{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-11-30_2_StR_375_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-11-30","aktenzeichen":"2 StR 375/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Ä AM\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 375/88\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Ministerialrat Josef Ewald KB au vg\n\nHe. seboren am Gi 193% in Ho Oper-\n\nschlesien,\n\n2. den Diplomlandwirt Horst Ulrich GC DB aus ne\nWED, geboren ar iD 1922 in Pe Oer-\n\nschlesien,\n\nwegen Beihilfe zum Betrug\n\nWIII\n\nBu HH\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 30. November 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nB. Maier\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof 8\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n1. Rechtsanwalt Dr. EEE :u: EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten K@,\n2. Rechtsanwalt En au: Gin\n\nals Verteidiger des Angeklagten Go.\n\nJustizangestellte 8\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n7\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Mainz vom\n\n2. März 1988 und ihre sofortigen Beschwerden gegen die Kostenentscheidung\ndes vorbezeichneten Urteils werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseiner Rechtsmittel.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zum\nBetrug zu Geldstrafen von jeweils 60 Tagessätzen zu je 90 DM\nverurteilt.\n\nDagegen richten sich ihre Revisionen, mit denen sie die\nVerletzung sachlichen Rechtes rügen. Auch haben sie gegen\ndie Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils sofortige\nBeschwerden eingelegt. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\n1. Das Landgericht hatte im ersten Urteil gegen die Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zum Vergehen gegen das Weingesetz auf Geldstrafen von\njeweils 80 Tagessätzen zu je 90 DM erkannt. Dabei war im\nwesentlichen folgender Sachverhalt festgestellt worden:\n\nDie Firma MB, deren geschäftsführender Gesellschafter\nder Zeuge SB war, hatte im Herbst 1978 rund 395.000 1\nWeinmost zusammengekauft (Jahrgang 1978, von der Mittelmosel\nund der Saar, verschiedene Traubensorten, kein Riesling).\nDas Chemische Untersuchungsamt TB untersuchte mehrere\nProben dieses Weinmostes und der Süßreserve; das im April\n1979 erstattete Gutachten kam zu dem Ergebnis, daß die abgezweigte Süßreserve das für Spätlesen geforderte Mindestmostgewicht nicht erreichte und der in einigen Tanks gelagerte\nWeinmost gezuckert war. SC : der inzwischen die Weine\nzum Teil verkauft, aber noch nicht geliefert hatte, versuchte in der Folgezeit, das der Vermarktung der Weine als Spätlese entgegenstehende Gutachten des Untersuchungsamtes aus\ndem Wege zu räumen; er gab seinerseits weitere Gutachten in\nAuftrag, wandte sich wiederholt mit Gegenvorstellungen an\nden Leiter des Untersuchungsamtes und setzte sich mit dem\nMinisterium für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten in Verbindung. Seine Bemühungen blieben jedoch zunächst ohne Erfolg. Nachdem die Weine verschnitten, mit Süßreserve versetzt und füllfertig gemacht worden waren, ließ er sie am\n26. April 1979 durch seinen Kellermeister bei der Prüfstelle\nDER -KWER zur Erteilung von AP-Nummern als Spätlese\nanstellen; der Kellermeister zog aber die bereits vorgelegten Anträge wieder zurück, nachdem Polizei und Staatsanwaltschaft interveniert hatten.\n\nAI\n\nAm 27. April 1979 kam es in Mainz zu einer Besprechung,\nan der außer SB der Leiter des Chemischen Untersuchungsamtes Tg und die beiden Angeklagten teilnahmen.