{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1989-03-15_2_StR_598_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-03-15","aktenzeichen":"2 StR 598/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF EI\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 598/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgang WE aus VE sehoren am TEE\n\n1951 in zn\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nwııI\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nVerhandlung vom 15. März 1989 in der Sitzung vom 17. März\n1989, an denen teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nDetter\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEEEEB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (iin\n\nals Verteidiger des Angeklagten\nin der Verhandlung vom 15. März 1989,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n35\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 11. Juli 1988 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine Strafkammer\n(Jugendkammer) des Landgerichts Mainz\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von drei\nJahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung\nsachlichen und förmlichen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge\n\nErfolg.\n\nNach den Feststellungen verging sich der Angeklagte im\nHause seiner Schwester und seines Schwagers wiederholt an\nderen damals 4 1/2 Jahre alten Tochter Martina. Der Angeklagte hat die Tat bestritten und die Auffassung vertreten,\nder Tatvorwurf sei eine auf Eifersucht und Geldgier beruhende Erfindung seiner Schwester, die es nicht habe verwinden\n\nkönnen, daß er nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe wieder\nbei seinen Eltern Wohnung genommen habe, und die schon während seiner Inhaftierung mehrfach geäußert habe, \"ihn das\nnächste Mal länger als fünf Jahre wegzubringen\". Da von dem\ngeschädigten Kind brauchbare Angaben nicht zu erlangen waren, hat das Landgericht seine Überzeugung von dem Tatgeschehen im wesentlichen aus den Aussagen der Eltern des Kindes über dessen Äußerungen ihnen gegenüber gewonnen. Die\nBeweiswürdigung leidet jedoch an einem durchgreifenden\nRechtsfehler.\n\nDie Strafkammer hat ausgeführt, für die Glaubwürdigkeit\nder Eltern des geschädigten Kindes, der Zeugen Sigrid und\nDieter Schneider, spreche ihr Aussageverhalten. Besonders\ndie Zeugin Sigrid Sch sei \"stets um eine objektive und\nemotionsfreie Aussage bemüht\" gewesen (UA S. 8).\n\nwie die Strafkammer weiter dargelegt hat, hat die Zeugin Sigrid Schneider aber auch Unwahres bekundet. So hat sie\nangegeben, in der Kindheit sei ihr Bruder auf sie eifersüchtig gewesen und \"habe dann auf andere, ungute Art die Aufmerksamkeit auf sich zu lenken versucht\". Tatsächlich war es\naber die Zeugin, \"die als Kind ihren Bruder gereizt und provoziert hat und selbst Sachen anstellte, deren sie dann den\nBruder bezichtigte, der dafür bestraft wurde\" (UA S. 9). Im\nZusammenhang mit einem für ihren Bruder bestimmten Wechsel,\nden die Zeugin zur Polizei gebracht hatte, hat sie wahrheitswidrig behauptet, der den Wechsel enthaltende Brief\nhabe im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung noch nicht vorgelegen. Unrichtig war auch ihre weitere Aussage, ein Polizeibeamter habe ihr den Rat erteilt, diesen Brief vor dem\n\n35\n\nAngeklagten zu verheimlichen. Schließlich hat die Zeugin\nauch den Inhalt eines Telefongesprächs, das sie nach der Tat\nmit ihrer Mutter geführt hatte, falsch wiedergegeben. Denn\nihre Mutter hat entgegen der Darstellung der Zeugin nicht\ngeäußert: \"Ist er an die Tina gegangen? Früher ist er auch\n\nmal an Dich gegangen.\"\n\nDie Strafkammer setzt sich nicht damit auseinander, wie\ndieses Aussageverhalten mit dem von ihr angenommenen steten\nBemühen der Zeugin um eine objektive und emotionsfreie Aussage zu vereinbaren ist. Dessen hätte es aber bedurft, da\nangesichts der falschen und zum Teil den Angeklagten belastenden. Aussagen - das gilt vor allem für die angebliche\nÄußerung der Mutter der Zeugin - hätte erwogen werden\nmüssen, ob die Zeugin eine objektive und emotionsfreie Aussage nicht nur vorgetäuscht hat. In diesem Zusammenhang\ndurfte auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß das Verhältnis der Geschwister zueinander und das Verhältnis der Zeugin\nzur Familie ihrer Eltern seit Jahren tiefgreifend zerrüttet\nist. So hat die Zeugin am Heimatort des Angeklagten und\nseiner Eltern geäußert: \"Die Eltern sollen verrecken, drei\nTage wie ein Hund\". Auch hat sie dort öffentlich laut von\nder angeblichen Tat und den Vorstrafen ihres Bruders berichtet, um ihn im Ort unmöglich zu machen und ihre Eltern zu\n\nkränken.\n\nDer aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des\nangefochtenen Urteils, so daß sich ein Eingehen auf die Verfahrensbeschwerden erübrigt.\n\nMüller Theune Niemöller\n\nGollwitzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-15/2-str-598-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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