{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-12-21_2_StR_596_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-12-21","aktenzeichen":"2 StR 596/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"TSF\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 596/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJörg Rudi? =\nboren am EEE 19:2 in LE.\n\nzus , <<\n\nwegen Betruges\n\nwıII\n\nFF\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Dezember 1988, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr, Müller\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\n\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ne\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt EEE bei der verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt u: u\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nASL\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 1988 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten des (fortgesetzten)\nBetruges schuldig gesprochen. Es hat ihn verwarnt und die\nVerurteilung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je\n70 DM vorbehalten. Mit ihrer zuungunsten des Angeklagten\neingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat - gemäß S 301 StPO auch zugunsten\ndes Angeklagten - Erfolg.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte als\nHandelsmakler auf Kommissionsbasis der Firma Tg\nCE “ermögensanlagen-vermittlungsgesellschaft mbH,\nderen alleinige Gesellschafterin seine Freundin war, den Telefonverkauf sogenannter \"börsenorientierter Stillhalteroptionen\" der Firma U u. ven GE, >etrieben. Er führte mit Personen, die er teils bei seiner\nvorausgegangenen Tätigkeit als Telefonverkäufer einer anderen Warenterminoptions-Verkaufsgesellschaft als Kunden kennengelernt, teils aus Adressenlisten herausgesucht hatte,\nein erstes telefonisches Informationsgespräch, in dem er\n“den Erwerb von Warenterminoptionen auf Rohstoffkontrakte\nals gewinnträchtige Geldanlage empfahl\". Zeigte der Angerufene Interesse, ließ er ihm die Informationsbroschüre der\nFirma zusenden. In dieser war \"auch das Risiko eines Totalverlusts der Einlage erwähnt\". In der ab Oktober 1979 herausgegebenen Fassung befaßte sich die Broschüre überdies\n\"eingehend mit dem Wesen und der Funktion des privaten\nStillhalters\".\n\n\"Kurze Zeit darauf rief der Angeklagte HB erneut\nbei dem jeweiligen Interessenten an und bewegte ihn durch\nunrichtige Angaben über Gewinnchancen und Verlustrisiko zum\nErwerb einer Option. Dabei beschönigte er wider besseres\nWissen die Gewinnchancen und verharmloste das hohe Verlustrisiko, so daß der Kunde der Annahme war, eine weitgehend\n\nAS?\n\nsichere Kapitalanlage zu tätigen. Im Anschluß an die telefonische Kaufzusage schickte der Kunde ein ihm mit der Informationsbroschüre zugegäangenes und von ihm unterzeichnetes\n\"Informations- und Orderticket' an die Firma TB in\ndem es u.a. heißt: ’Ich beauftrage Sie, mir folgende am\nRohstoffterminmarkt ausgerichtete Optionen der VD 7.\n\nVD, (, zu vermittein ... Grundlage meines\n\nAuftrages ist die Dokumentation 'Commodities’, deren Inhalt\nich verstanden habe. Ich weiß aber, daß mein Spekulationseinsatz den aufgezeigten möglichen Risiken unterliegt. Mit\nder Geschäftsabwicklung erkläre ich mich einverstanden.’\nNach Zahlung der Optionsprämie erhielt der Kunde von der\nFirma ICE eine \"Options-Bestätigung’\" (UA Bl. 5,6).\n\nDie den Kunden in Rechnung gestellten Optionsprämien\n\"orientierten sich an den Prämienlisten (der) Firma N)\nE@B.' und enthielten außerdem einen Aufschlag von 30 % auf\ndiesen Betrag, \"der als Vermittlungsprovision bei der Firma\n\nTEE > 1: cn.