{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-12-22_2_StR_664_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-12-22","aktenzeichen":"2 StR 664/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"87\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 664/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nVivian OD - \" GE au A (iecer-Lande), geboren am EEE 950 in OMEEEB (chana),\n\nwegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln\n\nwıIIl\n\n-2- AG\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember\n1988 gemäß $S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 29. Juli 1988 insoweit mit den\nFeststellungen aufgehoben, als ihr\nStrafaussetzung zur Bewährung versagt\nworden ist. Im Umfang der Aufhebung\nwird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen,\n\nGründe:\n\nDie damals 27 Jahre alte, nicht vorbestrafte Angeklagte, die regelmäßig Heroin schnupfte, kaufte am 27. Oktober\n1987 zum Eigenverbrauch 8 g Heroinzubereitung mit einem\nReinheitsgrad von 20 %. Sie wurde unmittelbar nach Erhalt\ndes Rauschgifts festgenommen und befand sich am Tage der\nHauptverhandlung, in der sie geständig war, seit neun Mona-\n\nten in Untersuchungshaft.\n\nDas Landgericht hat sie wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt\n\nund deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt.\n\nMit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum\nTeil Erfolg. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und\ndeshalb unzulässig (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachbeschwerde deckt zum Schuldspruch und im Strafmaß keinen\nRechtsfehler auf. Anders verhält es sich mit der Entscheidung zur Strafaussetzung. Sie kann nicht bestehenbleiben.\n\nDie Strafkammer, die auf die Frage der Sozialprognose\n(S 56 Abs. 1 StGB) nicht eingeht, ist der Auffassung, daß\nhier die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung\nder Strafe gebiete (S 56 Abs. 3 StGB). Das begründet sie mit\n\nzwei Erwägungen.\n\nZum einen - so führt sie aus - bestehe \"für die Vollstreckung der Strafe bei Rauschgiftdelikten angesichts der\nsteigenden Zahl dieser Delikte schon aus generalpräventiven\nÜberlegungen heraus zur Abschreckung potentieller Täter ein\nBedürfnis\". Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft, weil sie\nin der vorliegenden Form darauf hinausläuft, eine ganze Deliktsgruppe (Rauschgiftdelikte) generell von der Möglichkeit\nder Strafaussetzung auszuschließen. Das ist unzulässig (BGH,\nBeschluß vom 15. September 1988 - 1 StR 506/88; Dreher/\nTröndle, StGB 44. Aufl. Ss 56 Rdn. 8a S. 371 m.w.N.).\n\nZum anderen - so meint das Gericht - müsse hier berücksichtigt werden, \"daß die Angeklagte bereits seit längerer\n\nA187\n\nZeit regelmäßig Heroin konsumierte, ohne daß sie sich bislang mit der Problematik und dem Unrechtmäßigen ihres Tuns\nauseinandergesetzt hatte\". Daher sei \"zu befürchten, daß sie\ndie Verurteilung im Falle einer Strafaussetzung zur Bewährung zu leicht nimmt\". Allein die Vollstreckung der Strafe\nsei \"geeignet, ihr die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens\nnachhaltig vor Augen zu führen und sie von der Begehung weiterer Straftaten und weiterer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz abzuhalten\". Diese Begründung ist ebenfalls\nrechtlich zu beanstanden. Sie macht ausschließlich spezialpräventive Gesichtspunkte geltend, auf die es aber bei der\nEntscheidung der Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB), gerade\n\nnicht ankommt.\n\nDie Sache bedarf daher, soweit die Frage der Strafaussetzung in Rede steht, neuer Entscheidung. Das nunmehr befaßte Tatgericht muß dabei zunächst prüfen, ob der Angeklagten eine günstige Sozialprognose zu stellen ist ($S 56 Abs. 1\nStGB). Wird dies bejaht, so ist - erneut - zu beurteilen, ob\ngleichwohl nach S 56 Abs. 3 StGB die Strafe vollstreckt werden muß. Soweit dies davon abhängt, ob eine Strafaussetzung\nauf das Unverständnis der Bevölkerung stoßen und deren\nRechtstreue ernstlich beeinträchtigen würde (BGHSt 24, 64),\nwird zu beachten sein, daß maßgebend das Rechtsempfinden der\nüber die Besonderheiten des Einzelfalls unterrichteten Bevölkerung ist (BGH, Urteil vom 7. April 1987 - 1 StR 57/87).\nZu diesen Besonderheiten gehörte hier - neben einer Reihe\nvon Milderungsgründen (Erwerb einer nicht bedeutenden Menge\n\nRauschgift zum Eigenverbrauch, Fehlen von Vorstrafen, Geständnis) - vor allem der Umstand, daß die Angeklagte bereits neun Monate in Untersuchungshaft war, als das angefochtene Urteil erging. Gegebenenfalls wird das nunmehr mit\nder Sache befaßte Tatgericht zusätzlich die noch nach diesem\nzeitpunkt weiter erlittene Untersuchungshaft zu berücksichtigen haben. Angesichts dessen dürfte im vorliegenden Fall\nschwerlich noch Raum für die Annahme sein, daß die Vollstreckung der Strafe um der Verteidigung der Rechtsordnung\n\nwillen geboten sei.\nMüller Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-22/2-str-664-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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