{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1989-03-01_2_StR_590_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-03-01","aktenzeichen":"2 StR 590/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 26\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 590/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHartmut Reinhardt KW aus DEE, geboren am\nEEE 1953 ir MO, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nwIII\n\n-2- 26\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nVerhandlung vom 1. März 1989 in der Sitzung vom 2. März\n\n1989, an denen teilgenommen haben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Müller\nB. Maier\n\nNiemöller\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof u\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (u,\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten\nin der Verhandlung vom 1. März 1989,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n26\n\nAuf die Revisionen des Angeklagten und\nder Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Darmstadt vom 20. Juni\n1988 mit den Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als\nauch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\nDie Staatsanwaltschaft, deren Rechtsmittel vom Generalbundesanwalt vertreten wird, macht mit der Sachrüge geltend,\n\ndaß der Angeklagte nicht nur wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sondern auch wegen tateinheitlich begangenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu\n\nverurteilen gewesen wäre.\n\nBeide Revisionen sind begründet.\n\nII.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt zu Recht einen Fehler\nin der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils.\n\nNach den Feststellungen unternahm der Angeklagte in der\nZeit vom 12. bis 20. September 1987 eine Reise nach Marokko,\num - was ihm im Zusammenwirken mit anderen Beteiligten auch\ngelang - dort Haschisch zu kaufen und über Spanien und\nFrankreich in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen.\n\nDer Angeklagte hat jedwede Tatbeteiligung geleugnet; er\nhabe sich - so seine Einlassung - in der fraglichen Zeit in\nDarmstadt aufgehalten. Seine Mutter ist hierzu in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommen worden; sie hat die Darstellung des Angeklagten bestätigt: dieser sei im Tatzeitraum jeden Tag bei ihr gewesen, um sie zu pflegen.\n\nDas Landgericht hat ihr jedoch nicht geglaubt. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt (UA S. 16):\n\n26\n\n\"Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin\nKEEER ergeben sich auch daraus, daß sie zum Zwecke der\nAußervollzugsetzung des Haftbefehls gegen den Angeklagten Keule am 22.10.1987 eine Kaution von 20.000 DM und\nam 29.1.1988 eine solche von 25.000 DM angeboten hat,\nnicht aber das viel wirksamere Mittel, nämlich ein Ali-\n\nbi in Form der Erklärung, daß der Angeklagte ohne\nUnterbrechung in Da zu ihrer Pflege gewesen sei\n\nDiese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Die Zeugin war als Mutter des Angeklagten berechtigt, die Aussage zu verweigern\n\n(s 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Hätte sie zunächst das Zeugnis\nverweigert, später aber dann doch ausgesagt, so hätte die\nfrühere Weigerung nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden dürfen (BGH MDR 1979, 1040; Pelchen in KK StPO\n\n2. Aufl. $S 52 Rdn. 45). Entsprechendes gilt, wenn ein zur\nZeugnisverweigerung Berechtigter - ohne als Zeuge in Anspruch genommen zu werden - es vorerst unterläßt, von sich\naus Angaben zur Sache zu machen, jedoch zu einem späteren\nZeitpunkt aussagt. Wären die Gründe, die ihn erst zum\nSchweigen und danach zum Reden veranlaßten, der Beweiswürdigung zugänglich, so könnte er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nicht mehr unbefangen Gebrauch machen, weil er\nbefürchten müßte, daß daraus Schlüsse zu Lasten des Angehörigen gezogen würden. Deshalb ist es unstatthaft, den Umstand, daß ein weigerungsberechtigter Zeuge nicht zu einem\nfrüheren Zeitpunkt Angaben zur Sache gemacht hat, bei der\nBeweiswürdigung zum Nachteil des Angeklagten zu werten (BGH\nStv 1987, 51 £, 188; BGHSt 34, 324, 327).