{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-12-07_2_StR_165_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-12-09","aktenzeichen":"2 StR 165/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF er\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR _165/88\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dipl.-Kaufmann Georg\n\n> ED zus OD sehoren am GER 1932 in\nKE.\n\nwegen Untreue\n\nwııl\n\nAFE\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nVerhandlung vom 7. Dezember 1988 in der Sitzung vom 9. De-\n\nzember 1988, an denen teilgenommen haben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (EEEEB\n\nin der Verhandlung vom 7. Dezember 1988,\n\nRichter am Landgericht (EB\nin der Sitzung vom 9. Dezember 1988\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. MR au: EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten\nin der Verhandlung vom 7. Dezember 1988,\n\nJustizangestellte EB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAFE\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 30. September 1987 wird ver-\n\nworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen\n\nder Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDurch die Anklage wird dem Angeklagten, soweit sie zZU-\ngelassen worden ist, zur Last gelegt, in drei Fällen den\nVorsteher des Finanzamtes ER .and, den früheren Mitangeklagten HB zur Untreue angestiftet zu haben. Er soll\nihn dazu bestimmt haben, - unter Verstoß gegen § 2 Abs. 2\nziff. 6 der Geschäftsordnung für Finanzämter sowie gegen Erlasse und Verfügungen seiner vorgesetzten Behörden - Verlustbescheinigungen und verbindliche Rechtsauskünfte für von\nihm, dem Angeklagten, vertretene Abschreibungsgesellschaften\nzu erteilen. Das Landgericht hat den Angeklagten mit der\n\nBegründung freigesprochen, es fehle schon an einer Haupttat, da dem Mitangeklagten sowie dem Zeugen From. der\nzumindest im letzten Fall mitgewirkt hatte, nicht nachgewiesen werden könne, daß sie bewußt pflichtwidrig gehandelt\nhätten. Zudem habe der Angeklagte nicht überführt werden\nkönnen, daß er die beiden Beamten zu pflichtwidrigen Ent-\n\nscheidungen habe veranlassen wollen.\nDie Staatsanwaltschaft hat gegen das freisprechende\nUrteil Revision eingelegt. Sie beanstandet das Verfahren und\n\nrügt Verletzung sachlichen Rechts. Das - vom Generalbundes-\n\nanwalt nicht vertretene - Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nII.\n\nVerfahrensbeschwerden\n\nl. Die Rüge zu Ziff. I 1 der Revisionsbegründung greift\nbereits deshalb nicht durch, weil das Landgericht die Richtigkeit der in dem Beweisamtrag der Staatsanwaltschaft vom\n16. September 1987 behaupteten Tatsache - trotz der Ablehnung dieses Antrags in der Hauptverhandlung - im Urteil für\n\nerwiesen erachtet hat.