{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1989-03-01_2_StR_733_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-03-02","aktenzeichen":"2 StR 733/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BtMG 1981 $S 31 Nr. 1\n\n$S 31 Nr. 1 BtMG belohnt nur die Aufdeckung selbst, nicht\nschon das Aufdeckungsbemühen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja\n\nBtMG 1981 $S 31 Nr. 1\n\n$S 31 Nr. 1 BtMG belohnt nur die Aufdeckung selbst, nicht\nschon das Aufdeckungsbemühen.\n\nBGH, Urt. v. 2. März 1989 - 2 StR 733/88 - LG Köln\n\n28\n\nBUNDESGERICHTSHOF X?\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 733/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zimmermann Dietmar WEB aus K@B, dort geboren\n\nam CB 19654, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nwIII\n\na8\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nVerhandlung vom 1. März 1989 in der Sitzung vom 2. März\n\n1989, an denen teilgenommen haben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Müller\nB. Maier\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt iii\n\nals Verteidiger des Angeklagten\nin der Verhandlung vom 1. März 1989,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nPLA\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Köln vom\n19. September 1988 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit\nHandeltreiben zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und\nsechs Monaten verurteilt.\n\nDagegen richtet sich seine Revision. Der von ihm gewählte und hierzu ausdrücklich ermächtigte Verteidiger hat\ndas Rechtsmittel nachträglich auf die Anfechtung des Strafausspruchs beschränkt. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\nII.\n\nl. Den Feststellungen zufolge entschloß sich der Angeklagte etwa im April 1987, mit Haschisch Handel zu treiben;\nbis zu seiner Festnahme am 14. April 1988 bezog er von eineı\n\"Dealerring\" in MO / Niederlande, dessen Mitglieder\nunbekannt blieben, in jeder Woche durchschnittlich 1 kg,\ninsgesamt mindestens 50 kg Haschisch von guter Qualität, um\ndieses Rauschgift im Inland mit Gewinn zu verkaufen.\n\nDer Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nicht\nzur Sache geäußert. Das Landgericht stützt seine Überzeugun\nvom festgestellten Tathergang vor allem auf das vom Angeklagten bei seiner kriminalpolizeilichen Vernehmung vom\n15. April 1988 abgelegte Geständnis, über das der Kriminalkommissar POP in der Verhandlung als Zeuge berichtet hat.\nIn den Urteilsgründen wird diese Aussage ausführlich wieder\ngegeben. Das Landgericht ist ihr gefolgt. Es zieht nicht\nin Zweifel, daß der Angeklagte bei seiner Vernehmung diejenigen Angaben gemacht hat, die vom Zeugen PB in der\nVernehmungsniederschrift protokolliert worden sind.\n\nDer Beschwerdeführer, der in der Revisionsbegründung\nden Wortlaut der Vernehmungsniederschrift mitgeteilt hat,\nsieht einen Verstoß sowohl gegen förmliches als auch gegen\nsachliches Recht darin, daß die Feststellungen des Landgerichts in einem Punkt von den Angaben abweichen, die der Angeklagte ausweislich der Vernehmungsniederschrift bei seine:\nkriminalpolizeilichen Einvernahme gemacht hat. Der behauptete Widerspruch ist gegeben:\n\n&E\n\nDas Urteil leitet die Schilderung des \"Schemas\" der\nRauschgiftbeschaffung mit dem Satz ein: \"Der Angeklagte, der\nvon den niederländischen Lieferanten die Nummer einer anwählbaren Telefonzelle in Maastricht erhalten hatte, bestellte jeweils die von ihm gewünschte Haschischmenge, die\nabsprachegemäß von einem in die Organisation eingebundenen\nKurier über die deutsch-niederländische Grenze gebracht werden sollte, vorab telefonisch\" (UA S. 5). Diese Formulierung\nläßt sich nur so verstehen, daß der Angeklagte danach die\nBestellungen jeweils durch Anruf unter der ihm mitgeteilten\n\nNummer einer \"anwählbaren Telefonzelle\" aufgab.\n\nDemgegenüber weist die polizeiliche Vernehmungsniederschrift aus, daß der Angeklagte damals erklärt hat, bei Bestellung des Haschischs jeweils unter der Telefonnummer des\nBüros der Organisation angerufen zu haben - eine \"anwählbare\nTelefonzelle\" sei dagegen benutzt worden, wenn der Käufer\nden zur Lagerung des bereits gelieferten Rauschgifts dienenden \"Bunkerplatz\" nicht gefunden habe.\n\nDer Beschwerdeführer führt diesen Widerspruch auf einen\nVerstoß gegen S 261 StPO zurück: Da der Zeuge Prahl das ihm\ngegenüber abgelegte Geständnis des Angeklagten so wiedergegeben habe, wie es in der Vernehmungsniederschrift protokolliert sei, müsse das Landgericht, wenn es in diesem Punkt\netwas anderes feststelle, seine Überzeugung insoweit aus\neiner nicht zum Inbegriff der Verhandlung gehörenden Erkenntnisquelle geschöpft haben. Wäre jedoch davon auszugehen, daß der Zeuge PB die Angaben des Angeklagten so geschildert habe, wie es den Feststellungen des Urteils entspreche, dann hätte das Landgericht die ihm obliegende Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, weil es in\n\ndiesem Fall unerläßlich gewesen wäre, dem Zeugen PD den\nseiner Darstellung widersprechenden Teil des Vernehmungs-\n\nprotokolls vorzuhalten.