{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1989-02-03_2_StR_530_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-02-03","aktenzeichen":"2 StR 530/88","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"„2\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus Dieter I au> VE TEE, Senoren\nEEE 1953 in zip,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nWIII\n\n-2- AZ\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar\n1989 gemäß S$S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bonn vom\n\n8. Juni 1988 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n—.. an\n\n. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\nSein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, im übrigen ist es im Sinne von\nS$S 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nDas Landgericht hat trotz zahlreicher und bedeutender\nMilderungsgründe einen minder schweren Fall der Vergewalti-\n\ngung verneint.\n\nDer nicht vorbestrafte, zur Tatzeit stark angetrunkene\nAngeklagte, wurde unter anderem dadurch sexuell erregt, daß\ndie Frau während der Pkw-Fahrt mit ihrem Kopf mehrfach auf\nseinen Schoß rutschte. Der Angeklagte war in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Nach der Tat informierte nicht das Tatopfer, sondern der über die ihm wesensfremde Tat erschrockene Angeklagte die Polizei und legte ein\numfassendes Geständnis ab. Er bat die Geschädigte um Verzeihung und bot ihr an, den Schaden, soweit dies möglich sei,\n\ndurch materielle Leistungen wiedergutzumachen.\n\nDas Landgericht stellt diesen Milderungsgründen den erheblichen Unrechtsgehalt des eigentlichen Tatgeschehens gegenüber, das zwar durch die alkoholische Enthemmung und die\nstarke sexuelle Erregung mitverursacht worden sei. Diese sei\njedoch nie so stark gewesen, daß der Angeklagte gleichsam\nzwanghaft gehandelt habe. Die Ausführungen der Strafkammer\nlassen besorgen, daß sie bestimmten Tatmodalitäten ein zu\ngroßes Gewicht zu Lasten des Angeklagten zuerkannt hat.\nHandlungsmodalitäten, die nicht Ausdruck einer sich frei\nentfaltenden verbrecherischen Energie, sondern Anzeichen für\ndie Stärke einer seelischen Beeinträchtigung sind, dürfen\neinem vermindert Schuldfähigen nicht - auch nicht mit vermindertem Gewicht - angelastet werden (BGHR StGB § 21\n- Strafzumessung 7). In keinem Fall darf der Tatrichter sie\nals besondere Strafschärfungsgründe bewerten, wenn sie ihre\nUrsache weitgehend im geistig-seelischen Ausnahmezustand des\nAngeklagten haben (vgl. BGHR StGB § 21 - Strafzumessung 11\nund 12). Das Landgericht sieht in der Art der Tatausführung\nselbst ein Indiz für die Begründung erheblich verminderter\nSchuldfähigkeit, da der Umfang der Gewaltanwendung das nach\n\n72\n\nden objektiven Gegebenheiten Notwendige deutlich überschritten habe und die Tat aus dem sonstigen Wertgefüge des Angeklagten deutlich herausfalle (UA S. 11). Das brutale Vorgehen des Angeklagten ist nach den bisherigen Feststellungen\neher als Folge eines sinnlosen, zeitweise blindwütigen Ausbruchs zu begreifen und nicht als Indiz für besondere verbrecherische Energie. Allein mit dem Hinweis, daß der Angeklagte nicht \"gleichsam zwanghaft\" gehandelt habe (UA\n\nS. 17), durfte die Strafkammer dem Angeklagten die Tatmodalitäten hier jedenfalls nicht anlasten.\n\nRiBGH Dr. Meyer kann\nseine Unterschrift nicht\nbeifügen, weil er sich\nin Urlaub befindet.\n\nHerdegen Müller Herdegen\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-03/2-str-530-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-03/2-str-530-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:29.922950+00:00"}}