\n\n2. Das Vorbringen zu den beiden anderen Verfahrensbeschwerden betrifft unmittelbar den Fall II 1 (CB) der\nursprünglichen Anklageschrift, in dem die Anklage - wegen\ndes Verfahrenshindernisses der Verfolgungsverjährung - nicht\n\nASS\n\nzugelassen worden war. Er ist jedoch in der Hauptverhandlung\nerörtert worden. Das Landgericht hat sich mit ihm auch im\nUrteil befaßt. Dabei stand die Frage im Vordergrund, ob der\nMitangeklagte am 10. Dezember 1973 (einem Montag) eine Verlustbescheinigung sowie eine Vorabauskunft ungeprüft erteilt\nhatte. Der zugrundeliegende Antrag war vom Angeklagten erst\nam 7. Dezember 1973, also lediglich drei Tage zuvor, gestellt worden, von denen zudem zwei auf das Wochenende\nentfielen. Hierzu ließ sich der Angeklagte später ein, bereits Wochen vor der Einreichung des Antrags sei die Angelegenheit mit dem Finanzamt mündlich besprochen worden. Die\nnotwendigen Unterlagen habe er entweder von Dr. SiuB\naus München oder von Mr. Ha: dem verstorbenen Initiator des Projekts, möglicherweise aber auch von Rechtsanwalt\nDr. de FB schalten.\n\na) Im Hauptverhandlungstermin vom 23. September 1987\nbeantragte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft die\nVerlesung von drei Schreiben zum Beweis dafür, daß es entgegen jener Darstellung des Angeklagten keiner wochenlangen\nVorbesprechungen zwischen ihm und dem Mitangeklagten vor der\nAntragstellung in Sachen CE bedurfte und dies auch gar\nnicht geschehen konnte, da \"entsprechende Unterlagen\" dem\nAngeklagten bis Anfang Dezember 1973 nicht zur Verfügung gestanden hätten. Eines der Schreiben wurde verlesen. Dieses\n- unter dem 6. Dezember 1973 an Rechtsanwalt Dr. de FB\ngesandte - Schreiben des Angeklagten hat den nachstehend\n\nwiedergegebenen Inhalt:\n\n\"Betr.: Vertragsunterlagen GE Treuhandgesell-\n\nschaft\n\nVereinbarungsgemäß reiche ich Ihnen anbei folgende Ver-\n\nträge zurück:\n\n1. Gesellschaftsvertrag der BGB-Gesellschaft AB\n\nBED Beteiligungsgesellschaft\n2. Entwurf des Purchase Agreement\n\nEntwurf des Lease Agreement.\"\n\nBei einem der beiden anderen in dem Beweisamtrag genannten\nSchriftstücke handelt es sich um ein Schreiben der \"BB\" vom\n\n4. Dezember 1973 an den Angeklagten. In ihm heißt es:\n\n\"beiliegend erhalten Sie einen Investitions- und Abschreibungsplan einer KG, die sich mit dem Ankauf einer\n\nBohrinsel befassen soll.\n\nBitte, leiten Sie diese Unterlagen zur Beurteilung, ob\ndie Abschreibung vom Finanzamt akzeptiert werden\n\nkönnte, an Herrn H MP ‚ Finanzamt OB \\.and,\n\nweiter.\n\nEin entsprechendes Honorar für Ihre Bemühungen kann mit\n\nHerrn Dr. de FB : Coup ED Ve. VS traße\n16, Tel. EB E71 angesprochen werden. Herr Dr. de\nFEB ira sich im Laufe der nächsten zwei Tage diesbezüglich mit Ihnen in Verbindung setzen.\n\nAfS\n\nWenn die Grundlage für die Anerkenntnis des Finanzamtes\ngegeben ist, würden Sie uns einen großen Dienst erweisen, wenn die Angelegenheit schnellstens erledigt wer-\n\nden könnte.\"\n\nDas dritte Schreiben (Datum: 6. Dezember 1973) stammt von\nRechtsanwalt Dr. de F@@B- Es war an den Angeklagten gerichtet und hat folgenden Wortlaut:\n\n\"Betr.: GER Ölbohrinsel Projekt\n\nin der Anlage leite ich Ihnen einen Darlehensvertrag\nzu, der den gängigen angel-sächsischen Mustern entspricht, die im internationalen Finanzgeschäft verwen-\n\ndet werden.\n\nWeiterhin füge ich den Entwurf des Treuhandvertrages\n\nbei.\n\nSchließlich bitte ich Sie, meine Ihnen zur Verfügung\ngestellten Unterlagen aus meinen Akten so kurzfristig\n\nwie möglich an mich zurückzusenden.