{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1989-03-01_2_StR_705_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-03-02","aktenzeichen":"2 StR 705/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Veröffentlichtung: ja\n\nStGB 1975 SS 46 Abs. 2, 332, 353 b\n\nMängel der Dienstaufsicht bilden bei der Bemessung der wegen\nBestechlichkeit und wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen\nzu verhängenden Strafen in der Regel keinen Milderungsgrund.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein nur zu II 3b\n\nVeröffentlichtung: ja\n\nStGB 1975 SS 46 Abs. 2, 332, 353 b\n\nMängel der Dienstaufsicht bilden bei der Bemessung der wegen\nBestechlichkeit und wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen\nzu verhängenden Strafen in der Regel keinen Milderungsgrund.\n\nBGH, Urt. v. 2. März 1989 - 2 StR 705/88 - LG Köln\n\nBUNDESGERICHTSHOF 77\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 705/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Technischen Fernmeldeamtsrat a.D. Josef N\n\naus KR, dort geboren am EEE 1319,\n\n2. den Technischen Fernmeldeobersekretär Paul Josef\n\nEEE zu> SOME. senoren am EEE\n1946 in KB,\n\nwegen Bestechlichkeit und Verletzung des Dienstgeheimnisses\n\nwIII\n\n2%\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nVerhandlung vom 1. März 1989 in der Sitzung vom 2. März\n\n1989, an denen teilgenommen haben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nB. Maier\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt iin\n\nals Verteidiger des Angeklagten 8,\n\nRechtsanwalt inunß\n\nals Verteidiger des Angeklagten\nbeide in der Verhandlung vom 1. März 1989,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nar\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 7. Juli\n\n1988 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\n\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat beide Angeklagte jeweils wegen Bestechlichkeit in zwei Fällen und Verletzung des Dienstgeheimnisses in zwei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen a EB\ndrei Jahre und drei Monate, L@BBR: zwei Jahre und neun Mona-\n\nte) verurteilt.\n\nDen Feststellungen zufolge waren die Angeklagten als\nBedienstete der Deutschen Bundespost - NEN als Stellenvorsteher der Dienststelle Bauvorbereitung in der Linientechnik bei dem Fernmeldeamt 2, Lals Technischer Fernmeldeobersekretär bei dem Fernmeldeamt 3 der Oberpostdirektion KR - mit der Ausschreibung und Vergabe von Aufträgen\nder Post an private Bauunternehmer befaßt. Sie hatten daher\n\njeweils Kenntnis von der für den zu vergebenden Auftrag berechneten Vorkalkulationssumme und - bei beschränkten Ausschreibungen - von den zur Teilnahme an der Bewerbung zugelassenen Firmen (Firmenliste). In den Jahren 1971 bis 1978\nverrieten sie fortgesetzt diese geheimzuhaltenden Tatsachen\nan bestimmte Firmen, die dadurch in die Lage versetzt wurden, sich mit den übrigen Bewerbern abzusprechen und das\npreisgünstigste Angebot abzugeben. Als Gegenleistung hierfür\nwar die Zahlung von \"Schmiergeldern\" vereinbart, die sich im\nFall der Auftragserteilung nach einem gewissen Prozentsatz\nder Nettoauftragssumme (zwischen 0,5 und 1,5 %) bemaßen.\nDementsprechend kassierten die Angeklagten im angegebenen\nZeitraum Vergütungen von insgesamt über 200.000 DM (Nelles)\nund über 150.000 DM (Lauff).\n\nMit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nII.\n\nDie Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\n1. Was den Angeklagten IQ betrifft, so liegt - entgegen seiner Auffassung - das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs nicht vor. Das Amtsgericht Bonn hat den Angeklagten zwar durch Strafbefehl vom 5. Juni 1987 wegen\nSteuerhinterziehung mit einer Geldstrafe belegt, weil er in\n\n27\n\nseinen Einkommensteuererklärungen den Empfang der \"Schmiergelder\" nicht angegeben hatte. Bei den Vorwürfen, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, handelt es sich jedoch um eine - im prozeßrechtlichen Sinne - andere Tat, an\nwelche die begangene Steuerhinterziehung nur äußerlich anknüpft, ohne mit den Vorgängen, die den Vorwurf der Bestechlichkeit und der Verletzung von Dienstgeheimnissen begründen, eine nach der Lebensauffassung untrennbare Einheit zu\nbilden (vgl. BGHSt 35, 60).