\ngende Vorgänge:\n\na) Der Strafkammer, die sich auf Grund der erhobenen\nBeweise nicht von der Tatbeteiligung des leugnenden Angeklagten zu überzeugen vermochte, war bekannt, daß der anonyme Informant bei seiner Einvernahme durch die beiden Verhörspersonen erklärt haben sollte, der Angeklagte habe ihm\ngegenüber mit seiner Beteiligung an dem Banküberfall geprahlt und Einzelheiten berichtet. Bemühungen sowohl des\nVorsitzenden wie auch der Kammer, die Identität (Name und\nAnschrift) des anonymen Informanten zu erfahren, um ihn als\nZeugen in der Hauptverhandlung vernehmen zu können, hatten\nkeinen Erfolg. Vergeblich blieben wiederholte Versuche, für\n\n43\n\nStaatsanwalt D. und Kriminalhauptmeister H. die Erteilung\nvon Aussagenehmigungen zu erwirken, die es den Verhörspersonen erlaubt hätten, dem Gericht Namen und Anschrift des\n\nInformanten zu offenbaren.\n\nDer Vorsitzende wandte sich mit Schreiben vom 31. Dezember 1987 an den Leitenden Oberstaatsanwalt in AU und\nbat, eine Entscheidung des Justizministers von No8-\nvOBEEEEEB über die Erteilung einer unbeschränkten Aussagegenehmigung für Staatsanwalt D. herbeizuführen. Des weiteren\nersuchte er mit Schreiben vom 12. Februar 1988 den Oberkreisdirektor des Kreises DER um entsprechende Aussagegenehmigung für den Kriminalhauptmeister H.. Die Antworten\n\nfielen negativ aus.\n\nDer Oberkreisdirektor teilte in seinem ablehnenden\nSchreiben vom 26. Februar 1988 mit, dem Informanten sei\nnach Maßgabe ministerieller Vorschriften (Gemeinsamer Runderlaß des Justizministers und des Innenministers vom 17. Februar 1986, JMBl. NW 1986, 62 ff) Vertraulichkeit zugesichert worden. Diese Zusicherung binde Staatsanwaltschaft\nund Polizei. Es liege nicht im Ermessen der Kreispolizeibehörde, von der Weisung des obersten Dienstherrn der Polizei\n\nabzuweichen.\n\nDer Justizminister verweigerte die Genehmigung mit\neinem an den Oberstaatsanwalt in Ag serichteten Schreiben vom 22. März 1988; zur Begründung machte er geltend, daß\nbei Bekanntgabe des Informanten Auswirkungen für zukünftige\nFälle sowie Übergriffe auf den Informanten zu befürchten\nwären. Dadurch würde die Erfüllung öffentlicher Aufgaben\nernstlich gefährdet oder zumindest erheblich erschwert; dem\n\nWohle des Bundes und des Landes entstünden damit Nachteile\n(§ 65 Abs. 1 LBG).\n\nDie Strafkammer bat daraufhin mit Beschluß vom 18. Mai\n1988 sowohl den Justiz- als auch den Innenminister des Lan-\n\ndes No VB un Mitteilung, ob das Bekanntwerden\n\ndes Informanten dem Wohl des Bundes oder eines deutschen\n\nLandes Nachteile bereiten würde.\n\nDer Justizminister antwortete mit Fernschreiben vom\n20. Mai 1988, er halte seine Sperrerklärung aufrecht und begründe sie ergänzend wie folgt:\n\n\"Der durch Kriminalhauptmeister H. und Staatsanwalt D.\nvernommene Informant hat mehrfach betont, daß er Angriffe auf seine körperliche Integrität durch den Angeklagten oder durch von diesem veranlaßte Dritte befürchte, falls seine Identität dem Angeklagten gegenüber preisgegeben würde. Diese Befürchtung erscheint\ndurchaus glaubhaft, da dem Angeklagten aggressives Verhalten und auch Drohungen gegenüber Zeugen nicht fremd\nsind. Insoweit wird auf die Ausführungen der 5. großen\nStrafkammer des Landgerichts Aachen in dem Urteil vom\n6. Mai 1987, der Verurteilung des Angeklagten durch das\nJugendschöffengericht Düren am 19. April 1985 ... sowie auf die Bekundungen der Zeugen S. und J. ... Bezug genommen.