{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-11-23_2_StR_619_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-11-23","aktenzeichen":"2 StR 619/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AFo\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 619/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBernd W (EEE zus DEE. dort geboren am\n %i127\n\nwegen Beihilfe zu unerlaubter Einfuhr von\n\nBetäubungsmitteln u.a.\n\nwıIIl\n\n20\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November\n1988 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Aachen vom\n29. Juni 1988 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur\nunerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren verurteilt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und für die Wiedererteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von einem Jahr festgesetzt. Seine\nRevision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt,\nführt zur Aufhebung des Urteils.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte\nseinem Freund VB, der in Heerlen den Eigenbedarf an\n\nHaschisch für eine Woche einkaufen wollte, seinen Pkw zur\n\nVerfügung gestellt und war selbst mitgefahren. In Heerlen\nhatten sich beide in den Coffee-Shop begeben, in dem voumB\n@B regelmäßig von \"WEB\" Rauschgift erwarb. Bei dieser Gelegenheit wurde er von seinem Lieferanten bedrängt, anstelle\neines plötzlich ausgefallenen Kuriers eine für den Weiterverkauf bestimmte Menge Rauschgift gegen Belohnung in die\nBundesrepublik Deutschland mitzunehmen und dort Verbindungsleuten zu übergeben. VB sagte nach anfänglicher Ablehnung schließlich zu. Der Angeklagte hatte den wesentlichen\nGesprächsinhalt mitbekommen. VB fuhr mit \"we\" im Pkw\ndes Angeklagten weg. Beide versteckten das von \"WEB\" beigeschaffte Rauschgift - in Plastiktüten verpackte Haschischplatten im Gesamtgewicht von fast acht Kilogramm mit einem\nWirkstoffanteil von 599 g - in der Verkleidung der beiden\nhinteren Wagentüren, streuten für den Fall einer Kontrolle\nzur Ablenkung des Spürhundes ein bis zwei Pfund Kaffeepulver\nunter die Rücksitzbank und kehrten in den Coffee-Shop zurück. Der Angeklagte erfuhr, welche Menge Haschisch in seinem Pkw verstaut war, stellte diesen aber gleichwohl für den\nTransport zur Verfügung. Bei der Grenzkontrolle wurde das\nRauschgift von den Zollbeamten entdeckt.\n\n\"Man trug die beiden schweren Tüten in das Zollamt und\nhielt sie den Angeklagten vor. Diese wurden anschließend sofort vorläufig festgenommen, wobei einer\nder Zollbeamten seine Dienstpistole in Anschlag hielt.\nBeide Angeklagte nahmen die Festnahme wortlos hin. Auch\nin der Folgezeit regte sich kein Widerspruch. Vorwürfe\nder Angeklagten untereinander gab es ebenfalls nicht.\n\nZur Sache machten die Angeklagten weder bei der Zollfahndung noch beim Haftrichter Angaben. Im April 1988\nreichte der Angeklagte WEB eine schriftliche Einlassung zu den Akten; er berief sich darauf, von dem\nHaschisch nichts gewußt zu haben. Man habe sich nach\ndem Besuch mehrerer Cafes in Heerlen getrennt, weil\nVB einen Bekannten aufgesucht habe\" (UA Bl. 9).\n\nDer Angeklagte blieb auch in der Hauptverhandlung dabei, in\nHeerlen nicht mit ven in den Coffee-Shop gegangen zu\nsein und weder Art noch Menge des von VB übernommenen\nRauschgifts gekannt zu haben. Er habe zwar gewußt, daß sein\nFreund Haschisch für seinen Eigenbedarf in der folgenden\nWoche habe einkaufen wollen. Da aber er, der Angeklagte,\njeglichen Kontakt zu Drogen habe vermeiden wollen, habe er\nsich nach dem gemeinsamen Besuch eines Caf6&s mit dieser Begründung von VB entfernt und ihn erst gegen 22.00 Uhr\nin dem Coffee-Shop wieder getroffen. Seine Frage an Ve»\n@;, ob er etwas dabei habe, habe dieser mit \"reichlich\" beantwortet. Darunter habe er, der Angeklagte, sich zunächst\nnichts und im Nachhinein eine am Körper getragene Menge bis.