{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-12-07_2_StR_279_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-12-09","aktenzeichen":"2 StR 279/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 103 Abs. 1\nRhPfLBG $S 70\n\nZur Beschränkung des Rechts auf umfassende Verteidigung\ndurch beamtenrechtliche Vorschriften.","text_plain":"7B\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja ohne II 2 und III\nVeröffentlichung: ja\n\nGG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 103 Abs. 1\nRhPfLBG $S 70\n\nZur Beschränkung des Rechts auf umfassende Verteidigung\ndurch beamtenrechtliche Vorschriften.\n\nBGH, Urt. v. 9. Dezember 1988 - 2 StR 279/88 - LG Mainz\n\nBUNDESGERICHTSHOF 778\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 279/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kriminalhauptmeister Werner Adolf WW EEE aus\n\nSCEEEEER, seboren am GB 19:9 in vo; zur zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Strafvereitelung u.a.\n\nwıIl\n\nALT\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nVerhandlung vom 7. Dezember 1988 in der Sitzung vom 9. Dezember 1988, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\n\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht (us\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwälte und Dr. U aus EEE\n\nGEB :15 verteidiger des Angeklagten\nin der Verhandlung vom 7. Dezember 1988,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nFI\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Mainz vom\n8. September 1987 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Strafvereitelung im Amt in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Hehlerei und in dem anderen Fall in\nTateinheit mit Betrug und Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie wegen Diebstahls in drei\nFällen, jeweils in Tateinheit mit Verwahrungsbruch, unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln und Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.\n\nMit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren\nund erhebt die Sachrüge. Das Rechtsmittel hat teilweise Er-\n\nfolg.\n\nFeststellungen des Landgerichts\n\nDer Angeklagte ist Kriminalhauptmeister. Seit 1984 war\ner dem Fahndungskommissariat des Polizeipräsidiums vo und\nzugleich dem für die Bearbeitung von Betäubungsmittelstrafsachen zuständigen Kommissariat zugeteilt. Zu seinen Aufgaben gehörte es, den V-Mann K., den früheren Mitangeklagten,\n\nzu führen.\n1. Fall 1 des Urteils\n\nIm Oktober 1985 erklärte sich K. gegenüber einer Autoschieberbande bereit, einen von einem Bandenmitglied angemieteten Pkw der Marke Mercedes im Werte von etwa 35.000 DM\ngegen Bezahlung von 5.000 DM zu übernehmen, nach England zu\nverbringen und dort an den ihm bezeichneten Abnehmer für\netwa 12.000 DM zu verkaufen. Er erhoffte für sich einen\nGewinn von mindestens 2.000 DM. Nach Zahlung von 3.000 DM,\ndie er sich geliehen hatte, an ein Bandenmitglied wurde\nihm das Fahrzeug am 16. Oktober 1985 übergeben. Im Anschluß\n\nAFT\n\ndaran informierte K. den Angeklagten über die bevorstehende\nVerbringung des Fahrzeugs nach England. Obwohl der Angeklagte annahm, daß das Fahrzeug aus einer Straftat stamnte, entschloß er sich, K. gewähren zu lassen. Er stellte fest, daß\ndas Fahrzeug noch nicht zur Sachfahndung ausgeschrieben war,\nund teilte dies K. mit. Seine Vorgesetzten oder den zuständigen Staatsanwalt unterrichtete der Angeklagte von dem Vorgang nicht. K. konnte in England 2.000 Englische Pfund für\ndas Fahrzeug erlösen; davon behielt er 1.200 Pfund für\n\nsich.\n2. Fälle 2, 3 und 5 des Urteils\n\nIn den Räumen des für Betäubungsmittelstrafsachen zuständigen Kommissariats des Polizeipräsidiums “ME Wurde in\neinem Asservatenschrank Haschisch verwahrt, das in einem Ermittlungsverfahren sichergestellt worden war. In der Zeit\nvon Januar bis Ende März 1986 nahm der Angeklagte in drei\nFällen von diesem Haschisch Teilmengen im Gewicht zwischen\n40 und 100 g an sich und überließ den Stoff K. zum Verkauf.