{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1989-01-18_2_StR_614_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-01-18","aktenzeichen":"2 StR 614/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF s\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 614/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRainer Hermann S HB zus Sch, dort gebo-\n\nren am EEE 1963, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nWIII\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. Januar 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nB. Maier\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ER\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Trier\n\nvom 4. August 1988 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe\nvon zwei Jahren verurteilt, ihm unter Einziehung seines Führerscheins die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf eines Jahres keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Mit ihrer hiergegen zu Ungunsten des\nAngeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft\n\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das vom\nGeneralbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist unbegründet,\nsoweit es sich gegen den Schuldspruch richtet; es führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerde bedarf keiner Erörterung,\nda sie ausschließlich den Strafausspruch betrifft, dieser\naber schon aus sachlichrechtlichen Gründen aufzuheben ist.\n\nII. 1. Gegen den Schuldspruch erhebt die Beschwerdeführerin keine substantiierten Einwendungen. Die Prüfung des\nUrteils auf die allgemeine Sachbeschwerde hat insoweit keinen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler ergeben.\n\n2. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenblei-\n\nben, da gegen die Annahme eines minder schweren Falles der\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen.\n\nNach den Feststellungen verabredete der Angeklagte mit\nseinem Bekannten VB, \"gemeinsam nach Holland zu fahren,\ndort eine größere Menge Haschisch zu erwerben, dieses in die\nBundesrepublik einzuführen und einen Teil selbst zu konsumieren, den größeren Teil jedoch gegen Gewinn weiter zu verkaufen\". In AQESEEEEER erwarben beide \"insgesamt ein Kilogramm Haschisch mittlerer Qualität mit einem THC-Gehalt von\n7% und ca. 30 Gramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von\n4 %\". Bei ihrer Einreise in die Bundesrepublik wurde das\nRauschgift von Zollbeamten in dem von ihnen benutzten Kraftfahrzeug entdeckt.\n\nDie Strafkammer nimmt allein \"im Hinblick auf die nicht\nauszuschließende verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten\" einen minder schweren Fall im Sinne des § 30 Abs. 2\nBtMG an. Die - mögliche - Verminderung der Schuldfähigkeit\nführt sie darauf zurück, daß der Angeklagte \"in letzter Zeit\neinen etwas gesteigerten Haschischkonsum\" gehabt und \"zusammen mit VB in ACER in der kurzen Zeit seines Aufenthalts etwa 10 bis 20 Gramm Haschisch konsumiert\" habe. Es\nkönne nicht ausgeschlossen werden, daß sein Hemmungsvermögen\n\"unter dem Einfluß des gerade in AR konsumierten\nRauschgiftes so herabgesetzt\" gewesen sei, daß er dem Anreiz, nunmehr die große Menge Haschisch zu kaufen, weniger\nWiderstand habe leisten können als zuvor.\n\nDiese Erwägungen halten rechtlicher Prüfung nicht\n\nstand.\n\na) Zum einen läßt sich dem Urteil nicht entnehmen, welche Menge Rauschgift der Angeklagte in AB zu sich genommen hat und wann genau dies geschehen ist: Während er\nnach S. 8 UA \"zusammen mit VO in EN etwa 10 bis 20\nGramm Haschisch\" konsumiert haben soll, ist auf S. 5 UA von\n\"etwa 10 Gramm Marihuana\" die Rede. Vor allem aber folgt aus\nder Sachverhaltsdarstellung auf S. 5 UA, daß der Angeklagte\nund sein Begleiter in AB zunächst Geld wechselten,\n\"sodann\" das Rauschgift kauften und erst danach einen Teil\ndavon (\"erworbenes\" Marihuana) verbrauchten; damit ist nicht\nvereinbar, daß der Angeklagte \"unter dem Einfluß des gerade\nkonsumierten Rauschgiftes\" das Haschisch erwarb. Seine Einlassung, daß er vor der großen bereits eine kleinere Menge\n\nHaschisch gekauft habe, hält die Kammer für widerlegt (UA\nSs. 6/7).\n\nb) Zum andern hat die Strafkammer bei der Prüfung des\nminder schweren Falles unberücksichtigt gelassen, daß der\nAngeklagte die Fahrt nach Holland schon in der Absicht angetreten hatte, \"dort eine größere Menge Haschisch zu erwerben\" und diese dann einzuführen, und daß er zu diesem Zweck\neinen größeren Geldbetrag von seinem Bankkonto abgehoben und\nmit sich genommen hatte. Den Entschluß zum Erwerb des\nRauschgifts und vor allem seiner Einfuhr hat er also nicht\nerst in A und unter dem Einfluß des dort genossenen\nBetäubungsmittels gefaßt, sondern unbeeinflußt von Drogen\nbereits vor Antritt seiner Fahrt. Damit liegt eine \"actio\nlibera in causa\" (vgl. Dreher/Tröndle StGB 44. Aufl.,\n\nRdn. 19, 19 a und b zu $S 20) so nahe, daß sie im vorliegenden Zusammenhang nicht unerörtert bleiben darf.\n\nc) Schließlich läßt das Urteil keinen tatsächlichen Anhaltspunkt erkennen, der die Ansicht der Strafkammer, eine\nVerminderung des Hemmungsvermögens sei beim Angeklagten\nnicht auszuschließen, rechtfertigen könnte. Kommt die Anwendung des § 21 StGB schon bei Drogenabhängigen nur in besonders schwerwiegenden Fällen in Betracht (vgl. Körner Betäubungsmittelgesetz 2. Aufl., Rdn. 450 zu § 29 mit Nachweisen), so liegt sie beim Angeklagten, der seinen Rauschgiftkonsum genau kontrollieren und dadurch sogar die Aufhebung\neiner Bewährungsauflage erreichen konnte (UA S. 4), so fern,\ndaß es einer eingehenden Darlegung der Umstände bedurft hätte, die die Strafkammer zu ihrer Folgerung veranlaßt haben.\n\nwes?,\n\nDaran fehlt es. Der \"in letzter Zeit etwas gesteigerte Haschischkonsum\" des Angeklagten kann jedenfalls begründete\nZweifel an seiner Schuldfähigkeit ebensowenig rechtfertigen\nwie der einmalige Genuß von Betäubungsmitteln kurze Zeit vor\n\nder Tat.\n\nd) Die Erwägungen, auf Grund deren die Strafkammer\neinen minder schweren Fall im Sinne des § 30 Abs. 2 StGB bejaht, sind nach alledem nicht frei von sachlichrechtlichen\nMängeln. Der Strafausspruch muß deshalb aufgehoben werden.\nDie Anordnung der Maßregel nach den SS 69, 69 a StGB wird\n\nhiervon nicht berührt.\nHerdegen Müller Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-18/2-str-614-88-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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