{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1989-03-15_2_StR_662_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-03-15","aktenzeichen":"2 StR 662/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Beleidigung durch eine sexuelle Handlung.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 § 185\n\nBeleidigung durch eine sexuelle Handlung.\n\nBGH, Urt. v. 15. März 1989 - 2 StR 662/88 - LG Hanau\n\nBUNDESGERICHTSHOF 33\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 662/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arzt Dr. med. Smi AL HE aus ra\ngeboren am EEE 1927 in SED (1raxı),\n\nwegen Beleidigung\n\nwIII\n\n33\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 15. März 1989, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Müller\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\n\nDetter\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt END\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Qi\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte ME\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n33\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 15. Juli\n1988 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung\nzu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\nverurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung\nausgesetzt. Diese Entscheidung greifen sowohl der Angeklagte\n\nals auch die Staatsanwaltschaft an.\nBeide Rechtsmittel haben Erfolg.\n\nI. Mit dem angefochtenen Urteil wird dem Angeklagten\nzur Last gelegt, als Arzt eine Patientin dadurch tätlich\nbeleidigt zu haben, daß er mit ihr in seiner Praxis geschlechtlich verkehrte, obwohl sie ihm (mit Worten) zu\nverstehen gegeben hatte, daß sie keinen Geschlechtsverkehr\n\nwünsche.\n\nDie Staatsanwaltschaft rügt, das Landgericht habe auf\nGrund einer fehlerhaften Beweiswürdigung den Angeklagten zu\nUnrecht nicht wegen Vergewaltigung verurteilt. Sie weist\nunter anderem darauf hin, der Angeklagte habe der Zeugin,\ndie erkennbar keinen Geschlechtsverkehr wollte, die Beine\nauseinandergedrückt. Über das Maß des dafür erforderlichen\nund erbrachten körperlichen Einsatzes verhalte sich das Urteil nicht. Das wäre aber erforderlich gewesen, um dem Revisionsgericht die Überprüfung der Auffassung der Strafkammer\nzu ermöglichen, die das Auseinanderdrücken der Beine nicht\nals Anwendung von Gewalt zur Ausschaltung eines erwarteten\n\nWiderstandes bewertet habe.\n\nDie Begründung, mit der das Landgericht eine Verurteilung wegen Vergewaltigung abgelehnt hat, hält rechtlicher\nÜberprüfung stand. Die Strafkammer kommt nach einer eingehenden und fehlerfreien Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, daß\ndie Angaben der Patientin zur Frage der Gewaltanwendung\nnicht zuverlässig genug seien, um auf sie eine Verurteilung\nwegen Vergewaltigung zu stützen. Unter den hier gegebenen\nUmständen sei es nicht unwahrscheinlich, daß die Frau, die\nbereits entkleidet war, als der Angeklagte sich ihr näherte,\nohne körperliche Krafteinwirkung überrascht und überrumpelt\n\nwurde.\n\nDie Anwendung psychischer Gewalt hat das Landgericht\nebenfalls rechtsfehlerfrei als nicht erwiesen erachtet. Es\nfehlen bereits ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Patientin die Gesamtsituation körperlich als Zwangslage\n\nempfunden hat.\n\n23\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft führt dennoch zur\nAufhebung des Urteils zuungunsten des Angeklagten. Das Landgericht hat nämlich nicht geprüft, ob der Angeklagte sich\nnach § 179 StGB strafbar gemacht hat. Diese Prüfung war hier\ngeboten.