\n\nDies hat das Landgericht im vorliegenden Falle aber\ngetan. Dazu war es nicht etwa deshalb berechtigt, weil die\nMutter des Angeklagten in zwei schriftlichen Eingaben eine\nKaution angeboten hatte, um die Außervollzugsetzung des\n\ngegen den Angeklagten ergangenen Haftbefehls zu erreichen.\nDenn ihre Schreiben, mit denen sie Sicherheitsleistung anbot, enthielten - wie die Revision zutreffend vorträgt -\nkeinerlei Äußerungen zur Berechtigung des erhobenen Schuldvorwurfs. Die Zeugin ist erstmals in der Hauptverhandlung\nvernommen worden, Vorher hatte sie sich weder ausdrücklich\nnoch in schlüssiger Weise bereiterklärt, durch ihre Aussage\nzur Sachaufklärung beizutragen. Das unterscheidet den Fall\nvon dem in BGHSt 34, 324, 327 £f entschiedenen. Dort hatte\nsich die Ehefrau des Angeklagten den Ermittlungsbeamten gegenüber - ungeachtet ihres Zeugnisverweigerungsrechts - zur\nAussage bereiterklärt; dies war, wie der Bundesgerichtshof\nausgeführt hat, der entscheidende Grund dafür, daß ihr\nSchreiben an den Haftrichter, mit dem sie um Freilassung\nihres Ehemannes gebeten hatte, ohne ein Alibi zu erwähnen,\nbei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden durfte. So lag\n\nes hier nicht.\n\nDas Urteil beruht auch auf dem erörterten Rechtsfehler.\nEs läßt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, daß die Aussage der Mutter des Angeklagten eine andere, ihm vorteilhaftere Würdigung erfahren hätte, wenn die zu beanstandende Erwägung nicht angestellt worden wäre.\n\nAuf die weiter erhobenen Rügen kommt es danach nicht\n\nmehr an.\n\n6\n\nIII.\n\nAuch die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\nDie Sachrüge ist begründet.\n\nZu Unrecht hat es das Landgericht unterlassen, den Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln zu verurteilen. In den Urteilsgründen\nheißt es dazu, die Kammer habe nicht feststellen können, daß\nder Angeklagte mit dem eingeführten Haschisch auch Handel\ngetrieben habe, \"da über den Verbleib des Haschischs nichts\nbekannt\" war (UA S. 19). Diese Begründung trägt nicht. Das\nLandgericht hat hierbei verkannt, daß der Begriff des Handeltreibens alle eigennützigen Bemühungen umfaßt, die darauf\ngerichtet sind, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern (Körner, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 65\nm.w.N.). Dazu gehören auch Einfuhrbemühungen, die dazu dienen, das Rauschgift ins Inland zu schaffen, um es hier mit\nGewinn verkaufen zu können; darauf, ob ein solcher Verkauf\nspäter tatsächlich stattfindet, kommt es nicht an (Körner\naaO Rdn. 102 m.w.N.). Daß der Angeklagte das Haschisch zum\nZwecke des gewinnbringenden Verkaufs in die Bundesrepublik\nDeutschland eingeführt hat, drängte sich auf. Dafür sprach\nbereits die Menge des Rauschgifts, die er in Marokko besorgte, um sie - unter Mitwirkung anderer Beteiligter - ins Inland zu bringen: es handelte sich um mindestens 10 kg (UA\nS. 5). Darüberhinaus ergibt sich aber auch aus den Urteilsfeststellungen selbst, daß es dem Angeklagten bei der Einfuhr um eine gewinnbringende Veräußerung des Rauschgifts zu\n\ntun war; dies folgt zwingend und unter Ausschluß jeder anderen Deutungsmöglichkeit daraus, daß - wie es in der Sachverhaltsschilderung des angefochtenen Urteils heißt - der\nAngeklagte sich in die Verbindungen, die Volker Keil zu der\nmarokkanischen Haschischfarm hatte, \"einweisen lassen\nwollte, um in Zukunft größere Haschischgeschäfte durchführen\n\nzu können\" (UA S. 4).\n\nDer dargelegte Rechtsfehler kann sich zugunsten des Angeklagten ausgewirkt haben; es ist nicht auszuschließen, daß\ndie Strafkammer auf eine höhere Strafe erkannt hätte, wenn\ndie Tat des Angeklagten nicht nur als Einfuhr von Betäubungsmitteln, sondern auch als Handeltreiben mit Betäubungs-\n\nmitteln gewertet worden wäre.\n\nDie Sache bedarf nach alledem neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung.\n\nHerdegen Müller Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-01/2-str-590-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-01/2-str-590-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:32.485409+00:00"}}