\n\nUnter Zugrundelegung einer ernsthaften Gefährdung des\nInformanten im Falle seiner Enttarnung würde die Weitergabe der Personalien des Informanten, dem eine vertrauliche Behandlung seiner Angaben zugesichert worden\nist, die Erfüllung der den Ermittlungsbehörden zugewiesenen Aufgaben ernsthaft gefährden.\n\nDenn die Bekanntgabe des Namens des - gefährdeten - Informanten würde sich zwangsläufig negativ auf die Bereitschaft anderer Personen auswirken, bei der Kriminalitätsbekämpfung mitzuhelfen. Wegen des dadurch für\n\ndie Ermittlungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) entstehenden Vertrauensverlustes in der Öffentlichkeit wäre zu befürchten, daß auch andere potentielle Informanten für eine Unterstützung der Ermittlungsbehörden nicht mehr gewonnen werden könnten. Der\nBruch der Vertraulichkeitszusage würde daher unabweisbar zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Verpflichtung des Staates gegenüber seinen Bürgern führen,\nsie vor den im höchsten Maße sozialschädlichen Auswirkungen der schweren Eigentumskriminalität (bewaffnete\nBanküberfälle) zu schützen. Dies würde die Erfüllung\nöffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder zumindest erheblich erschweren. Darüber hinaus würde hier\nder Bruch der Vertraulichkeitszusage mitursächlich werden für die Gefährdung des Informanten, und der Fiskus\nwürde möglicherweise dessen Schadensersatzansprüchen\nausgesetzt werden.\n\nDie Bekanntgabe des Informanten würde daher aus den\nvorgenannten Umständen dem Wohle des Bundes und des\nLandes NoD- VORREEEEB Nachteile bereiten.\"\n\nDer Innenminister führte in seinem gleichfalls ablehnenden Schreiben vom 20. Mai 1988 unter Billigung der Entscheidung des Oberkreisdirektors folgendes aus:\n\n\"Durch die Bekanntgabe der Personalien des Informanten\nwürden dem Wohle des Bundes und des Landes NORD -\nVEN erhebliche Nachteile bereitet, die Erfüllung\nder öffentlichen Aufgaben der Bekämpfung der Schwerkriminalität würde ernstlich gefährdet und erschwert.\n\nVon der Staatsanwaltschaft Aachen ist dem Informanten\nauf der Grundlage des gemeinsamen Runderlasses des\nJustizministers und des Innenministers ... Vertraulichkeit zugesichert worden. Diese Vertraulichkeit wird von\nder Staatsanwaltschaft Aachen auch weiterhin aufrechterhalten. Der Justizminister hat diese Entscheidung bestätigt und seinerseits für Staatsanwalt D. nur eine\neingeschränkte Aussagegenehmigung erteilt ...\n\nDurch eine uneingeschränkte Aussagegenehmigung für KHM\nH. würde diese Entscheidung unzulässigerweise unterlaufen. Dies stellte kriminalpolitischerseits einen\ndrastischen Einbruch in die operativen Mittel der Verbrechensbekämpfung dar. Die jetzige Preisgabe des\nNamens des Informanten würde nicht nur bei ihm einen\n\ngrenzenlosen Vertrauensverlust bewirken, in weiten Teilen der Bevölkerung würde sie auf Unverständnis stoßen\nund damit die Vertrauensbasis zwischen Polizei und Bevölkerung erheblich beeinträchtigen. Eine erfolgreiche\nZusammenarbeit mit Informanten setzt voraus, daß eine\nVertraulichkeitszusage bei unveränderter Sachlage eingehalten wird.\"\n\nb) In der Hauptverhandlung erörterte die Strafkammer\nmit den Verfahrensbeteiligten die sich aus diesen Vorgängen\n\nergebende Rechtslage.