\n\nDie Patientin war von dem Vorgehen des Angeklagten, das\nihr äußerst peinlich war, völlig überrascht und fand kaum\nWorte (UA S. 5); der Angeklagte ließ von ihr nicht ab, weil\ner - vor allem wegen der ihm bekannten schwach ausgeprägten\npsychischen Widerstandsfähigkeit seiner Patientin, die überdies auf Grund der Gesamtsituation erkennbar vor Schreck und\nErstaunen wie benommen war - davon ausging, von der Frau\nkeine Gegenwehr befürchten zu müssen und sein Vorhaben besonders leicht erreichen zu können (UA S. 6). Die Patientin\nleidet zudem an einer sogenannten zoesthetischen Schizophrenie, sie lebt in dem wahnhaften Zwang, wegen vermeintlicher Luftnot dringend ärztlicher Behandlung zu bedürfen.\nNach zahlreichen Arztbesuchen und Krankenhausaufenthalten\nwurde sie schließlich stationär in ein psychiatrisches Kran-\n\nkenhaus aufgenommen (UA S. 9/10).\n\nBei dieser Sachlage mußte sich dem Landgericht die\nFrage aufdrängen, ob die Frau während des dem Angeklagten\nangelasteten Geschehens im Sinne von § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB\nwiderstandsunfähig war. Widerstandsunfähig im Sinne dieser\nVorschrift ist, wer aus den dort genannten Gründen keinen\nzur Abwehr ausreichenden Widerstandswillen bilden, äußern\noder durchsetzen kann. Dabei genügt, daß das Opfer nur vorübergehend widerstandsunfähig ist. Als Ursache einer solchen\n\nUnfähigkeit kommen nicht nur geistig-seelische Erkrankungen,\n\nsondern auch sonstige geistig-seelische Beeinträchtigungen\nin Betracht, die sich etwa aus einem Zusammentreffen einer\nbesonderen Persönlichkeitsstruktur des Opfers und seiner Beeinträchtigung durch die Tatsituation infolge Überraschung,\nSchreck oder Schock ergeben. Für die Beurteilung der relevanten geistig-seelischen Beeinträchtigung sind die von der\nRechtsprechung entwickelten Grundsätze zu den Fragen der Bewußtseinsstörung und seelischen Abartigkeit eines Täters\n\nentsprechend anwendbar.\n\nDer Tatrichter hat - gegebenenfalls mit Hilfe eines\nSachverständigen - auf Grund einer Gesamtbetrachtung, in die\nauch das aktuelle Tatgeschehen einzubeziehen ist (BGHR StGB\n§ 21, seelische Abartigkeit 4), die geistig-seelische Verfassung des Opfers und deren Auswirkungen auf das Opferver-\n\nhalten zu prüfen.\nII. Die Revision des Angeklagten hat ebenfalls Erfolg.\n\nDas Landgericht begründet die Verurteilung wegen tätlicher Beleidigung damit, der Angeklagte habe durch sein\nVorgehen, zu dem ihm die Frau keinerlei Anlaß gegeben habe,\nzum Ausdruck gebracht, daß er seine Patientin als eine Person einschätzte, an der er diese sexuelle Belästigung, mit\nder die Frau, wie er gewußt habe, nicht einverstanden gewesen sei, ohne weiteres vornehmen könne. Das sei eine deutliche Kundgebung der Mißachtung der Frau und damit ein vorsätzlicher Angriff auf ihre Geschlechtsehre (UA S. 17). Im\nRahmen der Strafzumessung lastet die Strafkammer dem Angeklagten an, er habe \"unter gröblichster Verletzung seiner\nPflichten als Arzt im Wissen um das ihm von seiner Patientin\n\n33\nc”\n\nunter Öffnung der natürlicherweise vorhandenen Schranken des\nSchamgefühls entgegengebrachte höchste Vertrauen Frau S. zur\nBefriedigung seiner eigenen Geschlechtslust ... mißbraucht\".\nDas sei um so verwerflicher, als ihm klargewesen sei, \"bei\n\nFrau S. unter dem Deckmantel ärztlicher Autorität und vor-\n\ngeblicher medizinischer Notwendigkeit dieser Art der Behandlung auf Grund ihrer wenig ausgeprägten psychischen Stabilität und Widerstandskraft das erstrebte Ziel besonders leicht\n\nerreichen zu können\".\n\nDie so begründete Bewertung des Tatgeschehens als tätliche Beleidigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n§ 1§ 5 StGB stellt die \"Beleidigung\" unter Strafe, ohne\ndas die Strafbarkeit begründende Verhalten näher zu um-\n\nschreiben.