{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1989-02-15_2_StR_402_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-02-17","aktenzeichen":"2 StR 402/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GVG $S 169 Satz 2\n\nEin Verstoß gegen § 169 Satz 2 GVG bildet keinen absoluten,\nsondern nur einen relativen Revisionsgrund i.S. $S 337 Abs. 1\n\nStPO.","text_plain":"23\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO 1975 S 337 Abs. 1, § 338 Nr. 6\nGVG $S 169 Satz 2\n\nEin Verstoß gegen § 169 Satz 2 GVG bildet keinen absoluten,\nsondern nur einen relativen Revisionsgrund i.S. $S 337 Abs. 1\n\nStPO.\n\nBGH, Urt. v. 17. Februar 1989 - 2 StR 402/88 - SchwG Fulda\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 402/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Krankenpflegehelferin Monika W WEB , geborene\n\nDO 2: PEN \", Sehoren ar\n1958 in HGB jetzt Schu Kreis HE RO -\n\nWER. zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nwIII\n\n23\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nHauptverhandlung vom 15. Februar 1989 in der Sitzung vom\n17. Februar 1989, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Müller\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwälte gu\n\nals Verteidiger der Angeklagten\nin der Verhandlung vom 15. Februar 1989,\n\nRechtsanwälte ic\nund Rechtsanwalt EEE\n\nbei der Verkündung vom 17. Februar 1989,\n\nJustizangestellte BR\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n23\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Fulda vom 8. Januar 1988 wird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des\nRechtsmittels und die dem Nebenkläger\ndurch das Rechtsmittel erwachsenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes in zwei\nFällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe ver-\n\nurteilt.\n\nNach den Urteilsfeststellungen ließ die Angeklagte am\n4. August 1986 etwa um 11.30 Uhr ihre beiden Kinder, die\n7 jährige Melanie und die 5 jährige Karola, in den Pkw-Kombi\nder Familie einsteigen. Sie fuhr mit ihnen zu einem vom\nWohnhaus 11 km entfernt an verkehrsarmer Stelle etwas versteckt gelegenen Parkplatz und erwürgte oder erstickte sie.\nZunächst legte sie die toten Kinder im Gebüsch ab, nahm aber\nMelanie sogleich wieder in den Wagen, fuhr mit ihr zu einem\nknapp 4 km entfernten anderen Parkplatz und warf die Leiche\nin das angrenzende Brennesselgebüsch. Anschließend fuhr sie\ndie 9 km lange Strecke nach Hause, wo sie etwa um 12.15 Uhr\n\nankam.\n\nDie Angeklagte bestreitet die Tat. Sie behauptet, die\nKinder bereits in der Nacht zum 4. August 1986, als sie gegen 3.20 Uhr nach Hause gekommen sei, tot in ihren Betten\ngefunden zu haben; sie seien noch körperwarm gewesen und\nhätten ihre Tageskleider angehabt. Ihr Ehemann habe ihr gegenüber eingeräumt, die Kinder getötet zu haben. Wenig später habe er die Leichen der Kinder mit dem Pkw weggebracht,\nnach seinen Angaben an die Stelle, an der Melanie später ge-\n\nfunden worden sei.\n\nMit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat kei-\n\nnen Erfolg.