\nDieser konsumierte einen Teil des Betäubungsmittels selbst,\nden größten Teil verkaufte er und verbrauchte den Erlös für\n\nsich.\n3. Fall 4 des Urteils\n\nAm 20. Februar 1986 erhielt K. von der Polizei 1.000 DM\nzur Durchführung eines Vertrauenskaufs von 100 g Haschisch.\nObwohl das Geschäft in der Folgezeit nicht abgewickelt werden konnte, gab K. das Geld nicht zurück, sondern verbrauch-\n\nte es.\n\nIm Auftrag des englischen Rauschgifthändlers L. übergaben am 27. März 1986 in Mainz zwei Kuriere an K. 280 g Amphetamin und forderten ihn auf, den Stoff auf eigene Rechnung zu verkaufen und anschließend an L. 3.000 Englische\nPfund zu bezahlen. Der Angeklagte, den K. über den Vorgang\nunterrichtete, ließ sich von ihm eine Teilmenge von 15 g\nAmphetamin aushändigen, die er anschließend seiner Behörde\nmit dem unwahren Vorbringen übergab, K. habe den Stoff im\nRahmen eines Probekaufs für die ihm zur Verfügung gestellten\n1.000 DM gekauft. Die Behörde sah daraufhin von der Rückforderung des Geldes ab. Die restlichen 265 g Amphetamin\nbeließ der Angeklagte K. zum Verkauf, der in der Folgezeit\nbis zu seiner Festnahme am 9. April 1986 auch 40 g veräußer-\n\nte.\n\nDer Angeklagte verständigte seine Vorgesetzten oder den\nzuständigen Staatsanwalt nicht von den Vorgängen und unterließ es, Maßnahmen der Strafverfolgung gegen K. und die Kuriere, die sich noch mehrere Tage in MB aufhielten, ein-\n\nzuleiten.\n\nII.\n\nProzeßvoraussetzungen und Verfahrensrügen\n\n1. Rüge der Verletzung des Anspruches auf rechtliches\n\nGehör und ein faires Verfahren.\n\nAPT\n\na) Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDer Polizeipräsident in Mainz erteilte dem Angeklagten\nam 9. April 1987 gemäß S 54 StPO in Verbindung mit $S 70 des\nLandesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz (LBG) die schriftliche\nGenehmigung, in der am 15. April 1987 beginnenden Hauptverhandlung auszusagen. In der Genehmigung heißt es: \"Sie umfaßt auch Angaben über die Führung des V-Mannes K. durch KHM\nW., soweit sie Gegenstand des Strafverfahrens ist, sowie die\ndiesbezügliche Dienstaufsicht über KHMW.. Die Aussagegenehmigung erstreckt sich nicht auf sonstige Angaben über operative Maßnahmen im Bereich verdeckter Ermittlungen und Namhaftmachung von V-Personen. Damit sind Aussagen über die V-Mann-Richtlinien sowie den Umgang mit anderen V-Personen un-\n\nzulässig\".\n\nAm 15. April 1987 beantragte der Angeklagte beim Verwaltungsgericht, das Land Rheinland-Pfalz im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erteilung einer unbeschränkten Aussagegenehmigung zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht\nlehnte den Antrag mit Beschluß vom selben Tage ab, die dagegen eingelegte Beschwerde vom 22. April 1987 wurde vom\nOberverwaltungsgericht am 14. Mai 1987 zurückgewiesen.\n\nIn den Gründen dieser Entscheidung findet sich der Hinweis, daß \"der Antragsgegner sich bereit erklärt hat, eine\nAussagegenehmigung auch zu bestimmten weiteren Einzelheiten\nzu erteilen, wenn sich dies im Verlauf des Strafverfahrens\nfür eine sachgerechte Verteidigung des Antragstellers als\n\nnotwendig erweisen sollte.\"\n\nIm Hinblick auf das von ihm in Gang gesetzte Verfahren\nvor dem Verwaltungsgericht hatte der Angeklagte am 15. April\n1987 beantragt, das Strafverfahren bis zur rechtskräftigen\nEntscheidung \"in dem seit heute morgen anhängigen Verwaltungsrechtsstreit\" auszusetzen. Das Landgericht lehnte die\nAussetzung mit Beschluß vom 22. April 1987 ab. Für den\nhilfsweise gestellten Antrag auf Einstellung des Verfahrens\ndurch Urteil wegen eines Verfahrenshindernisses sah es kein\nEntscheidungsbedürfnis. Die Gegenvorstellung der Verteidi-\n\ngung vom gleichen Tag war erfolglos.