\nDer Angeklagte Kg war seinerzeit als Regierungsdirektor in\nder Weinbauabteilung des Ministeriums für Landwirtschaft,\nWeinbau und Forsten für Fragen der Weinkontrolle zuständig,\nwährend dem Angeklagten GB die Leitung der Weinbauabteilung bei der Landwirtschaftskammer Bad KB oblag. Bei\ndiesem Gespräch empfahl der Angeklagte K@ dem Zeugen sb\n&: die Weine erneut anzustellen und nach Erteilung der AP-Nummern in den Verkehr zu bringen. Der Angeklagte GC\nsagte seine Unterstützung zu. In Abwesenheit von SB\nverabredeten K@ und CB. daß letzterer sich zunächst\nüber das Gutachten des Chemischen Untersuchungsamtes To\n\nunterrichten und nach erneuter Begutachtung der Weine durch\nein anderes Untersuchungsamt über die Prüfungsamträge\nentscheiden sollte. Dementsprechend wurde verfahren. GB\nließ die Weine durch das Chemische Untersuchungsamt Ka\nuntersuchen; das Gutachten ergab, daß drei der fünf Weine\nnicht zu beanstanden waren, dagegen bei zweien der Verdacht\nder Anreicherung bestand. Obwohl der Leiter der Prüfstelle\nBedenken äußerte, erteilte GB daraufhin der Prüfstelle\nDOREEN - EEE (ie Anweisung, den von SGB erneut gestellten AP-Anträgen zu entsprechen. Demgemäß erhielten die\nWeine am 30. Mai 1979 die beantragten AP-Nummern und das\nPrädikat \"Spätlese\".\n\nDaraufhin lieferte die Firma MB in der Zeit vom 5.\nbis 7. Juni 1979 die Weine an die Sonnenkellerei in P@® und\n\nan die Weinkommission Sch in wenn eu aus; es\n\nhandelte sich um insgesamt 80.000 1, wobei sich der von der\n\nStrafkammer gegen die Angeklagten erhobene Schuldvorwurf\nallerdings auf nur 60.000 1 beschränkt. Die Einkäufer der\nbeiden Firmen hätten die Weine in Kenntnis der \"Verfälschung\" nicht gekauft, insbesondere nicht die verlangten\nPreise zwischen 3,60 und 4,00 DM pro Liter gezahlt.\n\n2. Auf die Revisionen der Angeklagten hob der Senat\ndurch Beschluß vom 10. Juni 1987 - 2 StR 155/87 (abgedruckt\nin NJW 1988, 150) dieses Urteil auf. Er verneinte - insoweit\nabschließend entscheidend - ein Vergehen gegen das Weingesetz, ließ jedoch die zugrundeliegenden Feststellungen weitgehend bestehen; aufgehoben wurden nur diejenigen Feststellungen, die sich auf den Verkauf und die Lieferung der Weine\nan die genannten Abnehmer bezogen. Zur erneuten Verhandlung\nund Entscheidung über den verbleibenden Anklagevorwurf der\nBeihilfe zum Betrug wurde die Sache an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII.\n\nDie neuerliche Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug hält der rechtlichen Prüfung stand; sie\nfindet in der Gesamtheit der aufrechterhaltenen und neu getroffenen Feststellungen eine hinreichende Grundlage. Die\nvon den Beschwerdeführern hiergegen erhobenen Sachbeschwerden dringen nicht durch.\n\nl. Die Betrugstat, zu der die Angeklagten Beihilfe geleistet haben, bestand darin, daß SW als Geschäftsführer der Firma MB an die Sonnenkellerei in P@B und an\n\nVL.\n\ndie Weinkommission Sch in vo Ve weine als\n\n\"Spätlese\" verkaufte und lieferte, deren tatsächliche Beschaffenheit diese Qualitätsbezeichnung nicht rechtfertigte.\n\na) Daß diese Weine den qualitativen Anforderungen an\neine \"Spätlese\" nicht entsprachen, ergibt sich - entgegen\nder von den Beschwerdeführern vertretenen Auffassung - bereits aus den Feststellungen, die der Senat bei seiner ersten Revisionsentscheidung aufrechterhalten hatte und die\ndeshalb der neuerlichen Urteilsfindung ohne weiteres zugrundezulegen waren. Angemerkt werden mag, daß eben dies der\nSinn der Entscheidung war, die vom erstbefaßten Tatgericht\ngetroffenen Feststellungen weitestgehend aufrechtzuerhalten;\ngerade die - rechtsfehlerfrei getroffenen - Feststellungen\nzur Beschaffenheit der Weine sollten als Grundlage für das\nweitere Verfahren erhalten bleiben, um insoweit die Wiederholung einer ebenso umfänglichen wie kostspieligen Beweisaufnahme entbehrlich zu machen. Dieser Zweck ist erreicht\nworden. Mit Recht hat das Tatgericht im nun angefochtenen\nUrteil keine neuen Feststellungen zu diesem Punkte getroffen. Daß die Weine, um die es sich handelt, nach ihrer tatsächlichen Beschaffenheit (Verschnitt mit Weinen, denen\nZucker und mindergrädige Süßreserve zugesetzt worden war)\nnicht die vorgeschriebenen Qualitätsmerkmale einer \"Spätlese\" aufwiesen, bedarf hiernach keiner weiteren Erörterung.