\n\nFolgende Verfahrensrügen bedürfen der Erörterung:\n\nI. Die Beschwerdeführerin macht den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO geltend. Sie trägt vor, während wesentlicher Teile der an 44 Tagen durchgeführten\nHauptverhandlung unter der Wirkung des Medikaments Diazepam\nvorübergehend verhandlungsunfähig (und damit i.S.v. S 230\nStPO abwesend) gewesen zu sein. Sie habe jeweils vor Beginn\nder Hauptverhandlung am 23. März, 1., 21. und 29. April 1987\nzweimal 5 mg, am 30. Oktober 1987 5 mg und vor der Urteilsverkündung am 8. Januar 1988 zweimal 10 mg des Medikaments\neingenommen, das die Ärztin der Justizvollzugsanstalt der\n\nBegleitbeamtin zur Aushändigung an sie mitgegeben hatte.\n\n23\n\nÜberdies habe das Gericht gegen § 136 a Abs. 3 Satz 2\nStPO durch Verwertung von Aussagen verstoßen, die sie am 6.,\n12., 14., 28. und 29. August 1986 vor der Polizei und am\n31. August 1986 vor dem Ermittlungsrichter ebenfalls unter\nder Wirkung dieses ihr damals vom Hausarzt verordneten\nMedikaments in vernehmungsunfähigem Zustand gemacht habe.\n\nSchließlich habe das Gericht seine Pflicht zur Aufklärung ihrer Vernehmungs- und Verhandlungsunfähigkeit verletzt.\n\nl. a) In der Gesundheitsakte der Justizvollzugsanstalt\nist für die von der Revision bezeichneten Hauptverhandlungstage die Mitgabe von Diazepam in der angegebenen Dosierung\nvermerkt. Jedoch wurden nach den dienstlichen Äußerungen der\nBegleitbeamtinnen die Tabletten am 29. April 1987 wieder in\ndie Anstalt zurückgebracht und am 8. Januar 1988 nicht nmitgenommen. Die Anstaltsärztin hält es für möglich, daß die\nMitgabe am letztgenannten Tag vergessen wurde; die Rückgabe\nder Tabletten sei grundsätzlich nicht vermerkt worden. Die\nan den anderen Hauptverhandlungstagen eingesetzte Beamtin\nhat erklärt, der Angeklagten die Tabletten jeweils nur auf\nVerlangen und nie vor Beginn der Verhandlung, sondern nur in\nPausen oder nach Verhandlungsende ausgehändigt zu haben. Soweit diese Beamtin angegeben hat, auch an anderen, von der\nRevision nicht erwähnten, von der Beamtin nicht im einzelnen\nbezeichneten Tagen \"ein Döschen mit Tabletten\" mitbekommen\nzu haben, ist das unbeachtlich, weil diese Angabe nicht mehr\nim Rahmen des Revisionsvorbringens liegt, das die Grenzen\nder revisionsgerichtlichen Prüfung absteckt. Die Äußerung\nläßt überdies nicht erkennen, daß es sich auch dabei um das\n\nMedikament Diazepam gehandelt habe. Anhaltspunkte dafür, daß\nin der Gesundheitsakte die Eintragung tatsächlich mitgegebener Diazepam-Tabletten unterblieben wäre, haben sich nicht\nergeben. Als erwiesen kann danach lediglich angesehen werden, daß die Angeklagte am 23. März, 1. und 21. April 1987\njeweils 10 mg und am 30. Oktober 1987 5 mg Diazepam frühestens in einer Verhandlungspause eingenommen hat.\n\nb) Die vom Senatsvorsitzenden eingeholten Auskünfte der\ndrei Berufsrichter der Schwurgerichtskammer, der Sachverständigen für Psychologie Frau Prof. Dr. MP- Ei und\ndes Sachverständigen für Psychiatrie Prof. Dr. Dr. Schu®-\nwur die an zahlreichen Tagen ebenfalls an der Hauptverhandlung teilgenommen haben, sowie das bereits von der\nStaatsanwaltschaft erhobene Gutachten des Sachverständigen\nfür Gerichtsmedizin Dr. Ri geben keinen Anlaß für die\nAnnahme, daß die Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten durch\ndas Medikament beeinträchtigt war.\n\nZwar hat Prof. Dr. Schuß die grundsätzliche Frage,\nob eine Einnahme von Diazepam, wie sie von der Revision behauptet worden ist, Anlaß zur Besorgnis hinsichtlich der\nVerhandlungsfähigkeit geben könne, bejaht und eine Dosis von\n10 mg als außerordentlich hoch bezeichnet. Er hat jedoch\nhinzugefügt, daß Diazepam-Abhängige Dosierungen dieser Grö-\n\nßSenordnung vertragen.