\n\nMit Beschluß vom 23. Juni 1988 lehnte sie nicht nur die\nVerlesung der Vernehmungsniederschriften, sondern auch die\nVernehmung der beiden Verhörspersonen ab. Zur Begründung ist\n\nausgeführt:\n\nAusschließlich Kriminalhauptmeister H. kenne Namen und\nAnschrift des anonymen Informanten. Die Bemühungen der Kammer, von den obersten Dienstbehörden eine Auskunft hierüber\noder eine unbeschränkte Aussagegenehmigung für die Verhörspersonen zu erhalten, seien gescheitert. Die Erklärungen des\nInnenministers in seinem Schreiben vom 20. Mai 1988 entsprächen \"offensichtlich\" nicht den Anforderungen der Rechtsprechung. Sie stellten einseitig auf die Interessen der Polizei bei der Verbrechensbekämpfung und die Belange des Informanten ab, ließen dagegen eine Abwägung mit dem Interesse\nan der gerichtlichen Wahrheitserforschung im Strafverfahren\nund mit den Belangen des Angeklagten vermissen. Auch fehle\ndie Angabe von Tatsachen, die eine Überprüfung der Weigerung\nunter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten ermöglichten. Die\nBeweisaufnahme habe keine nachprüfbaren Anhaltspunkte dafür\nergeben, daß dem Informanten im Falle seiner Enttarnung vom\n\nAngeklagten oder seinem Umfeld Lebensgefahr drohe. Somit sei\neine Vernehmung des Informanten allein infolge der unberechtigten Weigerung der Exekutive unmöglich - das begründe jedoch keine Unerreichbarkeit des Zeugen im Sinne der\n\nss 250 ff StPO.\n\nAm 27. Juni 1988 stellte der Sitzungsvertreter der\nStaatsanwaltschaft den Antrag, Staatsanwalt D. als Zeugen\ndafür zu hören, daß ihm der anonyme Informant in überzeugender, jeden vernünftigen Zweifel ausschließender Weise\nTatsachen mitgeteilt habe, die den Beweis für die Täterschaft des Angeklagten lieferten. Zur Erläuterung führte der\nAntragsteller sinngemäß aus, der früher ergangene Kammerbeschluß betreffe nur die Vernehmung des Kriminalhauptmeisters\nH., enthalte dagegen nicht schon die - nunmehr beantragte -\nEntscheidung über die Vernehmung des Staatsanwalts D..\n\nDie Strafkammer lehnte den Antrag ab. Sie habe - so\nheißt es in der Begründung - bereits in ihrem früheren Beschluß dargelegt, daß eine Vernehmung der Verhörspersonen,\nalso auch des Staatsanwalts D., unzulässig sei. Auf den Inhalt dieses Beschlusses werde Bezug genommen. Solange der\nStaatsanwaltschaft die Identität des Informanten selbst\nnicht bekannt sei, komme der Sperrerklärung des Justizministers selbständige Bedeutung nicht zu. Es könne folglich\nauf sich beruhen, ob diese \"ebenso offensichtlich rechtswidrig\" sei wie diejenige des Innenministers. Im übrigen\nwürde für die Sperrerklärung des Justizministers dasselbe\nwie für die des Innenministers gelten; auch insoweit werde\nauf den früheren Kammerbeschluß verwiesen.\n\n- 10 -\n\nc) In den Urteilsgründen hat die Strafkammer ihren\nRechtsstandpunkt, wie er aus den vorerwähnten Beschlüssen\nersichtlich ist, bekräftigt und wie folgt zusammenfassend\numschrieben (UA S. 28 ff):\n\nDie Vernehmung der Verhörspersonen komme - ebenso wie\ndie Verlesung der Niederschriften über die Einvernahme des\nanonymen Informanten oder dessen kommissarische Vernehmung\ndurch ein Mitglied des erkennenden Gerichts - nicht in Betracht, weil keine der gesetzlich zugelassenen Ausnahmen vom\nGrundsatz der Unmittelbarkeit vorliege, insbesondere der\nInformant nicht unerreichbar im Rechtssinne (§§ 223, 