\nDaran ändert auch nichts, daß die an die beiden Abnehmer\nverkauften und gelieferten Weine wegen nachträglicher Behandlung nicht mit denjenigen Weinen identisch waren, deren\nBeschaffenheit im Urteil (vgl. insbesondere UA S. 24 - 27)\nbeschrieben ist; denn jedenfalls steht fest, daß die von\n\nSCEEEEEB abgesetzten weine aus den im Urteil beschriebenen\nerzeugt worden sind und darum ihrerseits das Prädikat \"Spätlese\" nach ihrer Beschaffenheit nicht verdienten.\n\nb) Hierüber hat SGB - den neu getroffenen Feststellungen zufolge - die beiden Abnehmer getäuscht. Die Täuschungshandlung lag im. Verkauf von Weinen als \"Spätlese\",\ndie den qualitativen Anforderungen an diese Bezeichnung\nnicht genügten. Wer Weine als \"Spätlese\" verkauft und\nliefert, sichert dem Käufer zu, daß sie - gleichgültig, ob\nihnen im AP-Verfahren unter Zuerkennung dieses Prädikats\nPrüfungsnummern erteilt worden sind - tatsächlich die für\neine \"Spätlese\" vorgeschriebenen Qualitätsmerkmale besitzen.\nDas war nicht der Fall. Darüber haben sich die beiden Käufer\ngeirrt. Sie gingen davon aus, \"daß es sich um Weine handele,\nderen Qualitätsstufe einwandfrei den Anforderungen einer\nSpätlese entsprach\", und \"hätten Weine minderer Qualitätsstufe ... nicht gekauft\" (UA S. 48). Der ihnen dadurch entstandene Vermögensschaden lag darin, \"daß im Hinblick auf\ndie gezahlten Kaufpreise die Weine nach ihrer tatsächlichen\nBeschaffenheit minderwertig waren, nicht vertragsgemäß geleistet wurde und die Weine nicht die dem Kaufpreis entsprechende Qualität aufwiesen\" (UA S. 84).\n\nDamit hat die Strafkammer den Tatbestand des Betruges\nzu Recht bejaht.\n\nc) Die Beweiswürdigung, auf der die entsprechenden\nFeststellungen beruhen, ist frei von Rechtsfehlern. Die von\nden Beschwerdeführern erhobene Rüge, das Tatgericht habe die\nAussagen der für die Abnehmer aufgetretenen Zeugen Hg und\n\n724\n\nSch@® in rechtlich zu beanstandender Weise gewertet, greift\nnicht durch.\n\nDie Strafkammer hat ihre Feststellungen zum Betrug entscheidend auf die Aussagen dieser Zeugen gestützt. Sie hält\nihre Bekundungen für glaubhaft. Die Glaubwürdigkeit dieser\nZeugen - so heißt es im Urteil (UA S. 65 f) - sei nicht dadurch in Frage gestellt, daß \"die Staatsanwaltschaft Mainz\nu.a. gegen diese beiden Zeugen Anklage wegen insgesamt\n49 Mio. Liter verfälschten Weines erhoben\" habe. Anschließend führt die Strafkammer aus:\n\n\"Insbesondere kann in diesem Zusammenhang nicht dahingehend argumentiert werden, daß es den Zeugen HB und\nSch@@® deshalb völlig gleichgültig gewesen sei, ob die\nvon Schregel gelieferten Weine Spätlesequalität aufgewiesen hätten oder nicht, zumal sie diese ohnehin mit\nGewinn weiterveräußert hätten. Dem ist nämlich entgegenzuhalten, daß der gegen die Zeugen erhobene Anklagevorwurf, der im übrigen nicht die verfahrensgegenständlichen Weine betrifft, noch nicht erwiesen ist und\nzur Zeit noch nicht einmal eine Entscheidung über die\nEröffnung des Hauptverfahrens ergangen ist. Aus der\nTatsache der Anklageerhebung lassen sich deshalb auch\nnicht ohne weiteres Schlüsse gegen die Glaubwürdigkeit\nder Zeugen ziehen.