\n\nDr. Ri nat sich gutachtlich dahin geäußert, eine\nGabe von 10 mg Diazepam bewege sich im Bereich der üblichen\ntherapeutischen Dosen; bei ambulanter Behandlung würden im\n\nAB\n\nallgemeinen 2 bis 15 mg verabreicht. Von den \"zentral dämpfenden Substanzen\" sei bekannt, daß sich Adaptionsmecha-\n\nnismen ausbildeten. Bei einer entsprechenden Ausgangssituation und Indikation, sowie wenn eine gewisse Erfahrung mit\ndem Medikament bestehe und es in einer bestimmten Erwar-\n\ntungshaltung eingenommen werde, stelle sich die gewünschte\ntherapeutische Wirkung ein; es sei \"eher eine Verhandlungsfähigkeit zu erwarten, nicht aber eine Verhandlungsunfähig-\n\nkeit.\"\n\nDie Angeklagte hatte als Krankenpflegehelferin Kenntnis von der Wirkung des Medikaments. Sie hatte es auch\nselbst schon eingenommen: Ihr Hausarzt hatte ihr am 5. und\n7. August 1986 je 20 mg und am 10. August 1986 10 mg\nDiazepam in Tablettenform oder intravenös verabreicht sowie\nam 5. August 1986 18 und am 7. August 1986 20 Tabletten § 10 mg verschrieben. Nach dem Revisionsvortrag hatte sie die\nTabletten bis zum 2. September 1986 verbraucht und sich an\ndiesem Tag weitere 20 Tabletten ä§ 5 mg verschreiben lassen.\nDen vernehmenden Kriminalbeamten sagte die Angeklagte am\n12. August 1986, sie nehme das ihr vom Hausarzt zur Beruhigung und Ruhigstellung verschriebene Medikament \"Diazepam-Ratiopharm 10 mg\" ein; am 8. September 1986 gab sie an,\n\"jeweils morgens und mittags 1/2 und abends 1 - 2 Tabletten\n\neingenommen\" zu haben.\n\nZu dem von der Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck hat Prof. Dr. Schu ausgeführt, er\nhabe keine Wahrnehmungen machen können, die unmittelbar im\nSinne einer medikamentös bedingten Beeinflussung der Verhandlungsfähigkeit zu deuten gewesen wären. Er hat jedoch\n\nauf die \"affektive Kühle und zeitweise bemerkenswerte Unbeteiligtheit\" der Angeklagten hingewiesen, die \"über weite\nStrecken der Verhandlung stumm folgte, d.h. weder durch\nWorte noch durch mimische Beteiligung auffiel\". Ausgehend\nvom Revisionsvorbringen, die Angeklagte habe 10 mg Diazepam\nvor Beginn der Hauptverhandlung eingenommen, wollte er die\nUrsächlichkeit des Medikaments hierfür weder ausschließen\nnoch bejahen. Eine Beurteilung hätte, wie er ausführte,\neine psychiatrische Untersuchung der Angeklagten \"in der\nSituation der Hauptverhandlung\" vorausgesetzt.\n\nFrau Prof. Dr. MEEER- EEE nat ebenfalls auf die\n\nReaktionsarmut und die gedämpfte bis starre Mimik der Angeklagten während der Verhandlung hingewiesen. Sie hat deren\nVerhalten bei der Vernehmung ihres früheren Geliebten be-\n\nsonders hervorgehoben. Dieser wurde aber an einem Tag - und\nzwar von Beginn der Hauptverhandlung bis zur Mittagspause -\nvernommen, für den eine Diazepamgabe weder von der Revision\nbehauptet wird, noch in der Gesundheitsakte vermerkt ist.\n\nDie drei Berufsrichter haben sich dahin geäußert, sie\nhätten keine Anzeichen im Verhalten der Angeklagten wahrgenommen, die darauf hindeuteten, daß sie unter der Wirkung\nvon Diazepam nicht in der Lage gewesen sei, ihre Interessen\n\nverständig und verständlich zu wahren.\n\nDen Erklärungen aller angehörten Auskunftspersonen ist\nzu entnehmen, daß sich die Angeklagte während der gesamten\n44 Tage dauernden Hauptverhandlung im wesentlichen gleichbleibend verhalten hat.