\"\n\nDie zwei zuletzt zitierten Schreiben wurden vom Landgericht\nlediglich \"in Augenschein genommen\", ihre Verlesung aber mit\n\nfolgender Begründung abgelehnt:\n\naa) Der Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 250 StPO stehe\neiner Verlesung entgegen. Der Beweisamtrag ziele\nauf die Feststellung eines Geschehensablaufes, der\n\nin das Wissen der beiden Verfasser der Schreiben\n\ngestellt sei und daher nur durch Vernehmung der\nbeiden Verfasser als Zeugen zuverlässig geklärt\n\nwerden könnte.\n\nbb) Die unter Beweis gestellte Tatsache sei für die\nEntscheidung ohne Bedeutung. Selbst im Falle des\nBewiesenseins der Indiztatsache (Zeitpunkt der\nÜbersendung von GGEEB-Unterlagen) könnte diese\ndie Entscheidung nicht beeinflussen, weil nach der\nEinlassung des Angeklagten noch andere Möglichkeiten bestehen würden, von den Unterlagen schon früher und durch andere Personen Kenntnis erhalten und\nmit dem früheren Mitangeklagten H@B beraten zu haben. Die unter Beweis gestellte Indiztatsache lasse\ndeshalb allenfalls mögliche, aber nicht zwingende\nSchlüsse zu. Auch ein entsprechender Nachweis wäre\nnach Überzeugung der Kammer nicht geeignet, die\ndiesbezügliche Einlassung des Angeklagten zu wider-\n\nlegen.\n\nb) Ebenfalls in der Sitzung vom 23. September 1987 beantragte die Staatsanwaltschaft die Vernehmung des Zeugen\n“EB (von der Firma BB zum Beweis dafür, daß die mit dem\nerwähnten Schreiben dieser Firma an den Angeklagten übersandten Unterlagen inhaltlich identisch seien mit denen, die\ner dem Mitangeklagten am 7. Dezember 1973 zusammen mit\n\nseinem Antrag!vorgelegt habe.\n\nDie Strafkammer hat auch diesen Beweisamtrag zurückge-\n\nwiesen. Hierzu ist von ihr ausgeführt worden, die in das\n\nAPE\n\nWissen des Zeugen gestellte Tatsache sei für die Entscheidung ohne Bedeutung; selbst im Falle ihres Bewiesenseins\nwürde ihr nicht einmal als Indiztatsache Bedeutung für die\nFrage zukommen, ob der Angeklagte bereits sechs Wochen vor\nAntragstellung mit dem Mitangeklagten die Konzeption des\nProjekts erörtert haben könne. Ergänzend verweist die Strafkammer auf die Begründung in dem anderen Ablehnungsbeschluß.\n\nc) Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, der Unmittelbarkeitsgrundsatz (S$S 250 StPO) hätte einer Verlesung\nder beiden Schreiben nicht entgegengestanden, da diese nicht\nzu Beweiszwecken verfaßt worden waren. Durch ihren \"Gedankeninhalt\" wäre der Beweis erbracht worden, daß der Zeuge\nMER dem Angeklagten am 4. Dezember 1973 den Investitionsund Abschreibungsplan für die spätere CB -Sesellschaft\nübersandt und darum gebeten habe, diese Unterlagen an den\nMitangeklagten weiterzuleiten. Erst diese - dem Angeklagten\nbis dahin nicht zur Verfügung gestandenen - Unterlagen hätten ihn in die Lage versetzt, wichtige steuerrechtliche Auswirkungen des Projekts dem Mitangeklagten \"zu dokumentieren\". Vorher habe er mit dem Mitangeklagten nicht darüber\nsprechen können. Mit der Begründung, die unter Beweis gestellte Tatsache gestatte allenfalls mögliche, aber keine\nzwingenden Schlüsse, habe das Landgericht gegen das Verbot\nder Beweisamtizipation verstoßen. Das gelte auch bezüglich\n\ndes weiteren Ablehnungsbeschlusses.\n\nd) Den Rügen bleibt ein Erfolg versagt.