251\nAbs. 2 StPO) sei. Die Sperrerklärungen des Innen- und des\nJustizministers begründeten eine solche Unerreichbarkeit\nnicht, da sie aus den bereits im ersten Kammerbeschluß erwähnten Gründen rechtswidrig seien. Die Kammer käme ihrer\nPflicht zur umfassenden Sachaufklärung nicht ausreichend\nnach, wenn sie, statt das \"erreichbare\" sachnähere Beweismittel - die Vernehmung des Informanten selbst - zu nutzen,\nnur die \"mittelbaren Zeugen\" D. und H. vernehmen würde. Von\nder Glaubwürdigkeit des Informanten müsse sie sich selber\nein Bild machen. Es reiche nicht aus, daß sie die Einschätzungen der Verhörspersonen \"ohne weiteres\" übernehme und\nsich auf deren nicht näher substantiierte Bekundungen, der\nZeuge habe auf sie einen absolut glaubwürdigen Eindruck gemacht, stütze. Die Zeugen D. und H. seien auf Grund ihrer\neingeschränkten Aussagegehmigung außerstande, Angaben zu\nmachen, die der Kammer eine Überprüfung der Glaubwürdigkeit\ndes Informanten ermöglichten. Da sich diese \"nicht bereits\nzwangsläufig\" aus dem Inhalt seiner Aussage ergebe, sei der\npersönliche Eindruck \"von ganz entscheidender Bedeutung\".\n\n43\n\n- 11 -\n\n2. Die Weigerung des Landgerichts, die beiden Verhörspersonen über die ihnen gegenüber gemachten Angaben des anonymen Informanten als Zeugen zu vernehmen, verstieß - wie\ndie Revision zu Recht rügt - gegen S 244 Abs. 2 StPO; denn\ndie unterbliebene Beweiserhebung wäre zulässig und auch zur\n\nSachaufklärung geboten gewesen.\n\na) Der Strafkammer kann nicht darin gefolgt werden, daß\ndie Vernehmung der beiden Zeugen unzulässig gewesen sei.\n\nDer Zulässigkeit stand nicht entgegen, daß die Zeugen\nlediglich bekunden sollten, wie ein von ihnen vernommener\nDritter bei seiner Vernehmung zur Sache ausgesagt hatte. Der\nZeuge vom Hörensagen ist ein nach der Strafprozeßordnung zulässiges Beweismittel; es begegnet grundsätzlich keinen Bedenken, Verhörspersonen über diejenigen Angaben zu vernehmen, die ein Informant ihnen gegenüber gemacht hat (ständige\nRechtsprechung, BGHSt 17, 382, 383 £f; 33, 178, 181 m.w.N.;\nebenso auch BVerfGE 57, 250, 292 f). Das gilt, falls eine\nsolche Beweiserhebung an die Stelle der unmittelbaren Vernehmung des Informanten treten soll, jedenfalls dann, wenn\ndieser als Zeuge für das Gericht unerreichbar ist.\n\nSo lag es hier. Die Vernehmung des Informanten war der\nStrafkammer verwehrt, weil sie keine Kenntnis von seiner\nIdentität besaß und die Behörden es abgelehnt hatten, Auskunft über seine Person zu geben oder den Verhörsbeamten\nAussagegenehmigungen zu erteilen, die es ihnen ermöglicht\nhätten, sich über die Identität des Informanten zu äußern.\nDamit war der Informant als Zeuge für die gerichtliche Ver-\n\nnehmung \"gesperrt\".\n\n- 12 -\n\nDer Informant ist allerdings nicht stets schon dann unerreichbar, wenn die Behörden sich weigern, ihn \"freizugeben\". Das Gericht darf sich mit einer behördlichen Sperrerklärung nicht ohne weiteres abfinden. Es muß vielmehr alle\nnach den Umständen des Falles gebotenen Bemühungen entfalten, um das der Vernehmung des Informanten entgegenstehende\nHindernis aus dem Wege zu räumen (BGHSt 29, 109, 112; 29,\n390 £f; 31, 290, 295; 32, 115, 126; BGH StV 1981, 109 £; vgl.