\n\n\"Auf diese Weise verkaufte der Angeklagte in der Zeit\nvom Juli 1979 bis Dezember 1979 an zehn Kunden der Firma\nTa insgesamt 35 Stillhalteroptionen der Firma Tg\nWEB, wobei er einen Gesamtumsatz in Höhe von\n1.124.517,03 DM erzielte. In sämtlichen Fällen erlitten die\nKunden hohe Verluste bis hin zum Totalverlust ihrer Einlage.\nDer Angeklagte arbeitete dabei als Handelsmakler auf Provisionsbasis und erzielte in dem fraglichen Zeitraum Provisionen in einer Gesamthöhe von 141.700,81 DM\" (UA Bl. 6).\n\nII.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung\n\ndes Urteils.\n\n1. In erster Linie ist der Angeklagte durch die Rechts-\n\nfehler beschwert.\n\na) Die Urteilsfeststellungen tragen nicht den Schuldspruch wegen Betruges; sie ergeben nicht, daß die Kunden\ndurch Täuschungshandlungen des Angeklagten zu Vermögensverfügungen veranlaßt und in ihrem Vermögen geschädigt worden\n\nsind.\n\nDer Angeklagte hat den Interessenten im Anschluß an das\ntelefonische Anbahnungsgespräch die \"Informationsbroschüre\"\nzusenden lassen. Vom Inhalt der ersten, bis Oktober 1979\nverwendeten Auflage teilt die Strafkammer nur den Hinweis\nauf \"das Risiko eines Totalverlusts der Einlage\" mit. Daß\ndie Broschüre noch weitere Erläuterungen enthielt, die über\ndas Wesen des Warenterminoptions-Geschäft und damit über die\nGewinn- und Verlustmöglichkeiten aufklärten, ist danach\nnicht ausgeschlossen, sondern zugunsten des Angeklagten anzunehmen. Die zweite, ab Oktober 1979 herausgegebene Auflage\n\"befaßte sich eingehend mit dem Wesen und der Funktion des\nprivaten Stillhalters\". Die \"Stillhalteroption\" hat das\nLandgericht als eine \"börsenorientierte\" Option beschrieben,\ndie eine Privatperson, der Stillhalter, auf eigene Rechnung\n\n87\n\nverkaufe in Erwartung einer \"der Kundenintention gegenläufige(n) Kursentwicklung\", die ihm Gewinn und dem Kunden\nVerlust bringe (UA Bl. 4, vgl. auch UA Bl. 10). Mangels gegenteiliger Ausführungen in den Urteilsgründen ist auch in-Soweit zugunsten des Angeklagten anzunehmen, daß das Landgericht damit die in der Broschüre enthaltene Darstellung\nwiedergegeben hat. In dem mit der \"Informationsbroschüre\"\nversandten \"Orderticket\", dem Auftragsformular, wurde der\nKunde zusätzlich auf den Inhalt der Broschüre und erneut\nausdrücklich auf die \"möglichen Risiken\" für seinen \"Spekulationseinsatz\" hingewiesen. Alle Kunden waren vermögende,\nin Geldangelegenheiten offensichtlich erfahrene Angehörige\nakademischer Berufe. Einige von ihnen hatten bereits zuvor\nmit einer anderen Firma, die Warenterminoptionen verkaufte,\nin Verbindung gestanden. Da die dem Angeklagten zur Last gelegten 35 Geschäftsabschlüsse von nur 10 Kunden getätigt\nwurden, ist nicht ausgeschlossen, daß einzelne Käufer Optionen erwarben, nachdem sie bei vorausgegangenen Käufen\nbereits Verluste erlitten hatten.\n\nVor dem Hintergrund dieser Feststellungen hätte es anstelle der unsubstantiierten Ausführungen konkreter Darlegung bedurft, auf welche Weise der Angeklagte in den Interessenten - trotz der ihnen erteilten schriftlichen Information über das Verlustrisiko sowie, gegebenenfalls, ihrer\nErfahrungen mit Warenterminoptionsgeschäften - \"die (unzutreffende) Vorstellung einer weitgehend sicheren und gewinnträchtigen Kapitalanlage\" geweckt hat (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 19. August 1988 - 2 StR 389/88).