\n\n23\n\nDie Würdigung des gesamten vorliegenden Beweismaterials\nführt zu dem Schluß, daß das Verhalten der Angeklagten in\nder Hauptverhandlung Ausdruck ihrer Wesensart ist, wie sie\nvon Frau Prof. Dr. MOEEEN- u im schriftlichen Gutachten vom 19. Oktober 1986 geschildert wurde, daß aber für die\nAnnahme einer Beeinträchtigung der Verhandlungsfähigkeit\ndurch Diazepam keine tatsächlichen Anhaltspunkte gegeben\nsind. Diesem Ergebnis entspricht es, daß der Revisionsvortrag jegliche Aussage über Beobachtungen der beiden in der\nHauptverhandlung tätigen Verteidiger vermeidet, obwohl gerade sie, auch in Pausen und unter Ausschluß anderer, Kontakt zur Angeklagten hatten und dabei Auffälligkeiten am\nehesten wahrgenommen haben müßten. Der Schluß liegt nahe,\ndaß sie keinerlei Anzeichen für eine Verhandlungsunfähigkeit\nbemerkten. Die Erwägung der Revision, die Verteidiger könnten doch etwas bemerkt und geschwiegen haben, weil das Tatgericht im Diazepam-Konsum der Angeklagten ein Schuldindiz\nhätte sehen können, ist nicht nachvollziehbar.\n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision war das Landgericht nicht gehindert, die wechselnden Einlassungen der\nAngeklagten im Ermittlungsverfahren gegen sie zu verwerten.\nDie zum Teil bis zu 19 Schreibmaschinenseiten umfassenden\nVernehmungsprotokolle ließen erkennen, daß die Angeklagte in\neingehenden, bis zu 12 Stunden dauernden Anhörungen ihre Interessen nachdrücklich wahrgenommen, umfangreiche Sachverhalte geschildert, Fragen beantwortet und auf Vorhalte flexibel reagiert hatte. Diese Einlassungen sind in der Hauptverhandlung mit ihr erörtert worden. Es ist nichts ersichtlich, was dem Landgericht ohne einen Hinweis durch die Angeklagte selbst oder ihre Verteidiger Anlaß geben mußte, ihre\n\n- 10 -\n\nVernehmungsunfähigkeit im Vorverfahren in Betracht zu zie-\n\nhen.\n\n3. Damit erweist sich zugleich die Rüge der Verletzung\nder Aufklärungspflicht im Hinblick auf die Frage der Vernehmungsfähigkeit im Ermittlungsverfahren und der Verhandlungsfähigkeit im Hauptverfahren als unbegründet.\n\nII. Gleichfalls erfolglos bleibt die Rüge der Verletzung des § 169 Satz 2 GVG.\n\nDer gerügte Verfahrensfehler liegt allerdings vor. Denn\ndas Landgericht hat, als es am 21. April 1987 mehrere Örtlichkeiten in Augenschein nahm, nicht verhindert, daß an\nvier dieser Örtlichkeiten Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen\nwährend der Hauptverhandlung gefertigt wurden. Der Verstoß\ngegen § 169 Satz 2 GVG ist jedoch nur ein relativer Revisionsgrund, und im vorliegenden Fall beruht das Urteil nicht\n\nauf dem Verfahrensfehler.\n\nl. Die Frage, ob ein Verstoß gegen § 169 Satz 2 GVG\neinen absoluten oder nur einen relativen Revisionsgrund bildet, ist von der Rechtsprechung bisher nicht entschieden\nworden (vgl. BGHSt 22, 83; 23, 176, 181 f); im Schrifttum\nist sie umstritten (für absoluten Revisionsgrund: Eb.\nSchmidt NJW 1968, 804 - Anm. zu BGHSt 22, 83; ders., \"Justiz\nund Publizistik\", Heft 353/354 der Reihe \"Recht und Staat\"\ninsbes. S. 38 ff; Roxin JZ 1968, 803 - Anm. zu BGHSt 22,\n\n83; ders. in Festschrift für Karl Peters (1974) S. 393,\n402 ff; Kissel, GVG § 169 Rdn. 69; Hanack in Löwe/Rosenberg,\nStPO 24. Aufl. $S 338 Rdn. 106.\n\na3\n\n- 11 -\n\nFür relativen Revisionsgrund: Kleinknecht/Meyer, StPO\n38. Aufl. $S 338 Rdn. 47; Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO\n23. Aufl. § 338 Rdn. 97 f; Schäfer in Löwe/Rosenberg,\n23. Aufl. GVG § 169 Rdn. 28; KMR 7. Aufl. Ergänzungsband GVG\n§ 169 Rdn. 18, 20; Paulus in KMR 7. Aufl. StPO S 338\nRdn. 73; Pikart in KK 2. Aufl. § 338 Rdn. 84.