{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-11-30_2_StR_401_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-11-30","aktenzeichen":"2 StR 401/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF PP\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 401/88\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAchim S EB zus CE, dort geboren am )\n\n1964, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.ä.\n\nwIIl\n\nFU\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 30. November 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nB. Maier\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nRichter am Landgericht WB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAFr\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Gießen vom\n\n17. Februar 1988 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\n\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete\nRevision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts beanstandet, hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrüge ist unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\nII. Dasselbe gilt für das Einzelvorbringen im Rahmen\nder Sachrüge. Die umfassende Prüfung des Urteils hat auch\nsonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf-\n\ngedeckt. Der Erörterung bedürfen lediglich im Hinblick auf\n\ndas Strafmaß die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die\nvolle Schuldfähigkeit des Angeklagten bejaht hat.\n\n1. Ihnen liegen folgende Feststellungen zugrunde:\n\nAm Nachmittag vor dem um Mitternacht begangenen Tankstellenüberfall hatte der Angeklagte \"gegen 14.00 Uhr bei\neiner Abschlußbesprechung ... eine Flasche Bier (0,5 1)\" und\nnach Dienstschluß zu Hause \"gegen 16.00 Uhr zwei Glas Rotwein (0,2 1)\" getrunken. In der Zeit \"nach 21.00 Uhr\" wurde\ner in der Wohnung des Mitangeklagten FB von diesem und\ndem Mitangeklagten SGB in deren Vorhaben eingeweiht, an\ndiesem .Abend durch einen Tankstellenüberfall unter Einsatz\neiner Gasschreckschußpistole und einer nicht funktionsfähigen Selbstladepistole Geld zu besorgen. \"Die Angeklagten\nsprachen dann ab, daß SC und rg mit ihren waffen in\nder Tankstelle die Herausgabe des Geldes erzwingen wollten\nund SGB, der als einziger über einen Pkw verfügte, zur\nSicherung der anschließenden Flucht in der Nähe des Tatortes\nmit seinem Fahrzeug warten sollte. Mit dem beim Überfall\nerbeuteten Geld wollten sich die Angeklagten anschließend\ngemeinsam in Lokalen des Frankfurter Bahnhofsviertels\nvergnügen. Hierbei sollte der Angeklagte SB ebenso wie\ndie beiden anderen Angeklagten von der erzielten Beute\nprofitieren. Alle drei Angeklagten waren mit dieser\nVorgehensweise einverstanden. Sie legten aber ausdrücklich\nfest, daß bei dem Überfall niemand verletzt werden sollte\"\n(UA Bl. 12, 18 £, 20 f£).\n\nGegen 22.20 Uhr verließen die Angeklagten - FEB und\nSEE unter Mitnahme ihrer waffen - die Wohnung, kauften\n\nÄAfd\n\n\"einen Sechserpack Bier\" und fuhren mit dem Pkw des Angeklagten zum Schwanenteich. \"Dort unterhielten sie sich im\nPkw nochmals über die Einzelheiten des geplanten Überfalls.\nSpätestens jetzt konkretisierten die Angeklagten ihren Tatplan dahin, daß ziel des Überfalls die Aral-Tankstelle in\nder CE Strase in GEB sein sollte. Nochmals sprachen sie gemeinsam die arbeitsteilige Vorgehensweise bei der\nTat im einzelnen ab. Für alle drei Angeklagten stand dabei\nfest, daß die mitgeführten Schußwaffen bei dem Überfall eingesetzt werden sollten. während dieses Gesprächs am Schwanenteich trank jeder der Angeklagten zwei Flaschen Bier\n(0,33 1) aus dem gekauften Sechserpack. Nach 22.30 Uhr fuhren die Angeklagten mit dem Pkw des Angeklagten SB in\ndie Nähe der Aral-Tankstelle in der N Straße. Der\nAngeklagte SB stieg aus und inspizierte zunächst den\nTankstellenbereich. Er stellte fest, daß zu diesem Zeitpunkt\nnoch reger Kundenverkehr an der Tankstelle herrschte. Daher\nverschoben die Angeklagten den Überfall auf einen späteren\nZeitpunkt an diesem Abend. Um die Wartezeit zu überbrücken,\nsuchten die Angeklagten gegen 23.00 Uhr das in der Nähe befindliche Lokal \"AB\" in der Igipstraße in CE auf.