\nzu 25 g Rauschgift vorgestellt. Der Mitangeklagte Vo\nhat die Einlassung des Angeklagten über dessen Alleingang in\nHeerlen und über den Inhalt des abends geführten Gespräch im\nwesentlichen bestätigt.\n\nDie Strafkammer hat ihre Überzeugung von dem festgestellten Sachverhalt maßgeblich mit der Ungereimtheit und\nder Widersprüchlichkeit begründet, die zwischen der vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gegebenen Einlassung\n\neinerseits und seiner Mitwirkung bei der Einkaufsfahrt und\n\nder im Ermittlungsverfahren gegebenen schriftlichen Erklärung über sein Verhalten in Heerlen andererseits besteht.\n\nSie hat jedoch weiter angeführt:\n\n\"Berücksichtigt man zusätzlich noch das Verhalten des\nAngeklagten WB pei der Festnahme, die er ohne\nWiderspruch und vor allem ohne Vorwürfe in Richtung\nseines Freundes VB hinnahm, dann müssen letzte\neventuell noch vorhandene Zweifel, daß der Angeklagte\nVB in vollem Umfang eingeweiht war, verstummen.\nDie Wortlosigkeit des Angeklagten WB 1äßt sich\nauch nicht mit dem Vorhalten einer Pistole im Augenblick der Festnahme durch einen der Zollbeamten erklären. Hätte der Angeklagte WB nit der Angelegenheit nichts zu tun gehabt, hätte man sicherlich irgendeine Regung von ihm erwarten müssen, nachdem er festgenommen und die Bedrohung mit der Pistole weggefallen\nwar. Denn wenn WEB keine Ahnung von einer solchen\nMenge Rauschgift gehabt hätte, wäre er ja von seinem\nFreund VB in übler weise hintergangen worden.\nDiese Erkenntnis mußte WER spätestens gewonnen\nhaben, als ihm die Zollbeamten die beiden Tüten mit den\n8 kg Haschisch vorzeigten. ... Nimmt man all die widersprüche und offen gebliebenen Fragen zusammen, stellt\nsich die Einlassung der Angeklagten, soweit es um den\nTatbeitrag des Angeklagten vB seht, als Schutzbehauptung dar\" (UA Bl. 13, 14).\n\nDamit hat das Landgericht das Schweigen des Angeklagten zu\nBeginn des Ermittlungsverfahrens gegen ihn verwertet. Das\nwar unzulässig (vgl. BGH StV 1987, 377; 1988, 239; Hürxthal\n\nin KK 2. Aufl. StPO S$S 261 Rdn. 39 bis 41; Kleinknecht/Meyer\nStPO 38. Aufl. S 261 Rdn. 16 bis 18). Der Rechtsfehler kann\nbereits den Schuldspruch - nämlich die Feststellungen zum\nSchuldumfang, möglicherweise auch die Verurteilung wegen\n\nBeihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge - zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben. Im\nGegensatz zur Auffassung des Generalbundesanwalts kann der\nSenat dies nicht mit Sicherheit ausschließen. Er verkennt\nnicht, daß mehrere von der Strafkammer zulässig angeführte\ngewichtige Umstände gegen ihn sprechen. Jedoch läßt die Bedeutung, die die Strafkammer dem erwähnten Verhalten des\nAngeklagten bei der Sachverhaltsfeststellung und der Beweiswürdigung beigemessen hat, nicht die sichere Annahme zu, daß\nsie ihre Überzeugung von seinem Wissen um die Menge (einschließlich der \"guten bis sehr guten Qualität\") des in seinem Wagen transportierten Rauschgifts auch ohne den Rechtsfehler, d.h. bei einer Beschränkung auf die zulässigen Beweismittel, gewonnen hätte.\n\nHerdegen Meyer Maier\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-23/2-str-619-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-23/2-str-619-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:27.224754+00:00"}}