\n\nUnentschieden: Mayr in KK 2. Aufl. GVG $S 169 Rdn. 13;\nPeters, Der neue Strafprozeß, 1975, S. 71; Sarstedt/ Hamm,\nDie Revision in Strafsachen, 5. Aufl. Rdn. 219).\n\nFür die Auffassung, daß eine Verletzung des § 169\nSatz 2 GVG lediglich ein relativer Revisionsgrund ist,\nsprechen insbesondere folgende Gesichtspunkte:\n\nDer Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens bedeutet, daß im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten jedermann\ndie Möglichkeit hat, an den Verhandlungen der Gerichte als\nZuhörer und Zuschauer teilzunehmen (vgl. z.B. BGHSt 27, 13,\n14; Kissel, GVG S 169 Rdn. 21). Mit dem Begriff \"Öffentlichkeit\" ist im Gerichtsverfassungsgesetz und dementsprechend\nin § 338 Nr. 6 StPO nur diese \"unmittelbare Öffentlichkeit\"\ngemeint. Er betrifft nicht die sogenannte \"mittelbare\" oder\n\"erweiterte\" Öffentlichkeit, die außerhalb des Gerichtssaals\nmit Hilfe der Berichterstattung den Gang der Verhandlung\nverfolgen kann. Er besagt auch nichts zu Fragen, die die Berichterstattung selbst betreffen (vgl. Kissel aaO Rdn. 3\nm.w.N.). Diesen Inhalt hatte der Begriff auch zur Zeit der\nEinfügung des § 169 Satz 2 GVG im Jahre 1964 (vgl. BGHSt 10,\n202, 205 f unter Hinweis auf Eb. Schmidt JZ 1956, 206,\n\n210).\n\n- 12 -\n\nÜberdies wird und wurde seit jeher § 338 Nr. 6 StPO in\nfeststehender Rechtsprechung dahin verstanden, daß eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit und damit\nein absoluter Revisionsgrund nur in der gesetzwidrigen Beschränkung der Öffentlichkeit zu sehen ist, nicht aber dann,\nwenn die Öffentlichkeit zugelassen wird, obwohl ihr Ausschluß gesetzlich erlaubt oder gar zwingend vorgeschrieben\nwar (RGSt 3, 295; RGRspr. 1, 652; 4, 286; RG HRR 1939\nNr. 278; RGSt 77, 186; OGHSt 2, 337; BGH NJW 1952, 153;BGH\nGA 1953, 83; BGHSt 23, 82; 23, 176, 178).\n\nAn dieser Rechtslage hat § 169 Satz 2 GVG nichts geändert. Die Vorschrift hat lediglich auf der Grundlage einer\nRegelung, die den Öffentlichkeitsbegriff als feststehend\nvoraussetzt, ohne Eingriff in diese Regelung bestimmte Formen der Berichterstattung für die \"mittelbare\" Öffentlich-\n\nkeit untersagt.\n\nRoxin (J2 1968, 803, 805) und Peters (Der neue Strafprozeß S. 71) ist darin zuzustimmen, daß eine auf Grund\nneuerer Entwicklung geschaffene Vorschrift über die Regelung, in die sie eingefügt wurde, hinausgreifen, die Regelung erweitern kann. Eine solche Annahme läßt sich aber, wie\nbeide Autoren nicht verkennen, nur dort rechtfertigen, wo\neine dahingehende gesetzgeberische Intention erkennbar ist\nund wo Wertigkeit und Bedeutung des neuen Grundsatzes denen\nder vorhandenen Regelung entsprechen. An beiden Voraussetzungen fehlt es .bei der Vorschrift des § 169 Satz 2 GVc.\n\n23\n\n- 13 -\n\nIhr Standort besagt nichts im Sinne der erwähnten Intention. Er ergab sich nahezu zwangsläufig, weil die neue\nRegelung für die in § 169 Satz 1 GVG genannte Verhandlung\ngilt. Auch dem Gang der Gesetzgebung läßt sich nichts für\ndie Absicht entnehmen, der neuen Vorschrift eine dem Öffentlichkeitsgebot des Satzes 1 vergleichbare Bedeutung beizulegen. Der in BTDrucks. IV/178 wiedergegebene Gesetzentwurf\nhatte noch vorgesehen, Rundfunk-, Fernseh- und Filmaufnahmen\nlediglich für den Gang der Hauptverhandlung uneingeschränkt\nzu untersagen, für die Urteilsverkündung aber dem Vorsitzenden aus wichtigem Grund die Zulassung zu gestatten. In der\nBegründung des Entwurfs wird ausgeführt:\n\n\"Rundfunk- und Filmaufnahmen im Gerichtssaal gehen über\ndie in § 169 GVG gewährleistete Öffentlichkeit der\nHauptverhandlung weit hinaus und gefährden nicht nur\ndie Wahrheitsfindung im Strafverfahren, sondern beeinträchtigen auch die Verteidigung des Angeklagten. ...