\n\nDas Thema des erstbezeichneten Beweisamtrags vom\n\n23. September 1987 ist einmal dahin zu verstehen, daß eine\nlängere, sich über Wochen hinziehende Vorbesprechung von ihnen schon deshalb nicht beabsichtigt sein konnte, weil sich\ndie beiden Angeklagten darüber einig waren, daß der Mitangeklagte dem vom Angeklagten gestellten Antrag ohne jegliche\nPrüfung entsprechen werde. Sodann enthält der Beweisamtrag\ndie weitere Behauptung, daß Vorbesprechungen auch gar nicht\ngeführt werden konnten, weil die dazu notwendigen Unterlagen\nnicht schon Wochen vor der Antragstellung im Besitz des Angeklagten waren. Für beide Beweisthemen hatte der Inhalt der\nSchreiben aber lediglich den Wert von Indizien. Insoweit ist\ndie rechtliche Bewertung durch die Strafkammer nicht zu be-\n\nanstanden.\n\nAllerdings hat sie allein darauf abgestellt, daß der\nAngeklagte die Unterlagen erst zu dem späteren Zeitpunkt erhalten hatte. Sie ist nicht auf den gesamten Wortlaut der\nbeiden Übersendungsschreiben eingegangen. Einige der in\nihnen verwendeten Formulierungen legen die Folgerung nahe,\ndaß der Angeklagte erstmals durch diese Schreiben von dem\nProjekt erfahren hat. Das gilt vor allem in Bezug auf das\nSchreiben MB: (Ta. BB) vom 4. Dezember 1973 an ihn. Abgesehen von dem zweiten Satz dieses Schreibens könnte der\nsonstige Inhalt darauf schließen lassen, daß es sich überhaupt um die erste Kontaktaufnahme in dieser Angelegenheit\nmit dem Angeklagten handelte. Indes ergibt sich aus dem\nSchreiben des Rechtsanwalts Dr. de FR sowie des Angeklagten - jeweils vom 6. Dezember 1973 -, daß jener dem Angeklagten schon früher den Gesellschaftsvertrag der BGB -\nGesellschaft AB (ursprünglich vorgesehener Name für die\n\nAFS\n\n- 11 -\n\nspätere GEB -sesellschaft), den \"Entwurf des Purchase\nAgreement\" sowie den \"Entwurf des Lease Agreement\" übersandt\nhatte. Angesichts dieses Umstandes, der für die Richtigkeit\nder Einlassung des Angeklagten spricht, ist auszuschließen,\ndaß sich das Unterbleiben einer Auseinandersetzung mit dem\ngesamten Inhalt der Übersendungsschreiben auf den Beschluß\ndes Landgerichts ausgewirkt hat.\n\nKeine Bedenken bestehen dagegen, daß die Strafkammer\n- im Anschluß an ihre Feststellung, es hätten nach der Einlassung des Angeklagten andere Möglichkeiten bestanden, von\nden Unterlagen schon früher Kenntnis zu erlangen - folgende\nFormulierung verwendet hat: Die unter Beweis gestellte Indiztatsache lasse deshalb allenfalls mögliche, aber nicht\nzwingende Schlüsse zu. Soweit in einzelnen früher entschiedenen Sachen der Bundesgerichtshof eine solche Begründung\nfür rechtlich bedenklich erachtet hat, handelte es sich um\nanders gelagerte Fälle (vgl. BGH NStZ 1983, 277; BGH StV\n1985, 267). Dort hatte der betreffende Tatrichter jeweils\ngemeint, er dürfe aus rechtlichen Gründen nur Hilfstatsachen\nverwerten, die einen zwingenden Schluß auf die Haupttatsache\nzuließen. Demgegenüber ist die Strafkammer hier im Wege\neiner Würdigung der bisherigen Sach- und Beweislage, also\naus tatsächlichen Gründen, zu der Überzeugung gekommen, daß\n\nder Beweis der Hilfstatsache im Ergebnis nichts erbringe.