{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-12-07_2_StR_480_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-12-09","aktenzeichen":"2 StR 480/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"+80\nBUNDESGERICHTSHOR\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 480/88\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Einzelhandelskaufmann Reinhold K GEB _.:::s Ob\nER, <choren ar u 15: ; SCEEEn,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nWIII\n\nAO\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nmündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 1988 in der Sitzung\nvom 9. Dezember 1988, an denen teilgenommen haben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\n\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der verhandlung,\nRichter am Landgericht pei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt E au: ED\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n80\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts Darnstadt vom 31. März 1988 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die\n\nStaatskasse.,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen dieses Urteil ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat kei-\n\nnen Rechtsfehler ergeben.\n\nDer Senat verweist im übrigen auf folgende Ausführungen, die der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift\n\nvom 9. September 1988 gemacht hat:\n\n\"Die Strafkammer war sich bewußt, daß die Annahme eines\nminder schweren Falles gemäß S$S 177 Abs. 2 StGB eine Gesamtwürdigung und Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände in objektiver und subjektiver Hinsicht voraussetzt. Das ist den Ausführungen\nauf UA S. 11 zweifelsfrei zu entnehmen. Schon aus\ndiesem Grunde kann nicht angenommen werden, daß die\nKammer nicht alle nachfolgend angeführte Strafzumes-\n\nsungsgründe in ihre Würdigung einbezogen haben könnte.\n\nNach ihrem Aufbau ergeben die Urteilsgründe vielmehr,\ndaß zunächst die Umstände hervorgehoben sind, die bei\nAbwägung mit den strafschärfenden Umständen den Ausschlag für die Annahme von minder schweren Fällen geben\nmußten, während die gegen den Angeklagten sprechenden\nGesichtspunkte im einzelnen dann erst bei der eigentlichen Strafzumessung dargestellt und bewertet wurden,\nweil sie hier - nach Bejahung des S 177 Abs. 2 StGB -\nmit ihrem vollen Gewicht zu berücksichtigen waren. Das\nauf die Würdigung und Abwägung aller im Urteil angeführten Strafzumessungserwägungen gestützte Ergebnis\n\n- die Annahme minder schwerer Fälle - hält sich im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums. Es\nkann aus Rechtsgründen deshalb nicht beanstandet werden. Die im Rahmen der Würdigung angestellten Erwägungen sind aber auch nicht in sich fehlerhaft. Zwar\ntrifft es zu, daß die Lebensgefährtin des Angeklagten\ndiesen schon 3 Wochen vor der zweiten Tat verlassen\nhatte. Doch konnte dem für die Strafzumessung Bedeutung\nnicht zukommen, wenn - wie die Feststellungen auf UA\n\nS. 5 unten, UA S. 11 (\"... über Monate hinweg in einer\n\npsychischen Ausnahmesituation ...\") ergeben - die Krise\n\nAEO\n\npsychisch noch fortwirkte, der Angeklagte also noch\nunter dem Eindruck des Auszugs der Lebensgefährtin aus\nder gemeinsamen Wohnung stand. Daß der Angeklagte sein\nFahrzeug jeweils in der im Urteil beschriebenen Weise\nabstellte, nötigte nicht zu der Schlußfolgerung, daß er\nschon zum Zeitpunkt des Ansprechens_ der Prostituierten\n\nden Entschluß zum gewaltsamen Vorgehen gefaßt hatte.\nAllein darauf stellt die von der Revision angegriffene\nErwägung aber ab (UA S. 11: \"... jeweils am Anfang seiner Begegnung mit ...\"). Auch in dieser Erwägung kann\ndaher jedenfalls kein rechtlicher Fehler gesehen wer-\n\nden.\n\nDie Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung nach\n$S 56 Abs. 2 StPO kann auf der Grundlage der dem Urteil\nzu den Taten und zur Person des Angeklagten zu entnehmenden Feststellungen ebenfalls nicht beanstandet werden. Das Fehlen einer Erörterung zu § 56 Abs. 3 StGB\nstellt hier keinen durchgreifenden sachlich-rechtlichen\nMangel dar, weil Anhaltspunkte dafür, daß unter dem Gesichtspunkt dieser Vorschrift hier eine Versagung von\nStrafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommen können, nicht gegeben sind. Gleiches gilt für das Fehlen\nvon Darlegungen zu einer Maßregel nach den ss 69, 69 a\nStGB, wenn - wie vorstehend ausgeführt - der Tatrichter\nohne Rechtsfehler davon ausgehen durfte, daß der Angeklagte das Fahrzeug nicht schon zu dem Zweck eingesetzt\n\nhat, die Zeuginnen zur Ermöglichung oder Erleichterung\n\nder später begangenen Straftaten an einen anderen Ort\nzu verbringen.\"\n\nHerdegen Müller Meyer\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-09/2-str-480-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-09/2-str-480-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:27.852421+00:00"}}