{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-12-07_2_StR_624_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-12-09","aktenzeichen":"2 StR 624/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"9\nBUNDESGERICHTSHor <\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 624/98\n=2-1_022/88\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Thomas x GEB\n\nDeutschland ohne festen Wo\n\nhnsitz, geboren am GE 19:55\nin rn, zur Zeit in Unters\n\nuchungshaft,\n\n‚ in der Bundesrepublik\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nwIll\n\nAA\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nmündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 1988 in der Sitzung\nvom 9. Dezember 1988, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\n\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt u ..:\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte GER\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nTH\n\nAuf die Revisionen des Angeklagten und\nder Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Frankfurt am Main vom\n8. Juli 1988 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewalti-\n\ngung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nneralbundesanwalt nicht vertreten wird.\n\nDie Revisionen sind begründet:\n\nDas Landgericht verneint einen minder schweren Fall der\nVergewaltigung bei der ersten Tat des Angeklagten mit fehlerhafter Begründung. Es billigt dem Angeklagten eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von § 21\nStGB zu, lehnt aber die Annahme eines minder schweren Falles\nder Vergewaltigung unter anderem deshalb ab, weil die verminderte Schuldfähigkeit nicht so erheblich gewesen sei, daß\nallein wegen der Einschränkung der Steuerungsfähigkeit ein\nminder schwerer Fall angenommen werden könne. Der Sachverständige habe ausgeführt, daß der Angeklagte keinen Widerstand von der Geschädigten erwartete. Als diese sich ihm gegenüber zur Wehr setzte, sei er in seiner überzogenen\nSelbsteinschätzung zutiefst verletzt gewesen, weil er sich\nin seiner Egozentrik nicht vorzustellen vermochte, daß ihn\njemand nicht anziehend finde. Auf Grund der Alkoholisierung\nsei er deshalb nicht mehr imstande gewesen, auf die Realisierung seiner Wünsche zu verzichten. Trotz der relativ hohen Blutalkoholkonzentration von 2 %0 sei aber seine Bewußtseinslage nicht tiefgreifend verändert gewesen, vielmehr\nhabe der Alkohol als Schrittmacher zur Verstärkung von Verhaltensweisen beigetragen, die durch seine egozentrische\nPersönlichkeitsstruktur bedingt seien.\n\nDemnach - so meint das Landgericht - habe die Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht etwa dazu geführt,\ndaß der Angeklagte nicht mehr in der Lage gewesen sei, die\nseinen sexuellen Wünschen entgegenstehenden Vorstellungen\n\nder Geschädigten überhaupt wahrzunehmen. Vielmehr habe der\n\nTEH\n\nvorliegenden Fall den Feststellungen des Landgerichts zum\nHemmungsvermögen des Angeklagten. Das Landgericht bezieht\nsich auf Ausführungen des Sachverständigen, die sogar für\n\n323/88 = zum Abdruck vorgesehen in BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 15; BGH, Beschluß vom 4. März 1986 - 1 StR\n87/86 = bei Theune NStZ 1986, 494; BGH NSt2 1985, 357,\n358).\n\nDie fehlerhafte Gewichtung der geistig-seelischen Beeinträchtigung des Angeklagten kann sich auch auf die Beurteilung der dem Angeklagten angelasteten Tatmodalitäten ausgewirkt haben, zumal dann, wenn seine besondere Aggression\n- wie hier - Folge der geistig-seelischen Beeinträchtigung\nwar (vgl. BGHR StGB $S 21 - Strafrahmenverschiebung 5; BGHR\nStGB $S 21 - Strafzumessung 1, 2, 6, 7).\n\nDie Gesamtwürdigung, mit der ein minder schwerer Fall\nder Vergewaltigung verneint wird, ist deshalb fehlerhaft.\nMit Recht beanstanden die Revisionen zudem, daß ein wesentlicher Strafmilderungsgrund, nämlich das Geständnis des Angeklagten, das den Tatopfern eine Vernehmung in der Hauptverhandlung ersparte, nicht in die Gesamtwürdigung einbezogen wurde. Das gleiche gilt für den Umstand, daß der Ange-\n\nklagte zur Tatzeit noch relativ jung war.\n\nDer Senat hat den Strafausspruch insgesamt aufgehoben.\nDenn das Landgericht hat bei der Strafzumessung ausdrücklich\nauf den Zusammenhang zwischen beiden Taten hingewiesen und\nauch die zweite Tat als affektive, durch die problematische\nPersönlichkeitsstruktur mitbedingte Handlung angesehen. Es\nkann daher nicht ausgeschlossen werden, daß die für sie verhängte Einzelstrafe von der fehlerhaften Strafzumessung im\n\nFalle 1 beeinflußt worden ist. Im übrigen bestehen im Falle\n\nSA\n\n? gegen die strafschärfende Bewertung des Nachtatverhaltens\nBedenken. Dem Angeklagten wird angelastet, keinerlei Anzeichen von Mitgefühl oder Bedauern gegenüber der Geschädigten\nzum Ausdruck gebracht zu haben. Diese Bewertung läßt sich\nnicht damit vereinbaren, daß der Angeklagte auch die zweite\nTat nicht nur gestanden und der Geschädigten dadurch eine\nVernehmung in der Hauptverhandlung erspart hat (UA S. 19),\nsondern auch der Hoffnung Ausdruck verliehen hat, die Geschädigten mögen den Schock bald überwunden haben (UA\n\nSs. 19).\nHerdegen Müller Meyer\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-09/2-str-624-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-09/2-str-624-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:27.871694+00:00"}}