\nDen noch nicht verurteilten Angeklagten zerren sie in\neiner oft unerträglichen Weise in das Scheinwerferlicht\n\neiner weiteren Öffentlichkeit\".\n\nDamit hat der Entwurf unter ausdrücklicher Bezugnahme auf\ndie Entscheidungen BGHSt 10, 202 und BGH NJW 1961, 1781 (=\nBGHSt 16, 111) Erwägungen übernommen, die sich bereits dort\nfinden. Aus dieser Begründung des Entwurfs ergibt sich auch,\ndaß sich der Gesetzgeber des oben dargestellten Inhalts des\nÖffentlichkeitsbegriffs bewußt war. Eine Aussage, daran\n\netwas ändern zu wollen, fehlt.\n\n- 14 -\n\nDer Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages (BTDrucks.\nIV/1020 S. 34 und zu Drucks. IV/1020 S. 178) schlug die\njetzt geltende Fassung vor. Er hielt es - unter Hinweis auf\ndie Möglichkeit der Verletzung der Menschenwürde und die\nGefahr für die Wahrheitsfindung - für \"angebracht, daß das\nGesetz selbst über die Zulassung einer durch den Rundfunk,\ndas Fernsehen und Öffentliche Filmvorführungen erweiterten\nÖffentlichkeit entscheidet und daß es sich in dieser Entscheidung gegen die Zulassung ausspricht\" (vgl. dazu auch\nBGHSt 23, 123, 124 f). Ebenso wie im Rechtsausschuß war die\nvorgesehene Neuregelung auch noch in der zweiten Beratung\ndes Deutschen Bundestages umstritten; eine Minderheit hielt\ndie Vorschrift für nicht notwendig (Protokoll über die\n69. Sitzung des 4. Deutschen Bundestages vom 27. März 1963,\nSten. Ber. S. 3145 bis 3151).\n\nDas in S$S 169 Satz 2 GVG ausgesprochene Verbot ist auch\nvon seiner Bedeutung her nicht mit dem Öffentlichkeitsgrundsatz des § 169 Satz 1 GVG vergleichbar. Er soll nach heutigem Verständnis verhindern, daß die \"Tätigkeit des Gerichts\nhinter verschlossenen Türen in ein Dunkel gehüllt und dadurch Mißdeutungen und Argwohn ausgesetzt\" ist (RGSt 70,\n109, 112); er soll eine \"unparteiische und gesetzmäßige\nStrafrechtspflege gewährleisten\" (BGH GA 1953, 83, 84). Mit\ndieser \"überragenden Bedeutung ... für die Rechtspflege im\nganzen\" (BGHSt 9, 280, 281) ist das Öffentlichkeitsgebot\neine \"grundlegende Einrichtung des Rechtsstaats\" (BGHSt 23,\n176, 178 £), zu deren Schutz der Gesetzgeber für jeden Fall\neiner gesetzwidrigen Beschränkung die Handhabe für die Beseitigung des Urteils, unabhängig davon, ob es auf dem Ver-\n\nfahrensfehler beruht, gegeben hat.\n\n43\n\n- 15 -\n\nEine solche Tragweite hat § 169 Satz 2 GVG nicht. Die\nVorschrift untersagt zwei von mehreren Formen der Berichterstattung für die Öffentlichkeit außerhalb des Gerichtssaals, weil durch sie Wahrheitsfindung und Verteidigungsinteresse beeinträchtigt werden können. Der hohe Wert dieser\n\"Rechtsgüter\" steht außer Frage. Jedoch bezweckt auch eine\nVielzahl anderer Vorschriften ihren Schutz - es sei lediglich auf § 136 a StPO sowie auf die Vorschriften über die\nBeweisaufnahme hingewiesen -, in deren Verletzung das Gesetz\ntrotzdem nur einen relativen Revisionsgrund sieht. Daß ein\nVerstoß gegen S 169 Satz 2 GVG weitergehende Gefahren be-\n\ngründet, ist nicht zu ersehen.