{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1989-02-01_2_StR_638_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-02-03","aktenzeichen":"2 StR 638/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 17\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 _StR 638/88 URTEIL\n7.2.93\nNAader\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHiseyin E WE aus DW, geboren am ME 1963 in\n\nAUEER (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Raubes mit Todesfolge\n\nwılI\n\nRA\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nVerhandlung vom 1. Februar 1989 in der Sitzung vom 3. Februar 1989, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\n\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäfcsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aachen\nvom 23. März 1988 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen fallen\nder Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes mit\nTodesfolge zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren und\nsechs Monaten verurteilt und auf eine Maßregel nach SS 69,\n69 a StGB erkannt. Mit ihrer zuungunsten des Angeklagten\neingelegten und auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen Mordes. Das Rechtsmittel bleibt ohne\n\nErfolg.\nDas Landgericht hat festgestellt:\n\nDer Angeklagte und der frühere Mitangeklagte Ali Ar\ndrangen in der Tatnacht in das Haus des 76 Jahre alten und\n\ngebrechlichen Rentners Josef MB ein, um ihm seine Ersparnisse wegzunehmen, die sich in seinem Schlafzimmer in einem\nunter das Bett geschobenen Koffer befinden sollten. Nachdem\nsie die Schlafzimmertür geöffnet hatten, begann ME in der\nAnnahme, sein Sohn sei nach Hause gekommen und störe seine\nNachtruhe, lautstark zu schimpfen. Daraufhin stürzte der Angeklagte zum Bett und versetzte dem alten Mann zahlreiche\nwuchtige Faustschläge gegen den Kopf. Auch Arm schlug mit\nFäusten auf MM] ein. Der Angeklagte kniete sich auf die\nSchultern des Opfers und drückte ihm ein Kissen auf das Gesicht. Um jeden weiteren Laut des alten Mannes im Keime zu\nersticken, schob einer der Täter im Einverständnis mit dem\nanderen mit massiver Gewalt einen Knebel in den Mund des\nOpfers und drückte ihn bis tief in den Rachen hinein.\nAnschließend wurde ME mit einer Wäscheleine gefesselt und\naus dem Bett gehoben, weil die Täter auch unter den Matratzen nach Geld suchen wollten. Die bei der Suche aus dem Bett\ngenommenen Matratzen legten sie so auf den Körper des\nOpfers, daß sein Kopf frei blieb. Josef MEER verstarb wenige\nMinuten nach den Mißhandlungen. Durch das tiefe Einführen\ndes Knebels war der Zungengrund so weit heruntergedrückt\nworden, daß die dort verlaufenden sehr empfindsamen Nervenstränge überreizt worden waren, was zu einem Herzkammerflinmern mit anschließendem Herz- und Kreislaufversagen führte.\nNachdem sie aus einem Schrank eine Geldkassette und aus\neiner Kaffeekanne 60,- DM an sich genommen hatten, verließen\nder Angeklagte und Ar das Haus. In diesem Zeitpunkt war\ndas Opfer nicht mehr geknebelt.\n\nDie Strafkammer hat dieses Tatgeschehen als schweren\nRaub mit Todesfolge gewertet. Zur Frage, ob die Täter mit\n\nTötungsvorsatz gehandelt haben, hat sie im wesentlichen fol-\n\ngendes ausgeführt:\n\n\"Tötungsvorsatz - auch in lediglich bedingter Form -\nkonnte den Angeklagten ... nicht ... nachgewiesen werden.\nDabei hat die Kammer nicht verkannt, daß gewichtige Anzeichen für das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes\nsprechen. Beide Angeklagte wußten ..., daß es sich bei dem\nTatopfer um einen hochbetagten Mann handelte, der ... gebrechlich war ... Gegen diesen Mann sind die Angeklagten mit\naußergewöhnlicher Brutalität und in objektiv lebensbedrohlicher Form vorgegangen. Der Knebel wurde ... mit massiver\nGewalt bis tief in den Rachen hineingeschoben. Der Sachverständige hat die ausgeübte Gewalt als so außerordentlich\ngroß beschrieben, daß nach seiner Auffassung die Täter kaum\ndavon ausgehen konnten, daß nur ein bloßes Stillsein des\nOpfers eintrat. Dennoch sind Zweifel verblieben, ob die Angeklagten beim Knebeln die Möglichkeit des tödlichen Verlaufs erkannt und diese Folge billigend in Kauf genommen haben. Der Umstand, daß die Angeklagten nach der Knebelung ihr\nOpfer noch gefesselt haben, deutet auf die ernsthafte Möglichkeit hin, daß das Verhalten der Angeklagten, so brutal\ndie Knebelung auch vorgenommen worden ist, nur von dem Vorsatz getragen war, das Opfer vorübergehend mundtot und ak-\n\ntionsunfähig zu machen ...\"\n\nDie Angriffe der Staatsanwaltschaft gegen diese Beweis-\n\nwürdigung bleiben ohne Erfolg.\n\nDie Prüfung der Beweiswürdigung des Landgerichts hat\nkeinen Rechtsfehler aufgedeckt. Die Jugendkammer hat nicht\n\nverkannt, daß die Tathandlung objektiv lebensbedrohlich war.\nWenn sie sich gleichwohl auf Grund einer erschöpfenden Würdigung der Beweistatsachen nicht davon überzeugen konnte,\ndaß die Angeklagten die Möglichkeit des tödlichen Verlaufs\nerkannt und billigend in Kauf genommen haben, ist das revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDie Schlußfolgerung des Landgerichts, die Fesselung des\nTatopfers deute darauf hin, daß dieses nur vorübergehend\nmundtot und aktionsunfähig gemacht werden sollte, bewegt\nsich im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung der festgestellten Tatsachen. Das Landgericht hat die Fesselung als\nIndiz, nicht als schlüssigen Beweis für das Fehlen eines Tötungsvorsatzes gewertet. Es ist daher unerheblich, daß auch\nbei Annahme bedingten Tötungsvorsatzes die Täter Anlaß haben\nkonnten, das Opfer zu fesseln.\n\nDie Beweiswürdigung ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht deshalb lückenhaft, weil die\n\n17\n\nTatsache unerwähnt bleibt, daß die Täter bei der Suche nach\nGeld unter den Matratzen diese auf den Körper des Opfers\nlegten. Diesem Verhalten könnten nur dann entscheidende indizielle Bedeutung zukommen, wenn auch der Kopf des Opfers\nzugedeckt und damit die Gefahr des Erstickens erhöht worden\n\nwäre.\n\nIm Hinblick auf das festgestellte Tatgeschehen war das\nLandgericht auch nicht gehalten, sich damit auseinanderzusetzen, daß der Angeklagte und Ar sich nach der Tat\n\nnicht um Josef MB gekümmert haben, obwohl sie wußten, daß\nerst Stunden später Hilfe zu erwarten war.\n\nHerdegen Müller Meyer\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-03/2-str-638-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-03/2-str-638-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:29.814279+00:00"}}