{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1989-01-11_2_StR_606_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1989-01-11","aktenzeichen":"2 StR 606/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 606/88 BESCHLUSS\n29.12.89\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans Werner MM aus TEE, geboren am EEE 19654\n\nin DEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nwIII\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar\n1989 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 29. Juni 1988 im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision\ngegen dieses Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit\nes sich gegen den Schuldspruch richtet, führt auf die Sachrüge aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDie verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren überschreitet das für vergleichbare Fälle der Vergewaltigung übliche Maß nicht unerheblich. Bei dieser Sachlage war das\nLandgericht gehalten, die für die Bemessung der Strafe maßgeblichen Erwägungen besonders eingehend darzustellen. Diesem Anspruch wird die Strafzumessung des angefochtenen Urteils in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht:\n\nDie Strafkammer hat dem Angeklagten zwar zugutegehalten, daß seine Schuldfähigkeit zur Tatzeit wegen Alkoholkonsums und der durch eine vorangegangene Schlägerei verursachten Enthemmung erheblich vermindert war, sie spricht in diesem Zusammenhang aber nur von einer Verringerung der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten. Dies läßt besorgen, daß sie\ndie durch die aufgeführten Umstände bewirkte Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens des Angeklagten nicht im erforderlichen Maße berücksichtigt hat.\n\nZu bemängeln ist auch, daß sich der Tatrichter nicht\ndamit auseinandergesetzt hat, welche Auswirkungen die Strafe\nfür das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft\nhaben wird (S 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Dazu bestand hier aber\nAnlaß, da der Angeklagte noch jung ist und bisher nur kürzere Freiheitsstrafen verbüßt hat.\n\nBei der Bestimmung des Strafrahmens hat die Strafkammer\nschließlich übersehen, daß auch für die sexuelle Nötigung,\nderen Mindeststrafe nicht unterschritten werden durfte, die\nMilderungsmöglichkeit gemäß SS 21, 49 Abs. 1 StGB zu prüfen\n\nwar. Dieser Rechtsfehler ist als Indiz dafür zu werten, daß\nes das Landgericht bei der Strafzumessung an der gebotenen\nSorgfalt hat fehlen lassen.\n\nDie Strafe muß daher neu zugemessen werden.\n\nHerdegen Müller Meyer\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-11/2-str-606-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-11/2-str-606-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:28.961386+00:00"}}