\n\n2. Im vorliegenden Fall ist das Beruhen des Urteils auf\ndem Gesetzesverstoß auszuschließen. Die am 21. April 1987\nan vier Örtlichkeiten fehlerhaft durchgeführte Beweisaufnahme wurde in Anwesenheit derselben Sachverständigen am\n31. August 1987 an drei dieser Örtlichkeiten rechtsfehlerfrei - wenn auch nicht zum Zwecke der Heilung - wiederholt.\nDabei entsprachen die äußeren Bedingungen (Jahreszeit,\nPflanzenaufwuchs) den Verhältnissen zur Tatzeit besser als\nbeim ersten Augenscheinstermin. Die vierte Örtlichkeit und\ndie dort am 21. April 1987 durchgeführte Beweisaufnahme haben für das Urteil keinerlei Bedeutung erlangt.\n\nEs spricht alles dafür, daß die erneute Beweisaufnahme\neine wesentlich bessere Sachaufklärung gebracht hat als die\nerste; auch fehlt jeder Anhaltspunkt für die Annahme, daß\nder am 21. April 1987 begangene Verfahrensfehler, wenn er an\n\n- 16 -\n\ndiesem Tag die Wahrheitsfindung oder die Verteidigung beeinträchtigt haben sollte, über den 31. August 1987 hinaus\n\n- und gar während der weiteren 17 Verhandlungstage bis zur\nUrteilsverkündung - fortgewirkt haben könnte. Auch die Revision hat dafür nichts vorgebracht. Nur denkbare Möglichkeiten, für die es keine Anhaltspunkte gibt, vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.\n\nIII. Unbegründet ist auch die Rüge, das Gericht habe\nseine Überzeugung unter anderem auf unverwertbare Beweismittel gestützt, nämlich auf Gutachten, die auf der Grundlage\nrechtswidrig \"durch ... Einbruch ... in die Wohnung der Angeklagten\" erlangter Gegenstände erstellt worden seien.\n\nMit Beschluß vom 25. August 1986 hatte der Ermittlungsrichter \"gemäß s§ 102, 103, 105 StPO die Durchsuchung der\nWohnung\" usw. der Angeklagten \"angeordnet, weil sie zur\nVerfolgung von Spuren einer Straftat, insbesondere der Identifizierung des Verfassers von anonymen Schreiben ...\ndient\"; gleichzeitig wurde \"die Beschlagnahme der vorgefundenen Beweismittel, insbesondere von Schreibmaterialien und\nSchriftstücken, die für Vergleichsuntersuchungen zur Identifizierung des Verfassers vorhandener anonymer Schreiben\ndienlich sind\", gemäß ss 94, 98 StPO angeordnet. Am\n28. August 1986 durchsuchten Kriminalbeamte in Anwesenheit\ndes Staatsanwalts in der Zeit von 18.00 bis 20.15 Uhr die\nWohnung der Angeklagten, die sich währenddessen in der\nDienststelle der Kriminalpolizei zur Vernehmung befand. Im\npolizeilichen \"Bericht über die Durchsuchung von Räumen\" ist\n\n23\n\n- 17 -\n\nvermerkt, daß \"die Betroffene\" - damit war die Angeklagte\ngemeint - \"mit der Durchsuchung einverstanden\" war. Es wurden überwiegend Schriftstücke und Schreibutensilien zum\nZweck der Vergleichsuntersuchung, jedoch auch andere Gegenstände wie z.B. Bodenbeläge, Kindersitz, Badezimmergarnitur\nsichergestellt. Anschließend wurde die Wohnung versiegelt;\nden Originalschlüssel für die Wohnung, der den Beamten entweder von der Angeklagten selbst oder von den Durchsuchungszeugen (der Mutter und Großmutter der Angeklagten, die im\nselben Haus wohnen) zur Verfügung gestellt worden war, nahmen sie mit. Am folgenden Tag, dem 29. August 1986, wurde\ndie Wohnung nach Entfernung der Siegel in der Zeit von 11.30\nbis 12.20 Uhr erneut durchsucht. Hierbei wurden außer einigen Schriftstücken vorwiegend Kleidungsstücke der Angeklagten aus dem Schlafzimmerschrank sichergestellt. Die\nKleidungsstücke wurden von einem Sachverständigen des Hessischen Landeskriminalamts insbesondere auf Anhaftungen, die\nauf eine Täterschaft der Angeklagten hinweisen könnten,\nuntersucht. In dem vom Sachverständigen in der Hauptverhandlung vorgetragenen Ergebnis der Untersuchung sieht die\nStrafkammer ein Indiz für die Täterschaft der Angeklagten.