{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1989-02-03_2_StR_677_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-02-03","aktenzeichen":"2 StR 677/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"20\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 677/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMarkus Hubert W E zus u, dort geboren am 0] 1968,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nWwIIl\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar\n1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt am\nMain vom 24. Juni 1988 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von einem Jahr\nverurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung\n\nausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrens-\n\nrüge Erfolg.\n\nDie Jugendkammer stützt ihre Feststellung, der Angeklagte habe das Tatopfer mit einem Gegenstand wuchtig auf\n\ndie rechte Kopfhälfte geschlagen, entscheidend auf ein gerichtsmedizinisches Gutachten, nach dem das Opfer die Kopfverletzung (Bruchlinie) oberhalb der sogenannten Hutkrempenlinie erlitten habe. Die Verletzung könne deshalb nicht\n\n- wie der Angeklagte behauptet - von einem Sturz herrühren.\n\nDie Verteidigung versuchte dieses Gutachten durch die\nhilfsweise unter Beweis gestellte Behauptung zu entkräften,\ndie Ärzte, die das Tatopfer operierten, hätten bei der Operation festgestellt, daß die \"Aufprallstelle des Schädels\"\nunterhalb der sogenannten Hutkrempenlinie gelegen habe. Das\nLandgericht hat die Vernehmung der als Zeugen benannten\nÄrzte mit der Begründung abgelehnt, der Antrag sei als Beweisermittlungsamtrag zu bewerten. Auf Grund der Beweisaufnahme - auch der Skizze, die anläßlich des Operationsbefundes angefertigt wurde - stehe eindeutig fest, daß die \"Hautabschürfungen sowie Fraktur\" oberhalb der sogenannten Hutkrempenlinie liege. Der Sachverständige habe die Skizze, die\nanläßlich des Operationsbefundes gefertigt wurde, in sein\nGutachten einbezogen. Er habe dadurch seine Erkenntnisse,\ndie er bei der Obduktion gewonnen habe, bestätigt gefunden.\nEs seien keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorhanden,\nund von der Verteidigung - auf Befragen des Gerichts - auch\nnicht vorgetragen worden, daß die Schädelfraktur unterhalb\nder sogenannten Hutkrempenlinie liegen könnte.\n\nDie Ablehnung des Antrags beanstandet die Revision zu\nRecht. Entgegen der Ansicht der Jugendkammer handelte es\nsich nicht um einen Beweisermittlungsamtrag, sondern um\neinen Beweisamtrag, der nur aus den in § 244 Abs. 3 und 4\n\nLo\n\nStPO genannten Gründen abgelehnt werden durfte. Der Antrag\ndes Verteidigers zielte darauf, über eine bestimmte Tatsachenbehauptung durch Benutzung eines bestimmten Beweismittels Beweis zu erheben. Einem Antragsteller ist es dabei\ngrundsätzlich nicht verwehrt, auch solche Tatsachen unter\nBeweis zu stellen, die er lediglich für möglich hält (BGHR\nStPO § 244 Abs. 6 Beweisamtrag 2). Die Beweisbehauptung betraf hier zudem den zentralen Punkt der Beweisaufnahme und\nder Verteidigung des Angeklagten. Es liegt auch auf der\nHand, daß die benannten Zeugen sachdienliche Angaben machen\nkonnten. Die Ungewißheit, ob sie mit ihrer Aussage die Einlassung des Angeklagten stützen würden, oder ob - nach dem\nErgebnis der bisherigen Beweisaufnahme - unter Umständen\neher das Gegenteil zu erwarten war, ist für die Bewertung\ndes Antrags ohne jede Bedeutung.\n\nDer neu entscheidende Tatrichter wird - falls der Angeklagte wiederum verurteilt wird - bei der Strafzumessung dem\nErziehungsgedanken mehr Aufmerksamkeit schenken müssen. Bei\n\neiner erneuten Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge ist für die Bewertung der Schuldschwere auch der\nRechtsgedanke des § 213 1. Alternative StGB zu berücksichtigen und der Vorrang des Erziehungsgedankens zu beachten. Daß\nder Angeklagte die Möglichkeit hatte, die Beleidigungen des\nspäteren Tatopfers zu ignorieren und wegzufahren, ist kein\ntaugliches Kriterium für die Bejahung schwerer Schuld, die\ndie Verhängung von Jugendstrafe nach sich ziehen müßte.\n\nRiBGH Dr. Meyer kann\nseine Unterschrift\nnicht beifügen, weil\ner sich in Urlaub\nbefindet.\n\nHerdegen Müller Herdegen\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-03/2-str-677-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-03/2-str-677-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:29.959113+00:00"}}