\n\nEntgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das\nLandgericht mit dieser Prüfung der Beweiserheblichkeit nicht\ndas Verbot der Beweisamtizipation verletzt (Kleinknecht/\nMeyer, StPO, 38. Aufl., S§ 244 Rdn. 56).\n\n- 12 -\n\nZu Recht wird von der Beschwerdeführerin allerdings\neingewandt, daß der Unmittelbarkeitsgrundsatz, auf den sich\ndas Landgericht ebenfalls gestützt hat, eine Verlesung der\nÜbersendungsschreiben nicht gehindert hätte. Denn diese\nwaren nicht von vornherein zu Beweiszwecken verfaßt worden.\nDas wäre aber Voraussetzung für die Annahme gewesen, daß sie\nzu den schriftlichen Erklärungen im Sinne von S$S 250 S. 2\nStPO gehören (BGHSt 20, 160, 161). Da jedoch, wie vorstehend\ndargelegt wurde, der Ablehnungsgrund der Bedeutungslosigkeit\ndie Entscheidung trägt, kann diese fehlerhafte Auffassung\n\naußer Betracht bleiben.\n\nDas Thema des zweiten Beweisamtrages ist eng mit den\nBeweisbehauptungen des ersten Antrags verknüpft. Mit ihm war\nlediglich die Bestätigung bezweckt, daß der Angeklagte die\nihm mit Schreiben des Zeugen MM | vom 4. Dezember 1973\nübersandten Unterlagen am 7. Dezember 1973 dem Mitangeklagten vorlegte. Die Unbedenklichkeit der Ablehnung dieses Antrags wegen Bedeutungslosigkeit seines Beweisthemas ergibt\nsich aus dem vorstehend zum ersten Beweisamtrag Ausgeführ-\n\nten.\n\nIII.\n\nSachrügen\n\nDie Prüfung des Urteils hat keinen sachlich-rechtlichen\nFehler ergeben, durch den der Angeklagte begünstigt worden\n\nist.\n\nAPR\n\n- 13 -\n\nl. Der von der Beschwerdeführerin behauptete Widerspruch besteht nicht. Auch wenn das Landgericht beim Mitangeklagten H@B lediglich dessen Bewußtsein von der Pflichtwidrigkeit seines Handelns durch Erteilen der Vorabauskünfte\nund Verlustbescheinigungen, nicht also dessen Pflichtwidrigkeit selbst, verneint hat (das Urteil ist insoweit nicht\nganz eindeutig), fehlt es an einem Pflichtwidrigkeitsbewußtsein ebenfalls in Bezug auf die seitens der Revision für\nnotwendig erachtete, vom Mitangeklagten aber nicht in die\nbetreffenden Entscheidungen aufgenommene Einschränkung, daß\ndiese Bescheide nur für Zwecke der vorläufigen Anpassung von\nEinkommen-Vorauszahlungen der Anleger ergingen. Zudem wäre\nnicht einmal ein wirklicher - diesen Bereich betreffender -\nWiderspruch geeignet, den Bestand des Urteils zu gefährden;\ndenn die Strafkammer hat auch eine Anstiftungshandlung sowie\neinen Anstiftungsvorsatz auf seiten des Angeklagten 7]\nnicht als erwiesen angesehen.\n\n- 14 -\n\n2. Nach dem Beweisergebnis bestand für die Strafkammer\nkein Anlaß zu der Erwägung, daß der Angeklagte HB nösglicherweise Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit der Projekte gehabt hatte. Davon abgesehen könnte selbst ein fehlerhafter Ausschluß eines bedingten Vorsatzes des Mitangeklagten Hg nicht den Freispruch des Angeklagten |\nwegen Fehlens der Anstiftungsvoraussetzungen in Frage stel-\n\nlen.\n\n3. Das übrige Vorbringen im Rahmen der Sachrüge erschöpft sich in unzulässigen Angriffen auf die strafrichter-\n\nliche Beweiswürdigung.\nHerdegen Müller Meyer\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-09/2-str-165-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-09/2-str-165-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:27.802831+00:00"}}