{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1989-03-08_2_StR_689_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-03-08","aktenzeichen":"2 StR 689/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"32\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 Str 683/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgang Franz Josef R WEB , in der Bundesrepublik\nDeutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am GE 19:5\n\nin Re, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges\n\nwill\n\nIL\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März\n1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Gießen vom\n20. Juli 1988\n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte des Betrugs schuldig\n\nist;\n\nim Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die\nSache zur weiteren Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nSL\n\nGründe:\n\nDie Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs. Der Angeklagte\nist nicht des Betrugs in zehn Fällen, sondern in einem\n- fortgesetzt begangenen - Fall schuldig. Die gleichartigen\nTaten überschneiden sich in der Weise, daß die einzelnen betrügerischen Bestellungen vorgenommen wurden, ehe die Waren\naus den jeweils vorangegangenen Bestellungen geliefert worden waren. In einigen Fällen ergeben sich solche Überschneidungen aus dem Urteil eindeutig, in den anderen liegen sie\nnahe und sind nicht auszuschließen. Nach den gesamten Umständen hat der Angeklagte damit den für die Annahme einer\nfortgesetzten Handlung erforderlichen Gesamtvorsatz zwar\nnicht bereits bei der ersten Bestellung für alle Einzelhandlungen gefaßt, ihn aber vor Beendigung der zunächst begangenen Tatteile jeweils auf weitere ausgedehnt (BGHSt 19, 323;\n23, 33; 26, 4, 7).\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des\n\nStrafausspruchs.\n\nIm übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nRiBGH Dr. Müller ist an\nder Beifügung seiner\nUnterschrift verhindert,\nweil er sich in Urlaub befindet.\n\nMaier Maier Theune\n\nGollwitzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-08/2-str-689-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-08/2-str-689-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:32.844191+00:00"}}