\n\nDer Angeklagte machte keine Angaben zur Sache. Er ließ\ndem Gericht durch seinen Verteidiger mitteilen, er sei\nbereit, sich umfassend zur Sache einzulassen, sehe sich aber\ndurch die Beschränkung der Aussagegenehmigung daran\ngehindert, \"seinen Entschluß zur Aussage zu verwirklichen\".\n\nb) Die Revision sieht in der \"verweigerten Aussagegenehmigung\" ein Prozeßhindernis. Durch die Ablehnung des Antrags, das Verfahren auszusetzen oder einzustellen, sei der\n\"Subjekt-Status\" des Beschwerdeführers, sein Anspruch, sich\naktiv und autonom zu verteidigen, verletzt worden. Das Verfahren des Landgerichts gleiche einem Strafprozeß, der gegen\neinen Angeklagten geführt werde, der ohne Verschulden verhandlungsunfähig sei.\n\nDurch die Ablehnung des Antrags, das Verfahren auszusetzen oder einzustellen, habe die Kammer die Rechte des Angeklagten auf faires Verfahren und rechtliches Gehör verletzt und die Verteidigung in einem für die Entscheidung\n\nwesentlichen Punkt beschränkt. Das \"mutwillig geschaffene\nErkenntnisdefizit\" führe dazu, daß für die Schuldfeststellung wesentliche Tatumstände nicht offenbart werden könnten.\nDies werde \"durch eine noch so noble Berücksichtigung des\nZweifel-Satzes bei der Strafzumessung nicht aufgewogen\".\n\n©) Dieses Vorbringen der Revision bleibt ohne Erfolg.\n\naa) Die Einschränkung der einem Angeklagten erteilten\nAussagegenehmigung auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften\nkann das Recht auf umfassende Verteidigung mehr oder weniger\nbeeinträchtigen. Wie der Grundsatz, daß niemand gezwungen\nwerden darf, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen für\nseine strafgerichtliche Verurteilung zu liefern, hat dieses\nRecht Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 56, 37, 49). Es gehört\nzu den elementaren Attributen menschlicher Würde und zu den\nfundamentalen Prinzipien des Rechtsstaats. Eine Beschränkung\nder Aussagegenehmigung, die das Recht auf Verteidigung in\nseinem Kern tangiert, in seinem Wesensgehalt antastet, kann\nals Verstoß gegen die Grundnorm des Art. 1 Abs. 1 GG von\nVerfassungs wegen nicht hingenommen werden. Sie träfe einen\nobersten, in seiner Substanz nicht zur Disposition stehenden\nWert (vgl. BVerfGE 34, 238, 245; 56, 37, 49; 75, 369, 380).\nDaraus folgt, daß entweder auf eine solche Beschränkung verzichtet werden muß oder daß ein Strafverfahren nicht durchgeführt werden darf, wenn staatliche Geheimhaltungsinteressen von großem Gewicht nicht anders als durch Beschneidung\nwesentlicher Verteidigungsmöglichkeiten gewahrt werden können. Die auf Grund dieser Alternative vom Tatgericht geforderte prospektive Betrachtung wird sich vor allem an dem bestehenden oder fehlenden argumentativen Zusammenhang\n\n- 10 -\n\nzwischen der von der Aussagebeschränkung betroffenen Thematik und dem historischen Geschehen, das Gegenstand der Kognition ist, orientieren müssen,\n\nbb) Dort, wo das Recht auf Verteidigung nur in seinem\nRandbereich betroffen wird, darf es eingeschränkt werden,\nwenn seine uneingeschränkte Ausübung die Wahrnehmung sehr\ngewichtiger, verfassungsmäßig legitimierter Aufgaben, die zu\nihrer Erfüllung der Geheimhaltung bedürfen, unmöglich machen\noder wesentlich erschweren könnte. Gefordert wird eine sorgfältige Abwägung der im Widerstreit stehenden verfassungsrechtlichen Rechtsgüter unter Berücksichtigung des gesamten\nkonkreten Sachverhalts (BVerwGE 66, 39, 44).\n\nDie Pflicht zur Abwägung trifft auch und in erster Linie die Behörde, deren Erklärung oder Entscheidung zu einer\nEinschränkung des Rechts des Angeklagten auf umfassende Verteidigung führt. Sie hat nicht nur die von ihr wahrzunehmende Aufgaben, die zu ihrer Erfüllung der Geheimhaltung bedürfen, zu berücksichtigen, sondern muß auch dem hohen Rang des\nVerteidigungsinteresses Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 57,\n250, 283 £f). Sie ist gehalten, die Gründe für die Versagung\neiner unbeschränkten Aussagegenehmigung für den Angeklagten\nungeachtet ihres Geheimhaltungsinteresses jedenfalls so weit\ndarzulegen und glaubhaft zu machen, \"daß das Gericht in die\nLage versetzt wird, Schlüsse darauf zu ziehen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen oder nicht\" (BVerwG\naa0, siehe auch BVerfGE 57, 250, 288; BGHSt 32, 115,\n\n125).