\n\nDie Strafnorm soll Schutz vor Angriffen auf die\nEhre gewähren. Die Ehre ist lediglich ein Aspekt der\nPersonwürde, nicht identisch mit ihr und dem Bereich, den\ndas allgemeine Persönlichkeitsrecht umfaßt. Ein Angriff auf\ndie Ehre wird geführt, wenn der Täter einem anderen zu Unrecht Mängel nachsagt, die, wenn sie vorlägen, den Geltungswert des Betroffenen mindern würden. Nur durch eine solche\n\"Nachrede\" (die ein herabsetzendes Werturteil oder eine\nehrenrührige Tatsachenbehauptung sein kann), wird der aus\nder Ehre fließende verdiente Achtungsanspruch verletzt. Sie\nstellt die Kundgabe der Mißachtung, Geringschätzung oder\nNichtachtung dar, die nach der Rechtsprechung den Tatbestand\nverwirklicht (vgl. Herdegen in LK 10. Aufl. vor § 185\n\nRdn. 2, 4, 17; Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht BT 1.\nBd. 7. Aufl. S. 223 f.). Offenbleiben kann hier die Frage,\nob nicht nur der personale, sondern auch der soziale Geltungswert den Ehrbegriff prägt (vgl. hierzu Herdegen aaO vor\n§ 185 Rdn. 8 ff; Hirsch, Ehre und Beleidigung, 1967\n\nS. 45 ff; Tenckhoff, Bedeutung des Ehrbegriffs für die\nSystematik der Beleidigungstatbestände, 1984 S. 35 ff;\nWolff, Ehre und Beleidigung 2StW 81, 886 ff; Otto, Persönlichkeitsschutz durch strafrechtlichen Schutz der Ehre in\nFestschrift für Schwingen 1973 S. 71 ff). Jedenfalls darf\ndas Rechtsgut der Ehre nicht mit der Personwürde oder der\n(ideellen) Persönlichkeitssphäre gleichgesetzt werden. Durch\neine solche Gleichsetzung verlöre es seine Konturen (vgl.\nHerdegen aaO vor § 185 Rdn. 2 ff; Schönke/Schröder-Lenckner,\n8§ 185 Rdn. 3a, 4; Hirsch aaO S. 90).\n\nDas Erfordernis der Tatbestandsbestimmtheit (Art. 103\n\nAbs. 2 GG) würde in Frage gestellt (vgl. Herdegen aaO vor\n\n§ 185 Rdn. 2; Hirsch aaO S. 45, 61; Tenckhoff aaO S. 45),\ndie Systematik des Gesetzes unterlaufen:\n\nDas Gesetz trifft für die Verletzung der unterschiedlichen\nIndividualrechtsgüter in verschiedenen Abschnitten eine\n\ndifferenzierte Regelung.\n\n§ 1§ 5 StGB ist insbesondere kein \"Auffangtatbestand\",\nder es erlaubt, Handlungen allein deshalb zu bestrafen, weil\nsie der Tatbestandsverwirklichung eines Sittlichkeitsdelikts\nnahekommen (Herdegen aaO S$S 185 Rdn. 28 ff; Tenckhoff aaO\nSs. 44 ff; Hirsch aaO S. 61 ff; Welzel, MDR 1951, 501 ff).\nEine derartige \"Lückenbüßerrolle\" hat auch die frühere\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem § 1§ 5 StGB nicht\n\n33\n\ndurchweg zugewiesen. Bei sexuellen Handlungen wurde z.B.\nnicht die Verletzung des Schamgefühls als Beleidigung gewertet, sondern eine in der Handlung möglicherweise liegende\nKundgabe, der Verletzte besitze kein oder zu wenig Schamgefühl (vgl. BGHSt 1, 288 ff; - siehe auch BGHSt 7, 129). In\neinem Fall, in dem \"Notzucht\" aus subjektiven Gründen zu\nverneinen war, sollte eine Verurteilung wegen Beleidigung\ndann erfolgen, wenn das Verhalten des Täters über den im\ngeschlechtlichen Mißbrauch selbst liegenden Angriff auf die\nEhre hinausging (BGH GA 1956, 316 = Urteil vom 14. Juli 1955\n- 1 StR 728/54). Den Griff unter den Rock an den nackten Geschlechtsteil einer unbekannten Frau hat der Bundesgerichtshof nicht wegen der Verletzung des Rechts auf sexuelle\nSelbstbestimmung als Beleidigung bewertet, sondern deshalb,\nweil der Angeklagte damit den Eindruck erweckt habe, er\ntraue der Frau zu, daß sie sich einen solchen Angriff (auf\nihre Geschlechtsehre) gefallen lasse (BGH NJW 1951, 368).\nSexuelle Handlungen wurden allerdings auch ohne nähere Begründung wegen der \"Mißachtung der Persönlichkeit\" als Beleidigung bewertet (BGHSt 5, 143, 146; 9, 17, 18).