\nDort trank ... zwischen 23.00 und 24.00 Uhr der Angeklagte\nSC zwei Cola-Bier (0,4 1)\" (UA Bl. 13 £f, 19 bis 23).\n\nGegen 24.00 Uhr fuhren die drei Beteiligten wiederum zu\nder Tankstelle. Der Angeklagte steuerte den Pkw zunächst am\nTatobjekt vorbei. Da jetzt dort kein Betrieb mehr herrschte,\nstellte er sein Fahrzeug entsprechend dem gemeinsamen Tatplan in einer Nebenstraße nahe der Tankstelle ab. während er\nim Pkw wartete, führten die beiden Mittäter um 00.05 Uhr den\n\nÜberfall durch, wobei sie etwa 800 DM erbeuteten. Anschließend fuhr der Angeklagte mit den Mittätern über die Autobahn\nnach Frankfurt am Main; während der Fahrt erhielt er einen\nnicht näher bekannten Betrag aus der Beute und steckte ihn\nein. In Frankfurt tranken sie in Gesellschaft von drei\nFrauen eine Flasche Sekt, der Angeklagte davon etwa drei bis\nvier Glas. Die ihm bei der Festnahme um 6.55 Uhr entnommene\n\nBlutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,02 %o.\n\n2. Die Strafkammer hat sowohl unter Zugrundelegung der\nals glaubhaft erachteten Angaben des Angeklagten zu seinem\nAlkoholkonsum, als auch auf Grund einer Rückrechnung von der\nfür 6.55 Uhr festgestellten Blutalkoholkonzentration eine\nerhebliche Verminderung seiner Schuldfähigkeit für die Tatzeit 0.05 Uhr ausgeschlossen. Die Ausführungen, mit denen\nsie dieses Ergebnis begründet hat, sind allerdings teilweise\nrechtsfehlerhaft (vgl. z.B. BGH StV 1988, 482; BGH, Urteil\nvom 9. August 1988 - 1 StR 231/88 - und Beschlüsse vom\n4. Oktober 1988 - 1 StR 455/88 - sowie vom 6. Oktober 1988\n- 4 StR 460/88 - jeweils mit Nachweisen).\n\n3. Auf den Rechtsfehlern beruht jedoch das Urteil\nnicht. Maßgebend ist hier die psychische Verfassung des Angeklagten zu der Zeit, als er zusammen mit den Mittätern die\nTat in allen Einzelheiten - hinsichtlich des Tatobjekts, des\nWaffeneinsatzes und der Rollenverteilung - abgesprochen und\nden Entschluß zu ihrer Begehung gefaßt hatte. Diese Voraussetzungen lagen spätestens vor, als die Täter nach 22.30 Uhr\ndie Besprechung am Schwanenteich beendet hatten und gegen\n23.00 Uhr die für den Überfall vorgesehene Tankstelle erstmals anfuhren. Zu dieser Zeit hatte der Angeklagte eine\n\nAFY\n\nBlutalkoholkonzentration, die bei Annahme der ihm jeweils\ngünstigsten Werte noch unter 1,3 %0 lag (vgl. z.B. Grüner/\nRentschler, Manual zur Blutalkohol-Berechnung 1976 S. 58 und\n\nUmrechnungstabellen).\n\nSein weiterer Alkoholkonsum in der Zeit zwischen\n23.00 Uhr und 24.00 Uhr entlastet ihn nicht. Der Angeklagte\nhat zusammen mit den Mittätern den Überfall über diese Zeitspanne hinweg aufgeschoben, um ihn bei günstigerer Gelegenheit, wenn an der Tankstelle kein Betrieb mehr herrschen\nwürde, durchführen zu können. Das Zuwarten war Teil des Tatplans. Während er zur Überbrückung dieser Zeit in einer\nGaststätte Alkohol trank, hatte er in jeder Phase, bereits\nbei voller Schuldfähigkeit, vor, den Überfall in dem Zustand\nzu begehen, in dem er sich nach der weiteren Alkoholaufnahme\nbefinden würde. Sie muß deshalb nach den Grundsätzen der\n\nactio libera in causa bei der Beurteilung seiner Schuld für\ndie anschließend begangene Tat außer Betracht bleiben (BGH,\nUrteil vom 31. August 1988 - 2 StR 282/88).\n\nHerdegen Müller Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-30/2-str-401-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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