\"\n\nZu Unrecht erblicken die Beschwerdeführer hierin einen Verstoß gegen den Grundsatz der - ihnen zugutekommenden - Unschuldsvermutung. Die beanstandeten Wendungen lassen bei\nunvoreingenommener Betrachtung nicht den Schluß zu, die\nStrafkammer sei - was freilich rechtsfehlerhaft wäre - zu\nLasten der Angeklagten davon ausgegangen, daß die Zeugen im\nSinne der gegen sie erhobenen Anklage unschuldig seien. Dagegen spricht bereits die zurückhaltende Formulierung des\nletzten Satzes aus dem Zitat (\"nicht ohne weiteres\"); sie\n\n- 10 -\n\ngibt jedenfalls andeutungsweise zu erkennen, daß sich die\nStrafkammer auch der Möglichkeit bewußt war, die Zeugen\nkönnten die ihnen vorgeworfenen Taten begangen haben, und\ndiese Möglichkeit bei der Würdigung ihrer Aussagen in Rechnung gestellt hat. Der Hinweis auf die eingeschränkte Aussagekraft der Anklageerhebung als solcher begegnet für sich\ngenommen noch keinen rechtlichen Bedenken.\n\nAuch die weiteren Einwände gegen die tatrichterliche\nWürdigung der Aussagen beider Zeugen verfangen nicht. Einzelheiten bedürfen insoweit keiner Erörterung (§ 349 Abs. 2\nStPO). Die Strafkammer hat erkannt, daß aus der eigenen Verstrickung der Zeugen in ein \"einschlägiges\" Strafverfahren\nBedenken gegen ihre Glaubwürdigkeit hergeleitet werden könnten. Sie hat sich mit diesen Bedenken auseinandergesetzt und\nsie letztlich für unbegründet erachtet. Damit ist sie innerhalb der rechtlichen Grenzen der allein dem Tatrichter obliegenden Beweiswürdigung geblieben.\n\nd) Das Tatgericht hat allerdings den Betrugstatbestand\nauch insoweit bejaht, als SB die beiden Abnehmer in\nder Zeit zwischen Verkauf und Lieferung der Weine nicht über\nderen Beanstandung durch das Chemische Untersuchungsamt\nTB, das in diesem Zusammenhang eingeleitete Ermittlungsverfahren der dortigen Staatsanwaltschaft und die damit gegebene Gefahr jederzeitiger Beschlagnahme der Weine informierte (UA S. 48 f, 83 £).\n\nOb auch insoweit der Betrugstatbestand erfüllt ist,\nerscheint zweifelhaft und wird von den Beschwerdeführern mit\n\n21\n\ngewichtigen Gründen in Abrede gestellt. Doch kann diese Frage letztlich auf sich beruhen. Denn dem Unrechtsgehalt der\nTat und dem Umfang der den Angeklagten anzulastenden Schuld\nwird durch die Annahme, daß Betrug auch auf die beschriebene\nWeise begangen sei, nichts Wesentliches hinzugefügt. Die Bedeutung der Informationen, deren Erteilung die Kammer vermißt, hätte sich der Sache nach darin erschöpft, den Irrtum\nnachträglich zu beseitigen, in den die beiden Abnehmer durch\ndie Vorspiegelung, es handele sich qualitativ um \"Spätlese\",\nversetzt worden waren. Das Unterlassen der Aufklärung des\nBetrogenen über den durch die Täuschung verursachten Irrtum\nhat aber - jedenfalls in der Regel - keinen besonderen,\nnochmals in die Waagschale fallenden Unwertgehalt. Zudem\nfindet sich bei den Strafzumessungserwägungen nichts, was\ndarauf hindeuten könnte, daß die Strafkammer die Verwirklichung des Betrugstatbestands in zwei \"Begehungsvarianten\"\n\nstrafschärfend berücksichtigt hätte.\n\ne) Das angefochtene Urteil leidet - entgegen der von\nden Beschwerdeführern vertretenen Ansicht - auch nicht etwa\ndeshalb an einem Rechtsmangel, weil sich die Strafkammer\nnicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Abnehmer\nder Weine über die Gefahr der Rücknahme des Prüfbescheids\ngetäuscht und insoweit betrogen worden sind.