\n\nEine Auseinandersetzung mit dieser - insoweit nicht\neinheitlichen - früheren Rechtsprechung ist indessen nicht\nerforderlich. Das Sexualstrafrecht wurde durch das 4. Gesetz\nzur Reform des Strafrechts neu geregelt. Unter dem Abschnitt\n\"Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung\" wurden die\nGrenzen zwischen strafbarem Verhalten und straffreiem Tun\n- nicht nur bei Delikten gegen Jugendliche - neu gezogen\n(vgl. hierzu BGH NStZ 1986, 453). Diese Neuregelung rechtfertigt und gebietet es, die Frage neu zu stellen, ob und\n\n- 10 -\n\nunter welchen Voraussetzungen sexuelle Handlungen als Belei-\n\ndigung zu bewerten sind.\n\nDer 3. Strafsenat hält auf der Grundlage der Neuregelung eine Bestrafung wegen Beleidigung bei sexuellen Handlungen an (oder vor) einem Jugendlichen, die den Tatbestand\neines Sexualdelikts nicht erfüllen, dann für möglich, wenn\ndas Verhalten des Täters wegen der besonderen Umstände des\nEinzelfalles über die sonst mit der sexuellen Handlung regelmäßig verbundene Beeinträchtigung hinaus einen Angriff\nauf die Geschlechtsehre enthält (BGH NStZ 1986, 453; ähnlich\nBGH NStZ 88, 69). Die dabei offengelassene Frage, ob es in\nFällen, in denen neben der regelmäßigen Beeinträchtigung\ndurch die sexuelle Handlung kein zusätzlicher Angriff auf\ndie (Geschlechts-)Ehre vorliegt, bereits tatbestandlich an\neiner Beleidigung fehlt oder ob § 1§ 5 StGB lediglich infolge\nder Sondervorschriften des Sexualstrafrechts verdrängt wird,\nist nach Ansicht des erkennenden Senats dahin zu beantworten, daß der Tatbestand des § 1§ 5 StGB nur dann erfüllt ist,\nwenn der Täter durch sein Verhalten (die sexuelle Handlung)\nzum Ausdruck bringt, der Betroffene weise einen seine Ehre\nmindernden Mangel auf. Eine solche Kundgabe ist in der sexuellen Handlung allein regelmäßig nicht zu sehen und erfüllt\ndeshalb auch nicht den Tatbestand des § 1§ 5 StGB. Eine \"Verdrängung\" des § 1§ 5 StGB durch eine Sondervorschrift käme\nohnehin dort nicht in Betracht, wo der Tatbestand der Sondervorschrift (des Sexualdelikts) nicht erfüllt ist (vgl.\nauch Hillenkamp JR 1987, 126, 127).\n\nEin Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung erfüllt\n\nnur dann (auch) den Tatbestand der Beleidigung, wenn nach\n\n33\n\n- 11 -\n\nden gesamten Umständen in dem Verhalten des Täters zugleich\neine - von ihm gewollte - herabsetzende Bewertung des Opfers\n\nzu sehen ist.\n\nDas Landgericht hat nicht hinreichend dargetan, aus\nwelchen Umständen des Geschehens der Schluß zu ziehen ist,\nder Angeklagte habe durch die Tat zum Ausdruck gebracht,\nseine Patientin sei mit einem Makel behaftet, der ihren Geltungswert mindert. Nach den Feststellungen zum Tatgeschehen\nund zu den Vorstellungen des Angeklagten versteht es sich\nauch nicht von selbst, daß der Angeklagte sein Opfer im\nSinne von § 1§ 5 StGB herabsetzend bewertete. In dem Handeln\nkam - wie das Landgericht feststellt - in erster Linie zum\nAusdruck, daß er seine Patientin (zutreffend) als psychisch\nkaum widerstandsfähig, der Situation nicht gewachsen sowie\nvor Schreck und Erstaunen als zu einer Gegenwehr nicht fähig\neinschätzte und dies ausnutzte. Weder die genannte zutreffende Bewertung der Frau, noch die Ausnutzung ihrer Schwäche\nist als Beleidigung zu werten. Der sexuelle Mißbrauch Widerstandunsfähiger wird in § 179 StGB unter Strafe gestellt.\n\n- 12 -\n\nNach allem ist der gegen den Angeklagten erhobene Vor-\n\nwurf neu zu prüfen.\n\nMüller Theune Niemöller\n\nGollwitzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-15/2-str-662-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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