{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1989-02-22_2_StR_658_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-02-22","aktenzeichen":"2 StR 658/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"PACZ\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 stR 658/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBernd Sch HE aus TEE, geboren am\nEEE 1963 in vOREEEE:\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.\n\nwIII\n\nPA\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar\n1989 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Trier vom\n1. September 1988 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, soweit dem\nAngeklagten Strafaussetzung zur Be-\n\nwährung versagt worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\n3, Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDie Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung ist\nrechtsfehlerhaft. Die Revision des Angeklagten hat deswegen\nteilweise Erfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne\nvon § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nDas Landgericht stellt dem Angeklagten eine günstige\nPrognose, verneint aber besondere Umstände im Sinne von S$S 56\nAbs. 2 StGB mit der Begründung, die für die Annahme eines\nminder schweren Falls nach § 250 Abs. 2 StGB hier ausschlaggebenden Gründe seien keine besonderen Umstände im Sinne von\n\n'g 56 Abs. 2 StcB.\n\nDiese Begründung ist unzureichend und läßt die nach der\nRechtsprechung gebotene Gesamtwürdigung vermissen. Strafaussetzung kann nach § 56 Abs. 2 StGB bereits geboten sein,\nwenn mehrere Umstände vorliegen, von denen jeder für sich\nallein lediglich als durchschnittlicher, einfacher Milderungsgrund zu bewerten ist, die Umstände durch ihr Zusammentreffen indessen besonderes Gewicht erlangen (ständige\nRechtsprechung, vgl. BGH, Beschluß vom 11. November 1988\n- 4 StR 511/88; Urteil vom 25. Februar 1988 - 4 StR 25/88;\nBGHR StGB S$S 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1; Gesamtwürdigung,\n\nunzureichende 2, 4).\n\nDas Landgericht führt bei der Strafzumessung zahlreiche\nMilderungsgründe an, die bei einer Gesamtbewertung von Tat\nund Täterpersönlichkeit Strafaussetzung rechtfertigen kön-\n\nnen.\n\nAuch die Ansicht der Strafkammer, die Verteidigung der\nRechtsordnung gebiete die Vollstreckung der Strafe, ist im\nHinblick auf die zahlreichen Milderungsgründe und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Angeklagte einen Teil\nder Strafe bereits durch erlittene Untersuchungshaft verbüßt\nhat, nicht ausreichend begründet. Bei der Beurteilung der\n\nFrage, ob Strafaussetzung bei der Bevölkerung auf Unverständnis stoßen werde, ist auf das Rechtsempfinden der über\ndie Besonderheiten des Einzelfalles unterrichteten Menschen\nabzustellen (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Dezember 1988\n\n- 2 StR 664/88).\n\nHerdegen Maier Niemöller\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-22/2-str-658-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-22/2-str-658-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:32.158028+00:00"}}