\nauch BVerfGE 57, 250, 288). Dazu gehört, daß es sich nicht\nmit der Sperrerklärung einer untergeordneten Behörde begnügt, sondern eine Entscheidung der obersten Dienstbehörde\nherbeiführt (ständige Rechtsprechung, BGHSt 29, 390, 393;\n35, 82, 85; BGH StV 1987, 284; 1988, 45; vgl. auch BVerfGE\n57, 250, 289), welche die für die Weigerung maßgeblichen\nGründe im einzelnen darlegt (BGHSt 32, 115, 126; BGH StV\n1982, 206 f; vgl. auch BVerfGE 57, 250, 288).\n\nDiese Voraussetzungen lagen hier vor. Die Sperrerklärungen waren von den obersten Dienstbehörden des Landes abgegeben. Sie enthielten jeweils eine Begründung, aus der\nhervorging, weshalb die Identität des Informanten nach\nMeinung der Behörden nicht aufgedeckt werden sollte.\n\nDies reicht allerdings nicht schon in jedem Fall aus,\ndie Annahme der Unerreichbarkeit des Zeugen zu rechtfertigen. Hält das Gericht die Begründung der Sperrerklärung in\ntatsächlicher Hinsicht für unzulänglich oder in rechtlicher\nBeziehung für fehlerhaft, so muß es gegebenenfalls bei der\nobersten Dienstbehörde Gegenvorstellung erheben (BGHSt 32,\n115, 126; 33, 178, 180; BGH, Beschluß vom 21. März 1989\n- 5 StR 57/89). Ziel einer solchen Gegenvorstellung ist es,\ndie Behörde zu einer Überprüfung ihres Standpunkts zu veranlassen und sie vor die Alternative zu stellen, entweder\n\n63\n\n- 13 -\n\ndie beanstandeten Mängel zu beheben oder die Sperrerklärung\nzurückzunehmen. Bleibt eine solche Gegenvorstellung erfolg-\n\nlos, so ist der Zeuge damit unerreichbar.\n\nGleiches gilt aber auch für den Fall, daß eine Gegenvorstellung unterbleibt, weil sie von vornherein aussichtslos ist. So lag es hier. Das Gericht hat ohne Rechtsfehler\ndavon abgesehen, Gegenvorstellungen zu erheben. Nach seiner\nvertretbaren Einschätzung versprachen Bemühungen, die Behörden entweder zur \"Nachbesserung\" der für die Sperrerklärung\nangeführten - tatsächlichen und rechtlichen - Gründe oder\nzur Änderung ihres Standpunktes zu veranlassen, keinen Erfolg. Die Sperrerklärungen der beiden Landesminister erhoben\nnach Form und Inhalt, insbesondere angesichts der ausführlichen Begründung, die ihnen beigefügt war, den Anspruch,\nals abschließende und endgültige Entscheidungen der dazu berufenen Behörden zu gelten. Die Frage der \"Freigabe\" des\nInformanten war bereits vorher Gegenstand von Erörterungen\nzwischen dem Gericht und den Behörden gewesen - der Justizminister hatte sich sogar schon einmal schriftlich hierzu\ngeäußert. Unter diesen Umständen bestand kein Anhaltspunkt\nfür die Erwartung, daß Gegenvorstellungen zur Rücknahme der\n\nSperrerklärungen führen könnten.\n\nWar aber damit der Informant als Zeuge für das Gericht\nunerreichbar (BGHSt 32, 115, 126), so stand - jedenfalls bei\ndieser Sachlage - einer Vernehmung der beiden Verhörspersonen über die Angaben des Informanten kein rechtliches Hindernis im Wege. An diesem Ergebnis ändert es nichts, daß die\nSperrerklärungen nach Auffassung der Strafkammer ungerechtfertigt waren. Das Gericht muß auch eine unberechtigte\n\n- 14 -\n\nSperrerklärung hinnehmen, sofern es ihm trotz Entfaltung\naller gebotenen Bemühungen nicht gelingt, ihre Rücknahme\n\nzu erwirken. Ist aber der Informant infolge einer vom Gericht hinzunehmenden Sperrerklärung zum unerreichbaren Beweismittel geworden, so leuchtet nicht ein, daß die Begründetheit der Sperrerklärung eine Zulässigkeitsvoraussetzung\nfür die Benutzung sachfernerer Beweismittel sein soll. Der\nSenat ist daher - in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsansicht (vgl. BGHSt 31, 148, 154 ff; 33, 83, 92) - der\nAuffassung, daß die Vernehmung von Verhörspersonen über die\nAngaben eines anonymen Informanten selbst dann, wenn dieser\nzu Unrecht gesperrt worden ist, die Sperrerklärung also\ndurch die zu ihrer Begründung angeführten Umstände und deren\nBewertung nicht gerechtfertigt wird, keinem Beweiserhebungsverbot (und folglich das Ergebnis einer solchen Vernehmung\nauch keinem Beweisverwertungsverbot) unterliegt. Das gilt\njedenfalls dann, wenn die Sperrerklärung nicht willkürlich\noder offensichtlich rechtsfehlerhaft ist. Bereits das Bundesverfassungsgericht hat nur diese Kriterien zum Maßstab\nfür die Verbindlichkeit der Sperrerklärung erhoben (BVerfGE\n57, 250, 290), und sie finden sich - wenngleich in unterschiedlichen Formulierungen - ebenso in der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs (BGHSt 29, 109, 112: \"willkürlich\noder jedenfalls mißbräuchlich\"; BGHSt 31, 323, 328: \"weder\nwillkürlich noch ermessensmißbräuchlich\"; BGHSt 32, 115,\n125: \"Überprüfung ... auf offensichtliche Fehler\"; BGHSt 33,\n178, 180: \"ersichtlich fehlerhaft\"; BGH NStZ 1985, 466, 468:\n\n\"offenbarer Rechtsfehler\").\n\nwillkürlich oder offensichtlich rechtsfehlerhaft waren\ndie hier in Rede stehenden Sperrerklärungen aber nicht. Weder die Entscheidung des Justizministers noch diejenige des\n\n23\n\n- 15 -\n\nInnenministers litt an einem derart schwerwiegenden Mangel.\nDie Sperrerklärung des Innenministers erweckt allerdings bei\nflüchtiger Betrachtung den Anschein, als hätte er nur darauf\nabgestellt, daß die Offenbarung der Identität des Informanten einen Bruch der ihm gegebenen Vertraulichkeitszusage bedeuten würde. Diese Begründung wäre bedenklich, weil andernfalls selbst eine ohne zwingenden oder auch nur vertretbaren\nGrund gegebene Vertraulichkeitszusage dem Gericht den Zugang\nzum sachnäheren Beweismittel verwehren würde (BGHSt 31, 290,\n294; 33, 83, 91 £; 35, 82, 85). Bei genauerer Betrachtung\nder Sperrerklärung zeigt sich jedoch, daß der Innenminister\nseine Entscheidung nicht allein auf die - anfechtbare -\nErwägung gestützt hat, ein einmal gegebenes Vertraulichkeitsversprechen müsse gehalten werden. Denn er hat darüberhinaus geltendgemacht, daß durch Erteilung einer unbeschränkten Aussagegenehmigung für den Kriminalhauptmeister\nH. die Entscheidung des Justizministers, Staatsanwalt D.\neine entsprechende Genehmigung zu versagen, \"unzulässigerweise unterlaufen\" würde. Angesichts der damit hergestellten\nVerknüpfung ist bei der Beantwortung der Frage, ob die\nSperrerklärung des Innenministers willkürlich oder offensichtlich rechtsfehlerhaft war, diejenige des Justizministers mitsamt der für sie gegebenen Begründung in die\nBeurteilung einzubeziehen. Der Justizminister hatte seine\nEntscheidung jedoch in erster Linie damit begründet, daß der\nInformant bei Preisgabe seiner Identität \"Angriffe auf seine\nkörperliche Integrität\" befürchte und diese Befürchtung\n\n- wie im einzelnen ausgeführt wird - \"durchaus glaubhaft\"\nerscheine. Der damit gewählte Bewertungsmaßstab ist rechtlich bedenkenfrei: Gefahr für Leib oder Leben des Informanten ist anerkanntermaßen ein Grund, der die Geheimhaltung\n\n- 16 -\n\nseiner Identität rechtfertigt (BGHSt 30, 34, 37; 33, 83, 91;\nBGH NSt2Z 1985, 466). Die Strafkammer war freilich der Ansicht, daß dem Informanten hier im Falle seiner Enttarnung\nweder Leibes- noch Lebensgefahr drohe; sie hat versucht, die\ngegenteilige Annahme des Justizministers in tatsächlicher\nHinsicht zu widerlegen. Doch kann dahingestellt bleiben,\nwessen Einschätzung insoweit letztlich den Vorzug verdient.