{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1989-01-25_2_StR_516_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-01-25","aktenzeichen":"2 StR 516/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 516/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWinfried PEN aus KW, dort geboren am EEE\n\n1956, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nwWIIl\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar\n1989 gemäß S 349 Abs, 2 bis 4 StPO beschlossen;\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n20. Mai 1988 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzter) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu\nsechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, außerdem 3.000 DM\nfür verfallen erklärt. Die mit der Sachbeschwerde begründete\nRevision des Angeklagten führt zur Verminderung des von der\nStrafkammer angenommenen Schuldumfangs und Aufhebung des\nStrafausspruchs; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.\n\n1. Soweit der Einzelakt vom 13./14. Januar 1987 in Frage steht, begegnet die Feststellung, der Angeklagte habe in\nden Niederlanden für \"ca. 10.000 DM\" Kokain \"in einer GrößRenordnung von ca. 100 Gramm beschafft, welches wiederum unbemerkt über die Grenze nach Deutschland verbracht worden\"\nsei (UA S. 14), durchgreifenden Bedenken.\n\nNicht ohne weiteres verständlich ist bereits die Darlegung der Kammer, der Angeklagte habe das Rauschgift in den\nNiederlanden mit 10.000 DM \"beschafft\", die er - als Teil\neines Geldbetrags von insgesamt 20.000 DM - bei seiner Ausreise aus den Niederlanden am 13. Januar, nicht mehr aber\nbei seiner Wiedereinreise am 14. Januar mit sich geführt\nhabe (UA S. 13/14). Der Angeklagte müßte danach in den Niederlanden Geld aufgewendet haben, das er in der Bundesre-\n\npublik gelassen hat.\n\nVor allem aber hält die Berechnung der Kokainmenge, die\nder Angeklagte erworben haben soll, der Nachprüfung nicht\nstand. Die Kammer \"ist unter Berücksichtigung des für die\nBeschaffung von Kokain verwandten Betrags von ca. 10.000 DM\neinerseits und der bei Rauschgiftgeschäften dieser Größenordnung üblichen Kaufpreise andererseits davon ausgegangen,\ndaß der Angeklagte am 13./14.01.1987 bei L. Kokain in einer\nGrößenordnung von etwa 100 Gramm erworben hat und daß dieses\nRauschgift vorwiegend zum Zwecke der gewinnbringenden Weiterveräußerung illegal nach Deutschland verbracht worden\nist\" (UA S. 36). Diese Überlegung beruht nicht auf sicheren\nFeststellungen, sondern auf Vermutungen. Das ist rechtsfehlerhaft (vgl. z.B. Hürxthal in KK StPO 2. Aufl., Rdn. 45 zu\n§ 261; BGHR StPO § 261, Vermutung 1). Die \"Überzeugung\" der\n\nKammer kann die erforderliche Tatsachengrundlage nicht er-\n\nsetzen.\n\nAls sicher kann insoweit dem Schuldspruch nur die vom\nAngeklagten selbst zugestandene Menge von 50 g Kokain zugrunde gelegt werden, die er nach seiner auf S. 26 bis 28 UA\nwiedergegebenen Einlassung von seinem Lieferanten in den\nNiederlanden gekauft, übernommen und dann in die Bundesre-\n\npublik eingeführt hat.\n\n2. Die Feststellungen zu den übrigen Teilakten der\nfortgesetzten Handlung lassen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Der Schuldumfang ist danach insgesamt dahin zu bestimmen, daß der Angeklagte mit\n250 qg Kokain und 2 kg Haschisch Handel getrieben und in Tateinheit hiermit 150 g Kokain und 2 kg Haschisch eingeführt\nhat. Die anläßlich der Fahrt vom 23. März 1987 erworbenen\n100 g Kokain hat er, wie die Kammer zutreffend hervorhebt\n(UA S. 39/40), nicht eingeführt.\n\n3. Die Beschränkung des Schuldumfangs zwingt zur Aufhe:-\n‘bung des Strafausspruchs. Die aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende Verfallanordnung wird hiervon nicht berührt und\n\nbleibt bestehen.\nHerdegen Müller Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-25/2-str-516-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-25/2-str-516-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:29.546635+00:00"}}