{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-12-14_2_StR_275_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-12-14","aktenzeichen":"2 StR 275/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BAka\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 275/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Dr. Aquilin Karl U EB zus SEE. seboren\nam EEE 11: ir ve. Ä\n\n2. Dr. Heinrich BED aus CB seboren am\n1914 in wi\n\nwegen Beihilfe zum Mord (NSG)\n\nwıIll\n\nASL\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 14. Dezember 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4, § 354 Abs. 1 StPO be-\n\nschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt am\nMain vom 18. Mai 1987 in den Schuld- und\nStrafaussprüchen wie folgt geändert:\n\nDie Angeklagten werden wegen Beihilfe\nzum Mord zu einer Freiheitsstrafe von\n\njeweils drei Jahren verurteilt.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden\n\nverworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nAR\n\nGründe:\n\nzum tausendfachen Mord freigesprochen worden. Dieses Urteil\nhat der Bundesgerichtshof am 7. August 1970 aufgehoben. Wegen längerer Verhandlungsunfähigkeit der Angeklagten wurde\ndie erneute Hauptverhandlung erst im Januar 1986 begonnen,\n\nBeihilfe zum Mord, den Angeklagten Dr. Bo in mindestens\n11.000 Fällen, den Angeklagten Dr. VB in mindestens\n4.500 Fällen, jeden zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren\nverurteilt. Diesem Urteil liegen folgende Feststellungen\nzugrunde:\n\nIn den Jahren 1940 und 1941 wurden auf Veranlassung\nHitlers über 70,000 erwachsene Geisteskranke durch Gas getötet, Maßgeblicher Grund für diese \"T 4-Aktion\" bildeten\n\"rassehygienische\" Vorstellungen der damaligen Staatsführung, die eine geistige Behinderung als \"lebensunwert\" erachtete. Mitentscheidend waren aber auch bloße Nützlichkeitserwägungen wie das Freiwerden von Räumlichkeiten in den\nHeil- und Pflegeanstalten, ferner von Arzt- und Pflegepersonal für Kriegsverwundete Sowie das Einsparen von Lebens-Mitteln. Die in den Heimen untergebrachten Kranken wurden\n\nkriegsbedingten Gründen in eine andere Anstalt verlegt. Die\neinzelnen Maßnahmen waren bewußt so gestaltet, daß die\nKranken nicht mißtrauisch werden konnten.\n\nDie beiden Angeklagten, die nach Kriegsausbruch ihre\nNotapprobation erhalten hatten, waren während verschiedener\nzeitabschnitte an der Tötungsaktion beteiligt. Der Angeklagte Dr. UWE nahm Ende März 1940 seine Tätigkeit in der\nAnstalt Brandenburg auf. Sie endete am 5. August 1940. Während dieser Zeit wurden dort über 4.500 Menschen umgebracht.\n- In der ersten Woche trafen keine Transporte ein. - Sein\nNachfolger war der Mitangeklagte Dr. BB. Dessen Einsatz\nin Brandenburg begann Mitte August 1940. Am Jahresende wechselte er zur Anstalt Bernburg über, wo er bis Oktober 1941\nblieb. Von der Aufnahme seiner Tätigkeit bis zum Abbruch der\nAktion Anfang August 1941 wurden in den beiden Anstalten\nmindestens 11.000 Menschen vergast. Die Angeklagten waren\nstellvertretende Anstaltsleiter. Eine ihrer Hauptaufgaben\nbestand darin, bei der vorgetäuschten \"ärztlichen Untersuchung\" der eingetroffenen Kranken durch den Anstaltsleiter\nsich eine Todesursache auszudenken und diese den Angehörigen\nin einem von ihnen mit falschem Namen unterzeichneten\n\"Trostbrief\" mitzuteilen. Den Hahn für die Gaszufuhr in dem\n\"Dusch\"- oder \"Inhalierungs\"-Raum bediente der Anstaltsleiter, bei seiner Abwesenheit der Angeklagte Dr. UGB- wenn\nder Anstaltsleiter verhindert war, leiteten die Angeklagten\ndie \"Abwicklung der Transporte\", insbesondere die \"Untersuchungen\".\n\nEI\n\nII.