\n\nAFF\n\n- 11 -\n\nHat die Behörde ihre Entscheidung nicht oder nicht verständlich begründet oder ist die Begründung fehlerhaft, weil\nsie auf einer unrichtigen tatsächlichen Grundlage oder auf\nfalscher Rechtsanwendung beruht, muß das Strafgericht von\nder Behörde eine Überprüfung verlangen (BCHSt 32, 115,\n\n125 f; BGH NJW 1985, 1789).\n\nEine weitere Erörterung dieser Gesichtspunkte erübrigt\nsich. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Polizeipräsident\nin MB bei der - teilweisen - Versagung der Genehmigung\nzur Aussage, die gemäß S 70 Abs. 4 S. 1 LBG nur zulässig\nist, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern, den aufgezeigten Begründungserfordernissen gerecht\ngeworden ist und ob das Landgericht sich mit den Erklärungen\ndes Polizeipräsidenten benügen durfte. Denn der Angeklagte\nist durch die Beschränkung der Aussagegenehmigung jedenfalls\nin seiner den Schuldspruch betreffenden Verteidigung nicht\nbehindert worden. Der Senat kann auf der Grundlage der nachfolgend aufgeführten Indizien ausschließen, daß der Angeklagte durch die Beschränkung der Aussagegenehmigung gehindert war, Entlastendes zur Schuldfrage vorzubringen.\n\nIm Ermittlungsverfahren hatte der Angeklagte Angaben\nzur Sache gemacht und die ihm angelasteten Taten weitgehend\neingestanden, ohne dabei zum Ausdruck zu bringen, daß er\nsich auf Grund seiner Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit\naußerstande sehe, den Verdacht strafbaren Verhaltens wirksam\nzu entkräften. Aus dieser Einlassung des Angeklagten, dem\nGegenstand der Anklage und dem Ergebnis der Ermittlungen ergab sich bei Beginn der Hauptverhandlung, daß zwischen dem\n\nAnklagevorwurf und den Sachverhalten und Umständen, die der\nSchweigepflicht unterlagen, kein Zusammenhang bestand, soweit es um die Schuldfrage ging. Dieses Bild hat sich auch\nim Laufe des Verfahrens nicht verändert.\n\nDer Angeklagte wollte sich in der Hauptverhandlung zur\nSache nur einlassen, wenn ihm eine unbeschränkte Aussagegenehmigung erteilt würde. Dem Revisionsvorbringen läßt sich\nnicht konkret entnehmen, daß er von dem in der Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts unterbreiteten Angebot seines Dienstvorgesetzten, \"eine Aussagegenehmigung\nauch zu bestimmten weiteren Einzelheiten zu erteilen, wenn\nsich dies im Verlauf des Strafverfahrens für eine sachgerechte Verteidigung als notwendig erweisen sollte\", zwar Gebrauch machen wollte, aber daran gehindert war. Er hat\nnicht gefordert, das Landgericht möge sich um eine Erweiterung der Aussagegenehmigung bemühen, damit er sich zu\neinzelnen für die Verteidigung relevanten Punkten äußern\noder Beweisamträge stellen könne. Nur ein solches Begehren\nwäre aber geeignet gewesen, seinen Verteidigungsinteressen\nzu dienen. Denn die Erteilung einer völlig unbeschränkten\nAussagegenehmigung durch die Verwaltungsbehörde konnte er\nnach Lage des Falles nicht erwarten. Durch das vom Angeklagten betriebene verwaltungsgerichtliche Verfahren war\nsein Anliegen, eine Erweiterung seiner Aussagegenehmigung zu\nerwirken, in zwei gerichtlichen Instanzen, wenn auch nur im\nRahmen der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, geprüft und\nverworfen worden. Daß der Polizeipräsident bei unveränderter\nSachlage dem Wegfall aller Beschränkungen nicht zustimmen\n\nwürde, lag auf der Hand.\n\nAfg\n\n- 13 -\n\nDas Prozeßverhalten des Angeklagten rechtfertigt die\nFolgerung, daß die der Geheimhaltung unterliegenden Sachverhalte und Umstände nichts betrafen, was geeignet gewesen\nwäre, seiner Verteidigung gegen den Schuldvorwurf zu die-\n\nnen.