{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-12-16_2_StR_595_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-12-16","aktenzeichen":"2 StR 595/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ALY\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 595/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHerbert . HB :.: ESCHE, sehoren am\nGE ı 5: ::. Tem SCEEEED.\n\nwegen Betruges u.a.\n\nwııl\n\n-2- EL\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember\n1988 gemäß S 349 Abs. 7 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n1. Juni 1988 wird\n\nI. das Verfahren eingestellt, soweit dem\nAngeklagten in den Fällen D I 2 der\nUrteilsgründe Betrug auch zum Nachteil der Geschädigten Mg und\nKG und im Falle D I 3 Wucher auch\nzum Nachteil der Geschädigten A\nWEB vorgeworfen wird.\n\nIm Umfang der Einstellung fallen die\nKosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen\nAuslagen der Staatskasse zur Last;\n\nII. 1. das vorbezeichnete Urteil mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) im Falle D I 1 der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil der Ge-\n\nschädigten Pi),\n\nb) in den Strafaussprüchen der\nFälle D I 2 und 3 der Urteils-\n\ngründe,\n\nSF\n\nc) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere\nWirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nl. Das Landgericht hat die betrügerischen Handlungen\ngegenüber den Geschädigten MG, WW und FE zu unrecht als eine fortgesetzte Handlung angesehen. Bei richtiger Bewertung als selbständige Taten durfte allein der Betrug gegenüber dem Geschädigten FB noch verfolgt werden,\nim übrigen war Strafverfolgungsverjährung eingetreten.\n\nVerjährt ist auch die als Wucher bewertete Tat zum\nNachteil der Eheleute AB: Sie ist nicht - wie das\nLandgericht annimmt - Teilakt einer fortgesetzten Handlung,\nsondern selbständige Tat, die bereits im Jahre 1982 beendet\n\nwar. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 11. November 1988\nzur Frage des Fortsetzungszusammenhangs und der Verjährung\n\nwird verwiesen.\n\n2. Die Schuldsprüche sind in den Fällen D I 2 und 3 der\nUrteilsgründe trotz der teilweisen Einstellung - wenn auch\nmit verringertem Schuldumfang - aufrechtzuerhalten, sie weisen keinen weiteren, den Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf. Die Einzelstrafaussprüche sind hingegen aufzuheben,\ndie Einzelstrafen unter Berücksichtigung des geringeren\nSchuldumfangs vom Tatgericht neu zu bemessen.\n\n3. Die Verurteilung wegen Betrugs im Falle D II der\nUrteilsgründe zum Nachteil von Frau PO kann nicht bestehenbleiben. Ihr steht möglicherweise ebenfalls das Hindernis der Strafverfolgungsverjährung entgegen. Diese Frage\nkann der Senat allerdings nicht abschließend entscheiden,\ndenn dem Urteil ist nicht eindeutig zu entnehmen, wann die\nTat beendet war. Die Verjährung beginnt hier nach Abschluß\nder den tatbestandsmäßigen Schaden begründenden oder ihn\nverstärkenden Handlungen im Sinne von $S 263 StGB mit dem\nEintritt dieses vom Vorsatz umfaßten Schadens. Entsteht er\nerst durch verschiedene Ereignisse oder vergrößert er sich\ndurch sie nach und nach, dann ist der zeitpunkt des letzten\nEreignisses maßgebend (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Oktober\n1988 - 2 StR 86/88, zum Abdruck in BGHR StGBBS Bas. ı\nvorgesehen).\n\nNach den bisherigen Feststellungen könnte der Betrug\nmit der Eintragung der Ehefrau des Angeklagten als Eigentümerin des von der Geschädigten erworbenen Grundstücks im\n\n24\n\nGrundbuch beendet gewesen sein. Da der Kaufvertrag bereits\nam 25. Januar 1980 beurkundet wurde, Anklage jedoch erst am\n5. Januar 1988 erhoben worden ist, kann die Tat verjährt\n\nsein.\n\n4. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Falle D I 1 und\nder Strafaussprüche in den Fällen D I 2 und 3 berührt die\nGesamtstrafe, nicht aber die Einzelstrafen der Fälle D I 4,\n\n5 und 6.\n\nDie weitergehende Revision ist zu verwerfen, da das Urteil im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten aufweist.\nHerdegen Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-16/2-str-595-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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