\n\n2. a) Eine Verringerung des Schuldumfangs ergibt sich\nnicht schon, wie die Beschwerdeführer meinen, unter dem Gesichtspunkt der \"Teilverjährung\". Die Angeklagten sind der\nAnsicht, die verschiedenen Erscheinungsformen des § 211\nAbs. 2 StGB stellten selbständige gesetzliche Tatbestände\ndar. Deshalb sei für jede einzelne von ihnen getrennt zu\n\nVerjährung entgegenstehe. Nach der Einfügung eines neuen\nAbs. 2 in § 50 StGB a.F. durch das EGOWiG vom 24. Mai 1968\n(BGBl. 1 503) habe für die Beihilfe zu einem Tötungsverbrechen, das wegen der niedrigen Beweggründe des Täters Mord\nsei, nur noch eine Verjährungsfrist von i5 Jahren gegolten.\nInnerhalb dieser, gemäß S 3 der Verordnung zur Beseitigung\nnationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege\nvom 23. Mai 1947 am 8. Mai 1945 beginnenden Frist habe kein\nRichter eine Handlung wegen der ihnen, den Angeklagten, zur\nLast gelegten Taten vorgenommen. Erst am 15. August 1961 und\n19. März 1962 sei gegen sie Haftbefehl erlassen worden. Da\nsomit hinsichtlich der Beihilfe zum Mord aus niedrigen Beweggründen bereits zu diesen Zeitpunkten Verjährung eingetreten gewesen sei, hätten sie insoweit nicht verurteilt\n\nwerden dürfen.\n\nDer Senat kann unerörtert lassen, ob der Auffassung der\nBeschwerdeführer über die Teilverjährbarkeit bei den einzelnen Mordalternativen des § 211 Abs. 2 StGB zuzustimmen ist.\n- Auch der Generalbundesanwalt hat diese Frage in seinem Antrag vom 11. November 1988 offengelassen. - Entgegen der\nAuffassung der Angeklagten wäre die diesbezügliche Strafverfolgung selbst im Falle einer solchen Teilverjährbarkeit\nnicht verjährt gewesen. Denn die Verjährung ist bereits\ndurch die Bestellung eines Berichterstatters in der die Angeklagten betreffenden Gerichtsstandssache am 29. April 1960\nund erneut durch den Beschluß des Senats vom 13. Mai 1960\nunterbrochen worden. In diesem hat er gemäß $S 13 a StPO dem\nLandgericht Frankfurt am Main die Untersuchung und Entscheidung der Sache übertragen. Sowohl in dem ihm zugrundeliegenden Antrag wie auch im Rubrum des Beschlusses sind beide Beschwerdeführer als Beschuldigte aufgeführt. Unerheblich ist,\n\nAL\n\ndaß der Angeklagte Dr. BB dort infolge eines Schreibversehens als \"pr. Bug bezeichnet wird. Die Identität mit\n\nrichterlichen Handlungen waren dazu bestimmt, die Einleitung\ndes Strafverfahrens zu ermöglichen, und daher zur Unterbrechung der Verjährungsfrist gemäß $S 68 Abs. 1 StGB a,rF. geeignet (vgl. BGH, Beschluß vom 14, November 1957 - 4 StR\n364/57). Diese wäre erst amı1, Juli 1960 abgelaufen. Ihr Beginn bestimmt sich nach Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Ahn-\n\n- (GVBl. für Groß-Hessen, 1946 S, 136). Gemäß dieser Vor-Schrift gilt die Verjährung von Verbrechen, die während der\nnationalsozialistischen Gewaltherrschaft u.a. aus politischen oder rassischen Gründen nicht bestraft worden waren,\nbis zum 1. Juli 1945 als \"gehemmt\", Innerhalb der ab dem\n\n13. Mai 1960 laufenden neuen Verjährungsfrist ist u.a. durch\ndas Urteil des Senats vom 7. August 1970 eine weitere Unterbrechung erfolgt. Eine \"Teilverjährung\" Scheidet somit aus.\n\nge Urlaub (eine Woche Ende April, eine weitere an Pfingsten,\nferner vom 25, Juni bis 10. Juli 1940), sodann um die Zeit\nvom 13. bis 25, Juli 1940, während der er zur Vorbereitung\n\nseines Einsatzes bei der Umsiedlung von Bessarabiendeutschen\nsowie zur Anfertigung eines Kurzbeitrages zu einer früheren\nStudienarbeit freigestellt wurde. Der Angeklagte Dr. BB\nwar vor Ostern 1941 etwa sechs Wochen lang (zum Zwecke\nseines Rigorosums) beurlaubt, später im Juli 1941 nochmals\n\"für einige Zeit\". Obwohl sich die Angeklagten innerhalb\ndieser Zeiten nicht in den Tötungsanstalten aufhielten, hat\ndas Landgericht sie auch wegen der in diesen Zeiträumen ungebrachten Kranken verurteilt. Auf Bl. 71 £ UA heißt es\n\nhierzu:\n\n\"Die Angeklagten haben mit ihrem Tatbeitrag die Gesamtaktion unterstützt. Eine Zurechnung aller Tötungen\nkommt jedoch nicht in Betracht, denn die Kenntnis der\nAngeklagten über das gesamte Ausmaß der Aktion war\n\nnicht vorhanden.