\n\nDer Strafausspruch beruhe auch auf diesem Verfahrensverstoß. Der Angeklagte habe bei seiner kriminalpolizeilichen Vernehmung die Telefonnummer des Büros der Händlerorganisation angegeben; dieser, zur Aufdeckung der Tat über\nseinen eigenen Beitrag hinaus geeignete Hinweis hätte ihm\ngemäß § 31 Nr. 1 BtMG, zumindest jedoch im Rahmen der konkreten Strafzumessung als Milderungsgrund zugutegehalten\n\nwerden müssen.\n\n2. Die Rüge dringt im Ergebnis nicht durch. Dabei kann\noffen bleiben, ob ein Verfahrensfehler gegeben ist. Denn\nauf dem von der Revision geltend gemachten Verfahrensverstoß, läge er vor, würde der Strafausspruch nicht beruhen.\n\nDurch die Nennung der Telefonnummer des Büros, von dem\naus der niederländische \"Dealerring\" den Haschischhandel betrieb, hat der Angeklagte die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1\nBtMG nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann die Strafe\ngemildert werden, wenn der Täter durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß\n- nach der Überzeugung des Gerichts - die Tat über seinen\neigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte.\nDas war nicht der Fall: es sind weder Mitglieder des\n\"Dealerrings\" identifiziert noch ihnen zuzurechnende Taten\noder Teilnahmehandlungen aufgeklärt worden. Die Bezeichnung\ndes Telefonanschlusses, unter dem die Händlerorganisation\n\n28\n\nBestellungen annahm, eröffnete zwar eine Aufklärungsmöglichkeit, lieferte einen Ansatz zur Aufnahme von Ermittlungen\nund wies dafür den Weg; doch war das - im Sinne einer \"Aufdeckung\" - noch kein Aufklärungserfolg, wie ihn S$S 31 Nr. 1\nBtMG voraussetzt (BGH StV 1983, 505; 1984, 287; 1986, 436,\nvgl. auch Weider NSt2Z 1984, 393 £ und Körner, BtMG 2. Aufl.\n$s 31 Rdn. 18). Die Vorschrift belohnt nur die Aufdeckung\nselbst, nicht schon das - wenn auch ernstliche - Aufdeckungsbemühen. Es braucht daher nicht erörtert zu werden,\nwen die Verantwortung dafür trifft, daß der Hinweis des Angeklagten auf die Telefonnummer des Büros der Händlerorganisation - wie die Revision vorträgt - unbeachtet geblieben,\nalso nicht dazu benutzt worden ist, die Mitglieder des\n\"Dealerrings\" zu ermitteln und die ihnen anzulastenden Taten\n\noder Teilnahmehandlungen aufzuklären.\n\nAllerdings ist, wenn die Voraussetzungen des § 31 BtMG\nfehlen, eine vom Täter gezeigte Bereitschaft zur Aufklärung\nim Rahmen der konkreten Strafzumessung mildernd zu berücksichtigen; in der Regel wird diesem Umstand ein solches Gewicht zukommen, daß es seiner ausdrücklichen Anführung als\nStrafmilderungsgrund im Urteil bedarf (BGH StV 1987, 487;\nvgl. auch BGHSt 31, 163, 168 und BGH StV 1983, 505 f). Doch\nliegt ein solcher \"Regelfall\" hier nicht vor. Das ergibt\nsich aus der Vernehmungsniederschrift vom 15. April 1988,\ndie der Beurteilung des Revisionsgerichts deshalb zugänglich\nist, weil der Beschwerdeführer sie im Wortlaut mitgeteilt\nund zum Gegenstand seines Vorbringens gemacht hat. Der Angeklagte hat danach bei seiner polizeilichen Vernehmung\n\ninsgesamt nur geringe Aufklärungsbereitschaft gezeigt. Seine\nErklärungen waren von sichtlicher Zurückhaltung geprägt. Auf\ndie Frage nach seinen Abnehmern hat er geantwortet, daß er\ndazu \"auf keinen Fall\" etwas sagen werde. Angaben zur Person\ndes Fahrers, der ihn im Pkw nach ME mitgenommen habe, hat er verweigert. Durch wen er an die \"connection\" (den\n\"Dealerring\" in MED) gekommen sei, wollte er - wie er\nerklärt hat - nicht sagen. Die Angabe der Telefonnummer des\nBüros der Händlerorganisation hat er sogleich mit der Bemerkung relativiert, es könne sein, \"daß die Telefonnummer ab\nund zu gewechselt\" werde. Zwar hat er geäußert, er könne\n\"Bunkerplätze\" angeben und beschreiben; dieser Äußerung hat\ner aber keine Beschreibungen folgen lassen, auf Grund derer\nein Aufsuchen solcher Plätze möglich gewesen wäre. Stattdessen hat er sich auf die Erklärung beschränkt, daß er diese Bunkerplätze der Polizei \"zeigen\" würde. Zuletzt hat er\nerklärt: \"Mehr will ich erstmal dazu nicht sagen\", um\nschließlich die Unterzeichnung des Protokolls zu verwei-\n\ngern.\n\nDie hiernach vom Angeklagten bei seiner polizeilichen\nVernehmung gezeigte Aufklärungsbereitschaft erreicht\n- anders als in dem Fall, den der Senat in BGH StV 1987, 487\nzu entscheiden hatte - nach alledem nicht ein Ausmaß, bei\ndem das Landgericht genötigt gewesen wäre, einen \"bestimmenden\" und daher in den Urteilsgründen aufzuführenden Strafmilderungsgrund anzunehmen (S 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); vielmehr reichte es aus, daß die Strafkammer dem Angeklagten\nsein \"umfassendes Geständnis vor der Polizei\" zugutegehalten\n\nhat (UA S. 21).\n\n28\n\nDa die Strafzumessungserwägungen auch im übrigen keinen\nRechtsfehler erkennen lassen, ist die Revision zu verwerfen.\n\nHerdegen Müller Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-02/2-str-733-88","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-02/2-str-733-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:32.534543+00:00"}}