\n\nNichts anderes ist den - weitgehend mit den Bekundungen\ndes Angeklagten im Ermittlungsverfahren übereinstimmenden -\nFeststellungen des Tatgerichts zur äußeren und inneren Tatseite und zu den Intentionen des Angeklagten zu entnehnen.\n\nNach alldem kann ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte in seiner Verteidigung gegen den Schuldvorwurf durch\nBeschränkung der ihm erteilten Aussagegenehmigung behindert\n\nwurde.\n\n2. Sofern die Revision weitere Verstöße gegen das Verfahrensrecht rügt, ist sie im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO\nunbegründet.\n\nIII.\n\nSachrüge\n\nl. Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts durch das Tatgericht gibt zu Bedenken keinen Anlaß.\n\n- 14 -\n\nAuch sonst hat die umfassende Prüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachbeschwerde zum Schuldspruch keinen\nden Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt.\n\n2. Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand.\n\nDas Landgericht hat es in den Fällen 1 und 4 der Urteilsgründe abgelehnt, für die Strafvereitelung im Amt\nden für minder schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmen anzuwenden. Zur Begründung hat es im Fall 1 dem Angeklagten\nunter anderem angelastet, daß \"er die Grenze zwischen Recht\nund Unrecht überschritten\" hat, \"obwohl er als Kriminalbeamter besonders zu beachten hatte, daß alleinige Richtschnur\nfür das Handeln das Gesetz ist\" (UA S. 119). Im Fall 4 hat\ndie Strafkammer zuungunsten des Angeklagten berücksichtigt,\ndaß er \"als Kriminalbeamter, der Rechtsbrüche verhindern\nsollte, diese hier statt dessen beging\" (UA S. 122).\n\nBei der Strafzumessung im engeren Sinne hat das Landgericht zunächst die für alle Taten des Angeklagten geltenden\nmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte hervorgehoben\nund dabei als erschwerend angesehen, daß der Angeklagte \"als\nKriminalbeamter, dessen Aufgabe es ist, für die Einhaltung\nder Gesetze Sorge zu tragen, diese selbst gebrochen hat\" (UA\nS. 124).\n\nAll diesen Erwägungen begegnen insoweit durchgreifende\nrechtliche Bedenken, als sie die Verurteilung wegen Strafvereitelung im Amt betreffen: Im Hinblick auf diese Verfehlungen hat die Strafkammer durch die erschwerende Bewertung\n\nA7I\n\n- 15 -\n\ndes Umstandes, daß der Angeklagte als Kriminalbeamter Straftaten begangen hat, gegen das Doppelverwertungsverbot des\n\nSs 46 Abs. 3 StGB verstoßen, weil damit bei der Strafzumessung ein Umstand herangezogen worden ist, der den Gesetzgeber dazu bestimmt hat, den Tatbestand der Strafvereitelung\nim Amt gegenüber dem Grundtatbestand des § 258 StGB unter\neine erhöhte Strafandrohung zu stellen und der deshalb auch\nauf jede Straftat dieser Art zutrifft.\n\nAuf diesem Rechtsfehler kann die Auswahl der Strafrahmen und die Bemessung der Einzelstrafen für die unter Nrn. 1\nund 4 der Urteilsgründe festgestellten Taten des Angeklagten\nberuhen. Der Senat kann aber auch eine Auswirkung auf die\nFestsetzung der übrigen Einzelstrafen nicht ausschließen,\nzumal für den Fall 4 der Urteilsgründe die Einsatzstrafe von\nzwei Jahren ausgeworfen worden ist. Es ist daher der gesamte\n\nStrafausspruch aufzuheben.\n\n- 16 -\n\nIn der neuen Hauptverhandlung sollte das Tatgericht der\nFrage, ob der Angeklagte durch die Beschränkung der Aussagegenehmigung an der Geltendmachung mildernder Umstände gehindert worden ist, besonderes Augenmerk zuwenden. Soweit im\nZusammenhang mit dieser Frage Tatsachen nicht aufklärbar\nsind, muß im Zweifelsfalle zugunsten des Angeklagten entschieden werden.\n\nHerdegen Müller Meyer\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-09/2-str-279-88","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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