{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-12-07_2_StR_164_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-12-09","aktenzeichen":"2 StR 164/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 _ StR 164/88\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Regierungsdirektor a.D. Reinhold Hg aus ee 1\n\nGE “ort geboren am CE 330,\n\nwegen Untreue\n\nwıIll\n\nA\n\nAFE\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nVerhandlung vom 7. Dezember 1988 in der Sitzung vom 9. Dezember 1988, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\n\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der verhandlung,\nRichter am Landgericht EB >ei der verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAfL\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 31. August 1987 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen\n\nder Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat das Verfahren gegen den Angeklagten\nwegen dessen dauernden Verhandlungsunfähigkeit eingestellt.\nDie Staatsanwaltschaft begehrt mit ihrer - vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen - Revision die Aufhebung des Urteils. Sie vertritt die Auffassung, ein solches Verfahrenshindernis bestehe hier in Wirklichkeit nicht.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Der Senat ist im\nWege des Freibeweises (BGH NStZ 1984, 181 m.w.N.) ebenfalls\nzum Ergebnis der dauernden Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten gelangt.\n\nAls Erkenntnisquellen hat er bei seiner Prüfung verwertet:\n\na) das ärztliche Kurzgutachten vom 9. Dezember 1985 sowie die ärztliche Bescheinigung vom 13. August 1987\ndes den Angeklagten behandelnden Psychiaters\n\nDr. med. IB.\n\nb) das internistische Gutachten des Privatdozenten\nDr. med. SB von 26. März 1987,\n\nc) das fachpsychiatrische Gutachten des Prof. Dr. med.\nBED von 21. April 1987 sowie\n\nd) das angefochtene Urteil.\n\nDas im landgerichtlichen Urteil beschriebene Verhalten des\nAngeklagten während der Hauptverhandlung, insbesondere seine\nReaktionen auf die an ihn gerichteten Fragen, zeigen, daß\nseine Konzentrations-, Auffassungs-, Merk-, Beurteilungsund Gedächtnisfähigkeiten erheblich gestört sind. Diese Beeinträchtigungen wirkten sich damals nicht nur bei der\n\nSchilderung seines persönlichen Werdeganges, sondern vor\n\nAfL\n\nallem bei seiner Anhörung zur Sache aus. Er war nicht in der\nLage, das Konzept einer Abschreibungsgesellschaft zu erläutern. Mit den Begriffen \"Abschreibung\" sowie \"Einkünfte aus\nVermietung und Verpachtung\" wußte er nichts anzufangen. Das\nvon ihm früher in einem Vermerk Dargelegte vermochte er\nnicht mehr in seinem Sinngehalt zu erfassen. Der Versuch,\nihn Sätze aus dem Vermerk vorlesen zu lassen, scheiterte.\nAuf die Frage, ob der Vermerk von ihm stamme, antwortete er:\nWenn der Vorsitzende es sage, dann müsse es so sein. Manche\nFragen verstand er überhaupt nicht. wiederholt kam es vor,\ndaß er einen Satz nicht vollenden konnte, weil bei ihm \"eine\ngraue Wand herunterfiel\". Einmal gab er zu verstehen, er sei\nnicht imstande, zu folgen, weder im allgemeinen noch im Detail. Daß zwischen den beiden Verhandlungstagen eine ganze\nwoche verstrichen war, wußte er nicht mehr. Selbst über die\nArt des gegen ihn anhängigen Verfahrens und vor allem die\n\nkonkreten Vorwürfe befand er sich im unklaren.\n\nGedächtnis- und Orientierungsstörungen, erschwerte Auffassung sowie Schwierigkeiten in der Situationsbeurteilung\nhatte der ihn behandelnde Psychiater Dr. med. LggpPrereits\n1985 beobachtet und ein \"leichtes hirnorganisches Psychosyndrom bei erhöhtem Blutdruck und path. EEG\" festgestellt.\nIm August 1987 attestierte er, daß sich der Zustand des Angeklagten im letzten Halbjahr deutlich verschlechtert habe.