\n\nUnabhängig davon ist den Urteilsgründen der Schuldunmfang nicht ausreichend zu entnehmen, weil sie die Darstel-\n\nlung der Einzelfälle vermissen lassen. Diese ist auch bei\n\nVorliegen einer fortgesetzten Handlung grundsätzlich geboten\n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 11. November 1981 - 2 StR 727/80 mit\nNachw.); ein Ausnahmefall ist hier nicht gegeben.\n\nb) Ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten liegt\nauch in den Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Höhe\nder Tagessätze begründet hat. Sie hat dabei ausgeführt, daß\nder Angeklagte \"zwar ... gegenwärtig von Sozialhilfe\" lebt,\njedoch \"aus seiner Tätigkeit als Optionsverkäufer beachtliche Einkünfte erzielte und in naher Zukunft wieder eine\ngeregelte berufliche Tätigkeit mit leistungsgerechtem Einkommen aufnehmen will\" (UA Bl. 13).\n\nDaß der Angeklagte aus der Tat neun Jahre vor der\nHauptverhandlung großen Vermögensvorteil gezogen hat,. kann\nzwar, ebenso wie der angerichtete Schaden, bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden. Im\nFalle der Verhängung einer Geldstrafe sind derartige Umstände gegebenenfalls bei der Bestimmung der Zahl der Tagessätze zu berücksichtigen. Für die Höhe der Tagessätze sind\naber die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des\nAngeklagten bei Erlaß des Urteils maßgebend. Früher erlangte\nVermögenswerte können in diesem Zusammenhang nur dann Bedeutung erlangen, wenn sie zu dem genannten Zeitpunkt noch\nvorhanden sind. Die Feststellung, der Angeklagte lebe von\nSozialhilfe, steht dieser Annahme entgegen.\n\nDaß ein Angeklagter in naher Zukunft wieder eine geregelte berufliche Tätigkeit mit leistungsgerechtem Einkommen\n\n782\n\naufnehmen \"will\", kann ebenfalls kein Anhaltspunkt für die\nBemessung der Tagessatzhöhe sein, wenn die Aussicht auf eine\nVerwirklichung dieses Wunsches noch völlig unbestimmt ist.\nDas gilt im vorliegenden Fall in Anbetracht der Feststellungen, daß der Angeklagte \"beabsichtigt ..., in naher Zukunft\nwieder eine Vertretung für Musikinstrumente zu übernehmen\",\n- über den Erfolg des früheren Versuchs wird, abgesehen von\nseiner gegenwärtigen Wirtschaftslage, nichts mitgeteilt -\nsowie daß er \"nach Anerkennung seines DDR-Abiturs Musikwissenschaft studieren und anschließend einen musikpäda-\n\ngogischen Beruf ergreifen möchte\" (UA Bl. 3, 12).\n\n2. Die oben aufgezeigte Unterlassung, die Einzelfälle\ndarzustellen, kann sich auch ungerechtfertigt zum Vorteil\ndes Angeklagten in der Weise ausgewirkt haben, daß das Tatgericht einen zu geringen Schuldumfang angenommen hat.\n\nAußerdem ist unter diesen Umständen nicht zu erkennen,\nob die für die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs geforderten Voraussetzungen vorliegen. Denn mit der nur pauschalen Darstellung der Geschäftstätigkeit des Angeklagten\n- 35 Abschlüsse mit zehn Kunden im Laufe eines halben Jahres - schließen die Urteilsgründe nicht aus, daß der einzelne Kunde seine Optionen gleichzeitig oder in engem zeitlichen Zusammenhang erworben hat, die Geschäftsabschlüsse\nverschiedener Kunden aber erheblich auseinanderliegen und es\nan einem alle Fälle umfassenden Gesamtvorsatz fehlt (vgl.\nBGHSt 19, 323; 23, 33; BGH StV 1984, 242 f; BGH NStZ 1982,\n128; 1986, 408; 1988, 25).\n\n- 10 -\n\nInsoweit hat die Revision zu Ungunsten des Angeklagten\nErfolg.\n\nMüller Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-21/2-str-596-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-21/2-str-596-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:28.469743+00:00"}}