\nDaß diejenige des Justizministers jedweder Anhaltspunkte\nentbehrt habe, läßt sich nicht sagen; ihre Unrichtigkeit lag\nzumindest nicht auf der Hand. Demgemäß war seine Entscheidung weder willkürlich noch offensichtlich rechtsfehlerhaft,\nund gleiches gilt mithin auch für die auf sie bezugnehmende\n\nSperrerklärung des Innenministers.\n\nb) Die hiernach zulässige Vernehmung der Verhörsper-\n\nsonen war auch zur Sachaufklärung geboten.\n\nDem stand nicht entgegen, daß die Strafkammer - wie sie\nin den Urteilsgründen betont hat - sich einerseits keinen\nunmittelbaren persönlichen Eindruck von dem anonymen Informanten verschaffen konnte, andererseits aber die Beurteilung\nseiner Glaubwürdigkeit auch nicht von den Verhörspersonen\nübernehmen durfte (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1970\n- 3 StR 141/70). Diese Mißlichkeit, vor die sich - so oder\nähnlich - in der Regel jedes Gericht gestellt sieht, das nur\neinen Zeugen vom Hörensagen vernehmen kann, war im vorliegenden Falle kein zureichender Grund, von der Vernehmung der\nbeiden Zeugen abzusehen. Freilich verlangt das Gebot der\nSachaufklärung nicht stets, die Verhörsperson zu vernehmen,\nwo deren Informant als Zeuge nicht zur Verfügung steht. Der\n\n43\n\n- 17 -\n\nFall kann durchaus so liegen, daß sich das Gericht von der\nBenutzung eines solchen Beweismittels - in rechtlich zulässiger Antizipation des mutmaßlichen Ertrags - keinen Aufklärungserfolg zu versprechen braucht, der seine Überzeugungsbildung in einem entscheidungserheblichen Punkte beeinflussen würde. Doch hängt dies jeweils von der Gesamtheit\nder hierfür bedeutsamen Umstände ab; zu ihnen rechnet vor\nallem das Beweisthema, das den Vernehmungsgegenstand bildet,\nebenso die durch persönliche Merkmale bestimmte Qualifikation der Verhörsperson, aber auch die Beweislage, wie sie\nsich dem Gericht vor der in Rede stehenden Beweiserhebung\n\ndarstellt.\n\nIm vorliegenden Falle mußte sich die Strafkammer unter\nallen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zur Vernehmung\nder beiden Verhörspersonen gedrängt sehen. Das Beweisthema\nwar von wesentlicher Bedeutung: es ging um die Einführung\neines \"außergerichtlichen Geständnisses\", das der Angeklagte, den Angaben des Informanten zufolge, ihm gegenüber abgelegt haben sollte. Die Verhörspersonen waren ein Staatsanwalt und ein Kriminalbeamter, also Personen, die von Berufs\nwegen mit Ermittlungen in Strafsachen vertraut sind. Sie\nhatten sich vom Informanten nicht nur gesprächsweise etwas\nberichten lassen, sondern ihn förmlich vernommen und Niederschriften über die Vernehmung gefertigt, die ihnen zugleich als Gedächtnisstütze für Ablauf und Ergebnis der Vernehmung zu dienen vermochten. Es erschien auch nicht ausgeschlossen, daß sie - nicht zuletzt auf Grund ihrer beruflichen Vernehmungserfahrung - Wahrnehmungen über das Aussageverhalten des Informanten gemacht hatten, die geeignet\n\n- 18 -\n\nwaren, dem Gericht tatsächliche Anhaltspunkte für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Informanten zu liefern.