\n\nDie Revision ist der Auffassung, die Durchsuchung sei\nam 28. August 1986 abgeschlossen worden; damit sei der\nDurchsuchungsbeschluß erledigt gewesen. Die Durchsuchung vom\nfolgenden Tag sei nicht mehr durch den Beschluß gedeckt und\nsomit rechtswidrig gewesen. Diese \"schwerwiegende Verletzung\ndes in Art. 13 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrechts\" habe\n\n- 18 -\n\ndie Unverwertbarkeit der erlangten Beweismittel zur Folge.\nDem kann jedoch nicht gefolgt werden:\n\nDie Umstände sprechen dafür, daß die Kriminalbeamten\ndie Durchsuchung am 28. August 1986 trotz Verwendung der Begriffe \"Ende\" und \"Abschluß\" in den Berichten nicht als endgültig, sondern nur für diesen Tag als abgeschlossen betrachteten. Nur so ist zu verstehen, daß sie die Wohnung\nversiegelten und den Originalschlüssel mitnahmen. Auch die\nzugezogenen Durchsuchungszeugen konnten daraus keinen anderen Schluß ziehen. Es bedarf keiner Erörterung, daß eine\nDurchsuchung, zumal kurz vor Beginn der in § 104 Abs. 3 StPO\ngenannten Nachtzeit, unterbrochen und auf Grund desselben\nDurchsuchungsbeschlusses am folgenden Tag fortgesetzt werden\nkann. Bei dieser Sachlage ist ein Verfahrensfehler schon\n\nnicht bewiesen.\n\nSelbst wenn aber für die Durchsuchung vom 29. August\n1986 ein weiterer Beschluß erforderlich gewesen wäre, hätte\ndessen Fehlen kein Beweisverwertungsverbot für die aufgefundenen und sichergestellten Gegenstände begründet. Rechtliche\nMängel der Durchsuchung führen nach herrschender Meinung\nnicht zur Unverwertbarkeit der dabei zutagegeförderten Beweismittel. Die Frage braucht aber hier in dieser Allgemeinheit nicht entschieden zu werden. Im vorliegenden Fall bestand der - unterstellte - Rechtsmangel lediglich darin, daß\ndie zweite Durchsuchung ohne einen sie anordnenden Durchsuchungsbefehl stattgefunden hatte. Dieser Mangel löst jedenfalls dann kein Verwertungsverbot aus, wenn dem Erlaß der\n\nni\n\n23\n\n- 19 -\n\nDurchsuchungsanordnung rechtliche Hindernisse nicht entge-\n\ngengestanden hätten und die tatsächlich sichergestellten Gegenstände als solche der Verwertung als Beweismittel rechtlich zugänglich waren. Zumindest unter diesen Voraussetzungen ließe es sich nicht rechtfertigen, an den formalen Mangel des fehlenden Durchsuchungsbeschlusses die materielle\n\nFolge eines die Gegenstände selbst erfassenden Verwertungs-\n\nverbotes zu knüpfen.\n\nIV. Die weiter erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne § 349 Abs. 2 StPO.\n\nSchließlich hat sich die auf die Sachrüge gebotene und\nvom Senat unter Einbeziehung des Einzelvorbringens der Revision vorgenommene eingehende Prüfung des Urteils, das auf\n\n- 20 -\n\neine Vielzahl von Indizien gestützt ist und alle maßgeblichen Umstände sorgfältig und nachvollziehbar würdigt, keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt.\n\nHerdegen Müller Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-17/2-str-402-88","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":11},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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