\nAls Ursache bezeichnete er einen \"entgleisten und nicht einstellbaren Diabetes, auch mit zerebralen Funktionsstörungen\". In der Hauptverhandlung erwähnte er, daß der Angeklagte während der Untersuchungen Themen, die er von sich\naus angesprochen hatte, so z.B. Abschreibungsgesellschaften,\nnicht verständlich hatte erklären können. Dr. med. sEB\n\nbezweifelte in seinem internistischen Gutachten ebenfalls,\ndaß der Angeklagte auf Grund seiner psychischen und intellektuellen Verfassung in der Lage sei, einer komplizierten Prozeßführung zu folgen. Gedächtnis- und Merkfähigkeitsstörungen fielen ferner Prof. Dr. med. BB bei der\nfachpsychiatrischen Untersuchung auf. Nach seiner Meinung\nist es wahrscheinlich, daß diese Beeinträchtigungen Ausdruck\neines beginnenden zerebralen Abbauprozesses sind, der mittlerweile zu einem (allerdings mäßig ausgeprägten) psychoorganischen Syndrom geführt hat. Das gelegentlich dieser\nUntersuchung abgeleitete EEG zeigte leichte bis mittelschwere Allgemeinveränderungen. Einige der testpsychologischen Befunde sprachen für das Vorliegen einer organischen\nHirnschädigung, die vor allem das Kurzzeitgedächtnis beeinflußt. Keine feststellbaren Folgen jener Schädigung ergaben\nsich bei den testpsychologischen Untersuchungen allerdings\nim Bereich logischer Denkoperationen und klaren Denkens. Zu\ndem gleichen Befund kam Prof. Dr. med. EB bei der psychiatrischen Exploration.\n\nIn seinem Gutachten setzte er sich ausführlich mit der\nFrage auseinander, ob die Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen etwa vom Angeklagten vorgetäuscht seien. Ihm erschien es jedoch \"nicht nur naheliegend, sondern ausgesprochen wahrscheinlich\", daß diese Störungen tatsächlich bestehen. Überrascht war er indes darüber, daß der Angeklagte in\nder Hauptverhandlung selbst einfachste Zusammenhänge nicht\nmehr zu erfassen und wiederzugeben vermochte. Dieser Umstand\nwar für ihn unvereinbar mit den bei den psychologischen\nTests gezeigten analytischen Fähigkeiten. Er hielt es aber\n\nAr\n\nfür möglich, daß diese Ausfälle durch die aktuellen Blutzuckerwerte des Angeklagten verursacht wurden. Das Landgericht hat ebenfalls keinen Anhaltspunkt dafür gefunden, daß\nder Angeklagte die beschriebenen Störungen simuliert haben\nkönnte.\n\nNach der Überzeugung der Strafkammer fehlt dem Angeklagten zumindest die Fähigkeit, schwierige Sachverhalte zu\nerfassen. Der Senat hat auf Grund der vorstehend aufgeführten Beweisanzeichen, vor allem des im angefochtenen Urteil\nbeschriebenen Verhaltens des Angeklagten in der Hauptverhandlung, den gleichen Eindruck gewonnen. Er erachtet die\nVerneinung der Verhandlungsfähigkeit für zutreffend. Mit dem\ngegen den Angeklagten erhobenen strafrechtlichen Vorwurf\nsind sehr kompliziertevertragsrechtliche Konstruktionen und\nsteuerrechtliche Probleme verknüpft, insbesondere angesichts\nder Unsicherheiten, die zur Tatzeit bei der steuerrechtlichen Behandlung von Abschreibungsgesellschaften bestanden\nhaben. In dieser Situation war der Angeklagte nicht in der\nLage, dem Gang der Hauptverhandlung zu folgen und sich sachgemäß zu verteidigen.\n\nDa nach den insoweit übereinstimmenden und auch überzeugenden Gutachten von Dr. med. TEE und Prof. Dr. med.\nBB 3er Zustand des Angeklagten therapeutisch nicht beein-\n£lußbar ist, er sich in Zukunft vielmehr nur noch verschlechtern kann, besteht eine dauernde Verhandlungsunfähigkeit. Das Landgericht hat somit zu Recht das Verfahren wegen\nVorliegens eines Verfahrenshindernisses eingestellt. Die Revision der Staatsanwaltschaft muß deshalb verworfen werden.\n\nHerdegen Müller Meyer\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-09/2-str-164-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-09/2-str-164-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:27.783075+00:00"}}