\n\nFür den eigenen Tätigkeitsbereich - der Angeklagte U\n0) in Brandenburg, der Angeklagte BEER in Brandenburg und Bernburg - gilt jedoch, daß die Angeklagten\nden Alltag der Tötungsmaschinerie in diesen Anstalten\ngenau kannten. Sie waren für den Gesamtablauf mitverantwortlich. Da die Transporte immer gleichbleibend\n'abgefertigt’ und die Kranken wie angeordnet getötet\nworden sind, wußten die Angeklagten, daß auch in der\nzeit ihrer urlaubs- oder studienbedingten Abwesenheit\ndie Aktion in der Anstalt weiterlief. ...\n\nSie wußten, daß sie als angestellte Assistenzärzte mit\nmonatlichem Gehalt in die Gesamtaktion für den Bereich\n\nAL\n\nDiese Ausführungen Stehen nicht in Einklang mit der rechtlichen Würdigung. Dort wird auf die \"Tätigkeit\" der Angeklagten abgestellt:\n\nbei dessen Abwesenheit in alleiniger Verantwortung die\nTötung durchzuführen. Damit haben sie einen wesent-\n\nAuch ist nicht erkennbar, inwiefern die Angeklagten\nschon durch das bloße Bewußtsein von ihrer \"Integrierung in\ndie Gesamtaktion\" die während ihrer urlaubsbedingten Abwesenheit vorgekommenen Tötungen Mitunterstützten. Ferner\nhat das Landgericht in diesem Zusammenhang unberücksichtigt\ngelassen, daß die \"unter Ausnutzung ihrer Jugend und Unerfahrenheit unter Verschleierung maßgeblicher Umstände angeworbenen\" Angeklagten \"alsbald bestrebt\" waren, \"von der\n\nweiteren Mitwirkung an der Aktion entbunden zu werden\"\n\n(Bl. 71, 77 UA). So äußerte der Angeklagte Dr. up,\nnachdem er deren wahren Zweck erkannt hatte, gegenüber dem\n\n- 10 -\n\nzu Prof. H@B machte ihm Vorhaltungen, daß er junge, unerfahrene Ärzte für die Aktion ausgesucht habe, und erläuterte\nseinen Wunsch, aufzuhören. Dabei schlug er vor, ihn als Mitarbeiter bei der Umsiedlung der Bessarabiendeutschen einzusetzen, was später auch geschah und zur Beendigung der Tätigkeit des Angeklagten in der Tötungsanstalt Brandenburg\nführte. Angesichts derartigen Bestrebens kann in dem \"Integriertsein der Angeklagten in die Aktion\" vor allem keine\nvorsätzlich geleistete Beihilfe gesehen werden.\n\nAus diesen Gründen ist der Schuldspruch hinsichtlich\nder Zahl der den Angeklagten anzulastenden Tötungen neu\nfestzusetzen. Die Urteilsfeststellungen bieten dem Senat die\nhierfür notwendige Tatsachengrundlage (Bl. 39, 41, 48 UA).\nDanach sind dem Angeklagten Dr. U@WEMB 2.340 (statt 4.500)\nund dem Angeklagten Dr. BB 9.200 (statt 11.000) Mordfälle\nzuzurechnen.\n\n3. Die erhebliche Einschränkung der Schuldsprüche läßt\nes nicht zu, die verhängten Strafen aufrechtzuerhalten.\nTrotz der - auch nach der Korrektur - immer noch außerordentlich hohen Zahl von Mordfällen, in denen die Angeklagten\nBeihilfe geleistet haben, kann der Senat nicht ausschließen, daß die Schwurgerichtskammer bei Beachtung des verringerten Schuldumfangs noch mildere Strafen festgesetzt\nhätte. Für den Angeklagten Dr. U hat sich jene Zahl um\nfast die Hälfte ermäßigt, bei dem Angeklagten Dr. BB\nimmerhin um über 16 %. An sich wären deshalb die Strafaussprüche aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das\nLandgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Dem Senat erscheint eine dahingehende Entscheidung jedoch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des\n\n- 11\n\nFalles Üngerechtfertigt, Die den Gegenstand des Verfahrens\nbildenden Taten sind vor fast einem halben Jahrhundert begangen worden. Das gegen die Angeklagten eingeleitete Straf-\n\nMüller Meyer Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-14/2-str-275-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-14/2-str-275-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:28.050382+00:00"}}