{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1989-03-17_2_StR_712_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-03-17","aktenzeichen":"2 StR 712/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"36\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 712/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nboren am ED 1953 in 1 (Türkei),\n\n2. Gerd Richard Ro EB aus SCHEN, seporen am\nGES 1954 in sch Wii, |\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nwIIl\n\n36\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 1989\n\neinstimmig beschlossen:\n\nI. Die Revision des Angeklagten CB\ngegen das Urteil des Landgerichts\nDarmstadt vom 12. Juli 1988 wird ver-\n\nworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten\nRo wird das vorbezeichnete Urteil,\nsoweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten Ro wird verworfen.\n\n|\n\n36\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat gegen den Angeklagten CE «<-\ngen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln auf eine Freiheitsstrafe von vier Jahren, gegen den Angeklagten | wegen\nBeihilfe zu dieser Tat auf eine Freiheitsstrafe von einem\n\nJahr und neun Monaten erkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten CR ist im sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Das gleiche gilt für das\nRechtsmittel des Angeklagten RER, soweit es sich gegen den\nSchuldspruch richtet; jedoch muß der ihn betreffende Straf-\n\nausspruch aufgehoben werden.\n\nDie Strafkammer ist bei der Bemessung der Strafe vom\nStrafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG (besonders schwerer Fall)\nausgegangen und hat diesen gemäß SS 27, 49 Abs. 1 StGB (wegen Beihilfe) gemildert. Es liege - so führt sie aus - ein\nbesonders schwerer Fall vor. Der Angeklagte habe Beihilfe\nzum Handeltreiben mit Haschisch in nicht geringer Menge\n(über 4 kg) geleistet. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Prüfung nicht stand. Sie lassen besorgen, daß die\nKammer bei der Annahme des besonders schweren Falles allein\nan das vom Haupttäter verwirklichte Regelbeispiel der nicht\ngeringen Menge (§ 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG) angeknüpft hat. Das\nwäre rechtsfehlerhaft. Denn für die Bewertung der Tat des\nGehilfen und den demnach zugrundezulegenden Strafrahmen\nkommt es nicht in erster Linie auf die Haupttat an; entscheidend ist vielmehr, ob sich - bei Berücksichtigung des\nGewichts der Haupttat - die Beihilfe selbst als besonders\n\nschwerer Fall darstellt (ständige Rechtsprechung, BGH NStzZ\n1982, 206; BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 1985 - 2 StR\n698/85 - und 12. Oktober 1987 - 2 StR 499/87).\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer\ndiese Frage verneint und deshalb auf eine mildere Strafe erkannt hätte. Darüber wird das nunmehr mit der Sache befaßte\nTatgericht auf Grund einer Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu befinden haben.\n\nIn diesem Zusammenhang ist auch der Hinweis veranlaßt,\ndaß die Begründung, mit der dem Angeklagten Strafaussetzung\nversagt worden ist, durchgreifenden Bedenken begegnet. Sie\nvermengt die Frage der Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) mit\nderjenigen nach dem Vorliegen \"besonderer Umstände\" ($S 56\nAbs. 2 StGB). Die Wendung \"mildernde Umstände von besonderem\nGewicht, die Ausnahmecharakter haben und zu den gewöhnlichen\nStrafmilderungsgründen hinzutreten, liegen nicht vor\" macht\nzudem deutlich, daß die Strafkammer den zutreffenden rechtlichen Maßstab verkannt hat. Auch insoweit bedarf es nämlich\neiner Gesamtwürdigung von Tat und Täter. Erst auf dieser\nGrundlage ist zu entscheiden, ob insgesamt \"besondere Umstände\" gegeben sind, also solche Umstände vorliegen, die im\nVergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen\noder einfachen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind\nund eine Strafaussetzung - trotz des erheblichen Unrechtsund Schuldgehalts der Tat, wie er sich in der Höhe der\nStrafe widerspiegelt - als angebracht und dem vom Strafrecht\ngeschützten Interesse nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen\n\nSC\n\n(ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH NStZ 1987, 21). Dabei können sich \"besondere Umstände\" auch aus dem Zusammentreffen von Milderungsgründen ergeben, die - einzeln gewertet - nur einfache Strafmilderungsgründe wären (ständige\nRechtsprechung, vgl. etwa BGH NStZ 1984, 360; BGH, Beschlüsse vom 29. Juli 1988 - 2 StR 374/88 und 15. November 1988\n\n- 4 StR 511/88). Dies wird gerade im hier vorliegenden Fall,\nin dem die Strafkammer dem Angeklagten eine Reihe gewichtiger Milderungsgründe zugutegehalten hat, zu beachten\n\nsein.\n\nMüller Theune Niemöller\n\nGollwitzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-17/2-str-712-88","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-17/2-str-712-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:33.404065+00:00"}}