{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-12-22_2_StR_685_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-12-22","aktenzeichen":"2 StR 685/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"170\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 685/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMiguel Garcia r u - = EEE, in der\n\nBundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am\n\nCE 1950 in zu (Spanien), zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nwIIl\n\n70\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat_am 22. Dezember\n1988 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt am\nMain vom 29. Juli 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nNach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen\nflogen der Angeklagte und seine Bekannte, die frühere Mitangeklagte Mateo AUEER: von Spanien nach BB (Kolumbien),\num dort für den Auftraggeber \"Te 1 kg Kokain entgegenzunehmen und über Frankfurt am Main nach Spanien zu bringen.\nAls Entgelt sollte der Angeklagte 1,5 Mio. Peseten erhalten.\nIn EEE wohnten sie im Hotel einer Kontaktperson namens\nRG. Diese schlug dem Angeklagten vor, nicht nur 1 kg,\nsondern 2 kg Kokain nach Spanien zu transportieren, und\nversprach ihm 2,8 Mio. statt jener 1,5 Mio. Peseten. Der\n\nAngeklagte kaufte mehrere Tage vor dem Rückflug unter anderem zwei Koffer. Da diese nicht in der gewünschten Farbe\nvorrätig waren, bot sich FEB an, die bestellten Koffer\nnach ihrer Lieferung im Geschäft abzuholen und sie dem Angeklagten zu bringen. Als das zunächst nicht geschah, wollte\ndieser sich darum kümmern. Hiervon hielt ihn jedoch ren\nab. Später übergab dieser ihm die Koffer sowie mehrere Gegenstände, die - mit Wissen des Angeklagten - Kokain enthielten. Auf dessen Frage, \"ob es sich insgesamt um 2 kg\nhandele, bestätigte ihm dies ROEEB'. Bei der Kontrolle des\nReisegepäcks auf dem Flughafen in Frankfurt am Main wurden\ninsgesamt 7.517,7 g Kokaingemisch entdeckt, ferner im doppelten Boden einer Umhängetasche, die der Angeklagte als\nHandgepäck bei sich führte, weitere 242,4 g. Das Landgericht\nhat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren\nverurteilt und Einziehungsanordnungen getroffen. Seine Einlassung, ihm sei unbekannt gewesen, daß sich in den beiden\nKoffern mehr als 2 kg Kokaingemisch befunden habe, hat es\nfür widerlegt angesehen. Es ist zu der Überzeugung gelangt,\ndaß er hinsichtlich dieser Mehrmenge mit bedingtem Vorsatz\ngehandelt habe. Dagegen hat es als \"durchaus nicht unwahrscheinlich\" erachtet, daß die Umhängetasche ohne sein Wissen\n\npräpariert worden war.\n\nDer Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nAS\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDer Senat läßt dahingestellt, ob die Beweiswürdigung,\nauf der die Annahme des bedingten Vorsatzes bezüglich der\n2 kg übersteigenden Menge beruht, frei von Sachmängeln ist.\nJedenfalls dringen zwei der erhobenen Verfahrensbeschwerden\ndurch.\n\nl. In der Hauptverhandlung beantragte der Angeklagte\ndie Vernehmung seines früheren Verteidigers, Rechtsanwalt\nSCHE. zu folgenden Beweisbehauptungen:\n\na) Zu Beginn des Ermittlungsverfahrens habe eine Frau\naus BGB bei ihm telefonisch angefragt, ob er der Verteidiger des Angeklagten sei, was er bejaht habe,\n\nb) die Anruferin habe ihn gebeten, dem Angeklagten auszurichten, er könne aus Bf nit einer Hilfe in Höhe von\nzunächst 2.000 US-Dollar rechnen,\n\n.c) hierüber habe er den Angeklagten informiert; dieser\nhabe das Angebot jedoch abgelehnt und ihm kurz darauf das\nMandat entzogen.\n\nDie Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellten Tatsachen könnten so behandelt werden, als wären sie wahr.\n\nZu Recht bemängelt der Beschwerdeführer, daß sich das\nLandgericht mit dieser Wahrunterstellung im Urteil nicht\nauseinandergesetzt hat. Dessen hätte es hier bedurft, weil\nohne ihre Erörterung die Beweiswürdigung lückenhaft ist. Die\nStrafkammer geht selbst von der Wahrscheinlichkeit aus, daß\ndie Umhängetasche ohne Kenntnis des Angeklagten präpariert\nworden war. Hinzu kommt, daß er RB ausdrücklich gefragt\nhatte, ob insgesamt 2 kg Kokain in den einzelnen Behältnissen versteckt waren, und dieser das bestätigt hatte. Schon\ndiese beiden Umstände sprachen für die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten, er sei insoweit hereingelegt worden. Darauf deuteten aber auch die in dem Beweisamtrag aufgestellten Behauptungen hin. Das Landgericht hätte sich deshalb gedrängt sehen müssen, auf den Inhalt des Beweisamtrags\nim Rahmen der Beweiswürdigung einzugehen. Das Unterlassen\ndieser Erörterung ist als fehlerhaft zu qualifizieren (BGHSt\n28, 310, 311; BGH StV 1983, 441; BGHR StPO § 244 Abs. 3 S. 2\nWahrunterstellung 5).\n\n2. Ferner beantragte der Angeklagte hilfsweise für den\nFall, daß die Strafkammer zu dem Ergebnis gelange, er habe\nbezüglich der 2 kg Kokain übersteigenden Menge vorsätzlich\ngehandelt, die Vernehmung der Zeugin Mateo ei ) u.a. zum\nBeweis der Tatsache, daß sie gewußt habe, er sei nur von\n2 kg Kokain ausgegangen und somit seitens der Auftraggeber\nin BB hereingelegt worden. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen und in seiner Begründung ausgeführt, die\nZeugin sei für die innere Vorgänge betreffenden Thenen ein\nungeeignetes Beweismittel.\n\nAI0\n\nGegen diese Begründung bestehen ebenfalls rechtliche\nBedenken. Abgesehen davon, daß nur ein völlig ungeeignetes\nBeweismittel für die Ablehnung eines Beweisamtrages ausreicht (§ 244 Abs. 3 S. 2 StPO), hat die Strafkammer zudem\nverkannt, daß die Zeugin nicht isoliert über innere Tatsachen (auf seiten des Angeklagten) bekunden sollte. Viel-\n\nmehr war sie vor allem dafür benannt, daß RB den Angeklagten \"hereingelegt\" hatte. Das setzt aber voraus, daß sie\nvon den Täuschungsmaßnahmen RB - und damit von einem\näußeren Geschehen - Kenntnis besaß. Die Ablehnungsbegründung\ngeht deshalb insoweit fehl.\n\n3. Die beiden Verfahrensverstöße führen zur Aufhebung\ndes gesamten Urteils. Denn die fehlerhaft zurückgewiesenen\nAnträge betreffen nach dem Inhalt ihrer Beweisthemen wesentliche Modalitäten des Tatherganges. Eine Aufrechterhaltung\ndes Schuldspruchs kommt danach nicht in Betracht.\n\nMüller Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-22/2-str-685-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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