{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-12-02_2_StR_599_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-12-02","aktenzeichen":"2 StR 599/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"FH\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 599/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMuamer WE Teborener EEE aus PO\nGEBE. seboren am 1950 in ra (Jugoslawien), zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nwıIIl\n\nA724\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember\n1988 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt am\nMain vom 18. Mai 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung der Zeugin DEE zu irei Jahren Freiheitsstrafe\nverurteilt. Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge Er-\n\nfolg.\n\nDer Angeklagte bestreitet, die Zeugin DO it\nGewalt zum Geschlechtsverkehr genötigt zu haben. Sein Verteidiger hat in der Hauptverhandlung\n\n\"hilfsweise für den Fall, daß das Gericht davon ausgehen\nsollte, der Angeklagte habe die Zeugin, entsprechend\nder von ihr abgegebenen Schilderung in der Hauptverhandlung, vergewaltigt\",\n\ndie Vernehmung des jugoslawischen Zeugen BEE peantrasgt.\nPO. ser zum hier maßgeblichen Zeitpunkt mit der Zeugin\n\nDEE pefreundet war, werde bekunden, daß diese ihm gegenüber zunächst eingeräumt habe, mit dem Angeklagten freiwillig geschlechtlich verkehrt zu haben. Erst auf heftige\nVorwürfe des ER und dessen Drohung hin, die Beziehungen\nzu ihr abzubrechen, habe die Zeugin zu ihrer Verteidigung\nvorgebracht, vom Angeklagten zum Geschlechtsverkehr gezwun-\n\ngen worden zu sein.\n\nIhrem Antrag fügte die Verteidigung die ausdrückliche\nErklärung an, \"auf eine Entscheidung vor Abschluß der endgültigen Urteilsberatung durch Beschluß (werde) nicht verzichtet\". Gleichwohl hat die Kammer den Antrag erst in den\nUrteilsgründen wegen Unerreichbarkeit des Zeugen Bf argelehnt. Dies beanstandet die Revision mit Recht.\n\nIn aller Regel darf zwar über einen Hilfsbeweisamtrag\nin den Urteilsgründen entschieden werden, da in der Erklärung, den Antrag \"hilfsweise\" zu stellen, der Verzicht auf\neine dem Erlaß des Urteils vorausgehende Entscheidung durch\nBeschluß zu sehen ist. Anders liegt es jedoch, wenn der Antragsteller - wie hier - unmißverständlich zum Ausdruck\nbringt, auf die Bekanntgabe der Entscheidung vor dem Urteil\nnicht zu verzichten. In diesem Fall bedarf auch die Ablehnung eines Hilfsbeweisamtrags eines Gerichtsbeschlusses\n(Ss 244 Abs. 6 StPO; vgl. BGHSt 22, 124; 32, 10, 13; KK-Herdegen 2. Aufl., Rdn. 49 zu S 244; Kleinknecht/Meyer StPO\n38. Aufl., Rdn. 44 zu § 244). Das hat die Kammer nicht beachtet.\n\nAuf dem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen. Es\nist nicht auszuschließen, daß der Angeklagte, hätte er noch\n\nAr\n\nvor dem Schluß der Beweisaufnahme Kenntnis von der Erfolglo-\n\nsigkeit seines Antrags auf Vernehmung des Zeugen BB <--\nlangt, weitere Beweisamträge gestellt hätte, um die ihn be-\n\nlastende Aussage der Zeugin DB zu entkräften.\n\nHerdegen Müller Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-02/2-str-599-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-02/2-str-599-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:27.648637+00:00"}}