\n\n2. Die Verfahrensrügen beider Angeklagter sind sämtlich\nim Sinne des $S 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Soweit die Beschwerdeführer beanstanden, daß.in Gerichtsbeschlüssen, mit\ndenen Beweisamträge abgelehnt worden sind, die dafür maßgebliche Annahme der Unerheblichkeit zu beweisender Behauptungen nicht weiter erläutert worden ist, dringen diese Rügen\nnicht durch; denn die Bedeutungslosigkeit der Beweistatsachen lag jeweils auf der Hand. Entsprechendes gilt auch\nfür jene Beschlüsse, mit denen die Strafkammer ohne nähere\nBegründung über die Nichtvereidigung bestimmter Zeugen (§ 60\nNr. 2 StPO) entschieden hat. Die darüber hinaus erhobenen\n\nVerfahrensbeschwerden bedürfen keiner Erörterung.\n\n3. Das angefochtene Urteil hält auch der sachlichrecht-\n\nlichen Nachprüfung stand.\n\na) Bei beiden Angeklagten wird der Schuldspruch von den\nhierzu getroffenen Feststellungen getragen. Beweiswürdigung\nund rechtliche Wertung sind frei von Fehlern.\n\nb) Auch die Strafaussprüche begegnen keinen rechtlichen\nBedenken. Anlaß zur Erörterung der Strafzumessungserwägungen\n\nbesteht nur in einem Punkt:\n\nDie Angeklagten hatten geltend gemacht, die Deutsche\nBundespost sei ihren Aufsichtspflichten nicht nachgekommen\nund habe ihnen dadurch die Begehung der Taten erleichtert.\nDie Strafkammer hat hierzu in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß zwischen etwaigen Aufsichtsmängeln bei der Post\nund den Straftaten der Angeklagten kein Motivationszusammenhang bestand. Diese, das Revisionsgericht bindende und von\nden Beschwerdeführern vergeblich bekämpfte Feststellung ist\nin den Urteilsgründen (UA S. 115) in die Worte gekleidet,\ndie Angeklagten hätten \"nicht einmal selbst\" behauptet, daß\nihnen \"Nachlässigkeiten in der Aufsicht bekanntgewesen\"\nseien und \"sie sich deshalb in ihrem strafbaren Tun sicher\noder gar bestärkt gefühlt\" hätten. In rechtlicher Hinsicht\nhat die Strafkammer den angeblichen Aufsichtsmängeln eine\ndie Angeklagten entlastende, strafmildernde Wirkung ver-\n\nsagt.\n\nDies ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Mängel\nder Dienstaufsicht, also der personalrechtlichen Aufsicht\nüber die Pflichterfüllung der Bediensteten (vgl. etwa\nv. Münch in Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht,\n8. Aufl. S. 10 und Eichhorn (Hrsg.), Verwaltungslexikon,\n1985 Stichwort \"Dienstaufsicht\"), bilden bei der Bemessung\nder wegen Bestechlichkeit (§ 332 StGB) und wegen Verletzung\nvon Dienstgeheimnissen (§ 353b StGB) zu verhängenden Strafen\nin der Regel keinen Milderungsgrund. Das Maß der Pflichtwidrigkeit des Beamten, das in solchen Taten zum Ausdruck\n\n27\n\nkommt (vgl. S 46 Abs. 2 StGB), ist nicht deshalb geringer,\nweil es der Dienstvorgesetzte unterlassen hatte, Vorkehrungen oder Maßnahmen zu treffen, die geeignet gewesen wären,\nden Bediensteten von den in Rede stehenden Straftaten abzuhalten oder deren Fortsetzung zu verhindern. Die Pflichten\ndes Beamten, deren Verletzung in den genannten Vorschriften\num der Lauterkeit und Verschwiegenheit der Amtsführung willen unter Strafe gestellt ist, verstehen sich so sehr von\nselbst, daß Unzulänglichkeiten der Dienstaufsicht seine Verantwortlichkeit grundsätzlich nicht zu mindern vermögen. Es\nentlastet ihn daher nicht, wenn er sich darauf beruft, daß\ndie Dienstaufsicht sein strafbares Verhalten nicht - oder\nnicht früher - bemerkt, aufgedeckt und für die Zukunft\n\nunterbunden habe.\n\nEine andere Beurteilung käme - als Ausnahme von dieser\nRegel - nur dann in Betracht, wenn sich infolge der Vernachlässigung von Aufsichtspflichten durch den Dienstvorgesetzten schon allgemeine, über Pflichtverletzungen einzelner\nhinausreichende Mißstände eingestellt hätten und der Angeklagte einer daraus erwachsenen Versuchung - z.B. zur Ausnutzung von Organisationsmängeln oder Lücken innerhalb eines\nKontrollsystems (vgl. BGHSt 29, 319, 324; BGH StV 1988,\n\n253) - erlegen wäre. So verhielt es sich hier jedoch nicht.\n\nDemgemäß ist es auch verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer Beweisamträge, die auf den\nNachweis einer Verletzung von Aufsichtspflichten abzielten,\nmit der - zutreffenden - Begründung abgelehnt hat, die behaupteten Tatsachen seien für die Entscheidung ohne Bedeu-\n\ntung.\n\nAuch im übrigen lassen die dem Urteil zugrunde liegen\nden Strafzumessungserwägungen keinen Rechtsfehler erkennen\n\nDie Revisionen der Angeklagten sind nach alledem zu verwer\n\nfen.\n\nVorsitzender Richter am BGH\nHerdegen kann wegen urlaubsbedingter Ortsabwesenheit\nnicht unterschreiben\n\nMüller Müller Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-02/2-str-705-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 353b","ref_norm":"353b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-02/2-str-705-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:32.509689+00:00"}}