{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1989-02-03_2_StR_622_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-02-03","aktenzeichen":"2 StR 622/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"#8\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 622/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Sing Chi Michael CE aus HE, dort geboren am\n\nCC 1560, zur zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\n2. Cheoe In TE aus HE, seboren am RE\n\n1966 in MR (Portugal), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nwıIIl\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar\n1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt am\nMain vom 27. April 1988 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden\n\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt. Ihre Revisionen führen zur Aufhebung der Strafaussprüche, im übrigen\nsind sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nDie Angeklagten sollten auf Veranlassung eines gewissen\nChang Mi eine größere Menge Heroin als Kuriere von BEER\n\nnach Br schmuggeln. Der Herointransport wurde von niederländischen und thailändischen Rauschgiftfahndern begleitet und überwacht. Mit den zuständigen deutschen Behörden\nwar vereinbart worden, daß die Angeklagten bei ihrer Zwischenlandung in FÜ nicht festgenommen werden\nsollten, damit man über sie der Hintermänner in Belgien und\nin den Niederlanden habhaft werden könne. Als die Angeklagten nach ihrer Ankunft in TB (en Fiughafen in\nder Meinung verließen, bereits in Br zu sein, wurden\n\nsie verhaftet.\n\nDie Verteidiger haben für die Behauptung, die Auftraggeber des Transports (Chang Mi und Lee Ch ) seien polizeiliche Lockspitzel gewesen, mehrere Zeugen benannt. Das\nLandgericht hat die Anträge mit der Begründung abgelehnt, es\nhandele sich um Beweisermittlungsamträge. Die Behauptung sei\neine reine Vermutung, für die es keinerlei Anhaltspunkte gebe. Der besonders große Umfang des Herointransports über\nLänder hinweg lasse es als völlig ausgeschlossen erscheinen,\ndaß es sich um eine von Polizeiagenten zur Überführung bestimmter Täter in Gang gesetzte Aktion gehandelt habe.\n\nDie Ablehnung der Beweisamträge rügen die Angeklagten\nzu Recht.\n\nDie Anträge der Verteidiger enthalten eine konkrete\nTatsachenbehauptung, die durch bestimmte Beweismittel\nverifiziert werden sollte. Daß die Verteidiger sich der\nunter Beweis gestellten Tatsache nicht sicher waren, sondern\nsie nach den gesamten Umständen des Falles lediglich für\nmöglich hielten, nimmt dem Begehren nicht den Charakter\n\nHE\n\neines Beweisamtrags (BGHR StPO § 244 Abs. 6 - Beweisamtrag 2).\n\nDie Ansicht der Strafkammer, es sei \"völlig ausgeschlossen\" oder gar \"eine absurde Annahme\" (UA S. 7), daß\ndie Angeklagten durch polizeiliche Lockspitzel angeworben\nwurden, kann sich auf keine tragfähige Grundlage stützen\n(vgl. BGH, Beschluß vom 6. April 1988 - 2 StR 60/88 = BGHR\nStGB S$S 46 I - V-Mann 3 = StV 88, 296).\n\nAuf der fehlerhaften Ablehnung der Beweisamträge kann\ndas Urteil beruhen. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, daß alle von der Verteidigung benannten Zeugen\nunerreichbar waren. So durfte das Landgericht aus der Mitteilung der deutschen Botschaft in BP. dem thailändischen Zeugen Tanakorn St werde keine Genehmigung zur\nAussage vor dem Landgericht in FEN erteiit\nwerden, nicht ohne weiteres schließen, dem Zeugen sei es\nauch verboten, in BER zu dem Beweisthema auszusagen. Soweit Auskünfte deutscher Behörden in Betracht kamen, war\n§ 96 StPO zu beachten. Im übrigen hätte das Landgericht eine\nnicht begründete Weigerung der Behörden, ihren über die Hintergründe des Rauschgifttransports informierten Beamten\nAussagegenehmigungen zur Beantwortung der Beweisfrage zu erteilen, bei der Beweiswürdigung berücksichtigen und im Zweifelsfall bei der Strafzumessung zugunsten der Angeklagten\nentscheiden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1988\n- 2 StR 279/88).\n\nAuf die weiteren Rügen, die ebenfalls nur für die\n\nStrafzumessung Bedeutung erlangen können, kommt es nicht\nmehr an.\n\nRiBGH Dr. Meyer kann\nseine Unterschrift\nnicht beifügen, weil\ner sich in Urlaub befindet.\n\nHerdegen Müller Herdegen\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-03/2-str-622-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-03/2-str-622-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:29.940539+00:00"}}