\nSchließlich war die Beweislage auch nicht derart beschaffen,\ndaß die Angaben des Informanten das einzige, gegen den Angeklagten sprechende Belastungsmoment dargestellt hätten. In\nden Urteilsgründen ist eine Reihe von weiteren Anzeichen angeführt und erörtert, die auf die Täterschaft des Angeklagten hindeuten konnten (UA S. 8 ff); sie sind auch vom\nGericht selbst als Belastungsindizien gewertet worden (UA\n\nS. 21: \"Bei der Würdigung der für und gegen den Angeklagten\nsprechenden Indizien ...\"). Diese Indizien genügten der Kammer zwar nicht, darauf einen Schuldspruch zu stützen. Hätte\nsie aber zusätzlich die durch die Verhörspersonen vermittelten Angaben des Informanten in ihre Beweiswürdigung einbezogen, so wäre ein wesentlich anderes Gesamtbild entstanden: es lag dann nicht mehr fern, daß sich die Strafkammer\n\n- insbesondere bei Übereinstimmung der vom Informanten geschilderten Einzelheiten mit festgestellten Details der Tatausführung - die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten verschafft hätte.\n\nAngesichts dieser Sachlage drängte sich die Vernehmung\nder beiden Verhörspersonen auf; sie war um der Sachaufklärung willen geboten und hätte daher nicht unterbleiben dür-\n\nfen.\n\nDas Urteil ist demgemäß aufzuheben.\n\n43\n\n- 19 -\n\nIII.\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung der Sache\ngibt der Senat vorsorglich folgende Hinweise:\n\n1. Die Frage, ob der anonyme Informant weiterhin ein\nunerreichbarer Zeuge ist, hat die nunmehr mit der Sache befaßte Strafkammer auf der Grundlage der jetzt gegebenen\n\nSituation neu zu beurteilen.\n\n2. Werden die beiden Verhörspersonen als Zeugen\nvernommen, so gelten bei der Beurteilung des Beweiswerts\nihrer Aussagen die für die Beweiswürdigung bei Verwertung\nder Bekundungen eines Zeugen vom Hörensagen maßgebenden\nGrundsätze BGHSt 17, 382, 385 £; 33, 178, 181 f). Die\nAussagen der Verhörspersonen über die Angaben des Informanten sind im Urteil möglichst eingehend und genau darzustellen. Soweit dies durch wörtliche Wiedergabe der über\nseine Vernehmung gefertigten Niederschriften geschieht, ist\nallerdings auf die Gefahr eines Verstoßes gegen § 261 StPO\nBedacht zu nehmen (vgl. BGHSt 5, 278; 11, 159; zuletzt: BGH,\nStV 1988, 513; 1989, 4). Die von den Verhörspersonen vermittelten Angaben des Informanten sind besonders kritisch zu\nwürdigen. Naheliegende Gründe für eine immerhin denkbare\nFalschbezichtigung bedürfen der Erörterung. Auf die Angaben\ndes Informanten kann eine entsprechende Feststellung regelmäßig nur dann gestützt werden, wenn diese Bekundungen durch\nandere, nach der Überzeugung des Tatrichters wichtige Beweisanzeichen bestätigt werden. Sollten sich zwischen den\nvom Informanten geschilderten Einzelheiten und anderweit\n\n- 20 -\n\nfestgestellten Details der Tatausführung Übereinstimmungen\nergeben, so ist zu prüfen, ob der Informant sie nur vom\n\nAngeklagten selbst oder auch aus anderen - allgemein oder\ngerade ihm zugänglichen - Quellen erfahren haben kann. Das\nGericht muß sich bei alledem des wegen der größeren Sachferne grundsätzlich minderen Beweiswerts der Bekundungen\n\neines Zeugen vom Hörensagen bewußt .‚sejp und sich damit in\n\nden Urteilsgründen befassen.\n\nHerdegen Maier : Theune\nNiemöller . 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