\n\nDer Senat hatte allerdings in seiner ersten Revisionsentscheidung darauf hingewiesen, daß \"auch\" unter diesem Gesichtspunkt eine betrügerische Täuschung der Abnehmer durch\nSCEEEEB in Betracht komme (Beschluß S. 11 f). Die Beschwerdeführer verkennen jedoch den Sinn dieses Hinweises, wenn\nsie ihm die Bedeutung eines \"Auftrags\" zur Untersuchung des\n\n- 12 -\n\nFalles unter dem erwähnten rechtlichen Gesichtspunkt beimessen. Das war nicht gemeint. Dem Tatgericht blieb es unbenommen, Betrug unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt\n- hier dem der Täuschung über die Qualitätsmerkmale der als\n\"Spätlese\" abgesetzten Weine - zu bejahen, wie es das auch\nrechtsfehlerfrei getan hat. Mit dem weiteren Gesichtspunkt\neiner Täuschung über die Bestandskraft des Prüfbescheids und\ndie etwaige Gefahr seiner Rücknahme und ihrer Auswirkungen\nauf die Verkehrsfähigkeit der Weine brauchte sich die Strafkammer dann nicht mehr zu befassen.\n\n2. Daß die Angeklagten der Beihilfe zu dem von Sg\nbegangenen Betrug schuldig sind, hat die Kammer auf Grund\nder getroffenen Feststellungen zu Recht bejaht. Diese belegen insbesondere, daß beide Angeklagte mit unbedingtem Vorsatz (dolus directus) handelten, als sie SB in dessen\nBemühen unterstützten, die Weine - trotz ihrer dies Prädikat nicht rechtfertigenden Beschaffenheit - als \"Spätlese\"\nabzusetzen. Die Strafkammer verwendet zwar in den Urteilsgründen wiederholt Formulierungen, die den Eindruck erwecken, sie laste den Angeklagten lediglich bedingten Vorsatz an. So findet sich an einigen Stellen die Wendung, die\nAngeklagten hätten mit den Qualitätsmängeln der abgesetzten\nWeine gerechnet und diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen (UA S. 53, 68, 78 und 85). Doch ist dies jedenfalls\nim Ergebnis deshalb unschädlich, weil die im einzelnen getroffenen Feststellungen eindeutig ergeben, daß beide Angeklagte mit direktem Vorsatz gehandelt haben. Die Angeklagten\n\"gingen ... davon aus, daß die Beanstandungen der Sachverständigen\" (des Chemischen Untersuchungsamts TB) 'zu\nRecht erfolgt seien\" (UA S. 52). Dem Angeklagten K@p war\n\nAA\n\n- 13 -\n\n\"bekannt, daß die Analyse der bei der Firma MB gezogenen\nProben in einer Reihe von Fällen eine unzulässige Zuckerung\nder Weine ergeben hatte\"; nach eigenem Eingeständnis hatte\ner \"keine Veranlassung ..., die Angaben der Zeugin Hi '\n(vom Chemischen Untersuchungsamt TB) \"in Zweifel zu ziehen\" (UA S. 69, 85): Auch der Angeklagte Großer hat - wie er\nselbst zugab - die Beanstandungen des Chemischen Untersuchungsamts TB \"für zutreffend erachtet\" (UA S. 74, 86).\nBeide Angeklagte hatten zudem Kenntnis davon, \"daß es sich\nbei der von Schregel beabsichtigten Anstellung der Weine um\n... mit den beanstandeten Grundweinen verschnittene Weine\nhandelte\" (UA S. 52). Darüber war sich der Angeklagte I 7]\n\"im klaren\" (UA S. 70), und auch der Angeklagte GB hat\ndies - wie er selbst einräumte - \"gewußt\" (UA S. 74).\nSchließlich wußten auch beide Angeklagte, daß SB (ie\nhiernach zu beanstandenden Weine absetzen werde. Der Angeklagte Kg \"wußte, daß SB die weine anschließend an\nseine Kunden ... ausliefern wollte, und billigte dies\" (UA\nS. 85 f); ebenso handelte der Angeklagte GB \"in dem Bewußtsein, daß er damit SB --. in die Lage versetzte,\n\ndie Weine ... an seine ... Kunden unter Verschweigen der\nwahren Umstände auszuliefern\" (UA S. 86).\n\n- 14 -\n\nDa auch die Strafzumessung keine Rechtsfehler aufweist, sind die Revisionen beider Beschwerdeführer zu\n\nverwerfen.\n\nIII.\n\nDie sofortigen Beschwerden der Angeklagten gegen die\nKostenentscheidung des angefochtenen Urteils bleiben gleichfalls ohne Erfolg; die angefochtene Kostenentscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage.\n\nHerdegen Müller Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-30/2-str-375-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-30/2-str-375-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:27.566037+00:00"}}